VwGH 95/09/0071

VwGH95/09/00717.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des N in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Kärnten vom 13. Jänner 1995, Zl. OB. 710-018382-007, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §13 Abs3;
AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §13 Abs3;
AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (den Parteien bekannte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0138, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid (der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 6. Juli 1990) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der für eine abschließende Beurteilung des Neubemessungsantrages des Beschwerdeführers maßgebliche Sachverhalt - auf berufskundlichem Gebiet - nicht ausreichend ermittelt und festgestellt worden war.

Mit dem im Instanzenzug als Ersatzbescheid ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 23. Juni 1988 - mit dem sein Antrag auf Rentenneubemessung abgewiesen worden war - gemäß den §§ 86 Abs. 1 KOVG 1957 und 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1, 4, 7, 8, 51 und 52 KOVG 1957 keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 21. Jänner 1950 eine Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. Damals seien die Gesundheitsschädigungen "Bauchwandbruchoperation rechts und Amputation des rechten Unterschenkels" als Dienstbeschädigung anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Februar 1988 wegen behaupteter Verschlimmerung seines Leidenszustandes bzw. Anerkennung von "Veränderungen der Wirbelsäule" als weitere Dienstbeschädigungsfolge einen Antrag auf Rentenneubemessung gestellt. Nach dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Prim. Dr. W (vom 12. April 1988) sei der operierte Bauchwandbruch als geheilt zu bezeichnen; daraus resultiere keine Erwerbsminderung. Auch hinsichtlich der Amputation des rechten Unterschenkels habe sich nichts geändert. Das Wirbelsäulenleiden sei als ein anlagebedingtes degeneratives Leiden anzusehen. Auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest würden die Veränderungen der Wirbelsäule auf seine schwere körperliche Arbeit am Bergbauernhof zurückgeführt. Dies lasse aber nicht auf die erforderliche Kausalität schließen, da eine arbeitsbedingte Beeinträchtigung bei der Beurteilung nach § 7 KOVG nicht berücksichtigt werden könne. Die hinsichtlich seines Wirbelsäulenleidens (vom Beschwerdeführer) in Frage gestellte Kausalitätsbeurteilung - es liege in dieser Hinsicht ein anlagebedingtes Leiden vor - sei auch durch die weiteren ärztlichen Gutachten bestätigt worden. Es liege weder ein Zusammenhang des Wirbelsäulenleidens mit einer Dienstbeschädigung vor, noch bestehe insoweit eine (durch die Unterschenkelamputation hervorgerufene) statische Beeinflussung im Sinne einer Verschlimmerung. Allfällige statische Beschwerden, die im vorliegenden Fall das übliche Ausmaß nicht überschreiten würden, seien im Grundrichtsatz für die Unterschenkelamputation mit enthalten. Beim Beschwerdeführer bestehe eine geringe LINKSKONVEXE Lumbalskoliose (darunter ist eine Verkrümmung der Wirbelsäule im Bereich der Lendengegend zu verstehen). Eine amputationsbedingte statische Skoliose - infolge funktioneller Beinverkürzung rechts - hätte jedoch RECHTSKONVEX sein müssen. Es bestehe aber auch keine fixierte Skoliose. Das zunächst (im ersten Rechtsgang) eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten vom 26. Februar 1990 habe ergeben, daß der nach der Pensionierung vorgenommene Berufswechsel nicht mehr zu berücksichtigen sei und der Einschätzung nach § 8 KOVG der Beruf als Verwaltungsbeamter zugrundezulegen sei. Auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0138, sei im fortgesetzten Verfahren das am 7. Juli 1994 erstellte Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung (als Verwaltungsbeamter) als selbständiger Landwirt tätig gewesen sei (bzw. auch weiterhin sei). Dieser Beruf, der keinen gesellschaftlichen Abstieg darstelle, sei der berufskundlichen Einschätzung zugrundegelegt worden. Der "Bauchwandbruchoperation rechts" sei mangels eines praktischen Krankheitswertes keine berufstörende Bedeutung beizumessen. Die Erfüllung der Berufsaufgaben eines selbständigen Landwirtes (Familienbetrieb) erfordere neben teilweisem Sitzen immerhin vorwiegendes "Stehen und Gehen sowie gelegentlich Bergsteigen in Verbindung mit allgemeiner körperlicher Wendigkeit und gelegentlicher Zwangsarbeitshaltung (inbesonders gebückt) sowie zusätzlicher körperlicher Schwerarbeit (schwere muskuläre Dauerleistung, plötzliche muskuläre Höchstleistung, Heben, Tragen und Schieben schwerer Lasten)". In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1994 habe der ärztliche Sachverständige ausgeführt, daß der Erschwerungsgrad als empfindlich zu bezeichnen sei, weil der Beschwerdeführer mit einer Unterschenkelprothese versorgt und damit gut und sicher (mit mäßiggradigem rechtsseitigem Hinken und verlangsamtem Gangbild) gehfähig sei. Das Stehen sei dem Beschwerdeführer möglich. Gehen werde dadurch beeinträchtigt, daß eine raschere Ermüdbarkeit und eine geringere Wendigkeit, insbesondere beim Bergsteigen gegeben sei. Körperliche Schwerarbeit sei insoweit eingeschränkt, als das Tragen schwerer Lasten nicht über längere Strecken möglich sei. Das Heben schwerer Lasten sei uneingeschränkt durchführbar. Im Zusammenwirken sei der Erschwerungsgrad mit empfindlich einzuschätzen. Für körperliche Schwerarbeit (in der Landwirtschaft) sei der Beschwerdeführer nur beschränkt einsatzfähig; auch bei der Bedienung von (landwirtschaftlichen) Arbeitsmaschinen bestehe eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung. Vom berufskundlichen Standpunkt aus könne auf eine empfindliche Erschwerung der Erfüllung der Berufsaufgaben (in der Landwirtschaft) geschlossen werden. Es ergebe sich somit ein berufsstörendes Moment, welches einer Minderung von 50 v.H. nach § 8 KOVG entspreche. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 KOVG werde jedoch nicht überschritten. Dieses Ermittlungsergebnis sei im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs unangefochten geblieben. Die begehrte Neubemessung seiner Beschädigtenrente gemäß § 52 Abs. 2 KOVG habe nicht zu erfolgen gehabt, weil im vorliegenden Fall eine zur Erhöhung der kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit führende Veränderung nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen vorliegender Rechtswidrigkeit im Verfahren".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen darüber überein, daß der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer (im Wege seines bevollmächtigten Vertreters des Kärntner Kriegsopfer- und Behindertenverbandes) am 31. Jänner 1995 zugestellt und demnach an diesem Tag gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. Juli 1994 (unter gleichzeitiger Übermittlung von Ablichtungen der berufskundlichen Beurteilung vom 7. Juli 1994 und der ärztlichen Stellungnahme Dris. V vom 23. Juni 1994) hinsichtlich der genannten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme bis 10. August 1994 Parteiengehör gewährte. Der Beschwerdeführer richtete am 7. August 1994 ein (am 9. August 1994 eingelangtes) Schreiben an die belangte Behörde, in dem er ausführte, es sei ihm "jetzt in der arbeitsintensiven Zeit (Mähen von Bergwiesen) nicht möglich bis 10. August 1994 eine Gegenäußerung abzugeben". In der genannten Eingabe stellte er den Antrag, "die Frist zur Stellungnahme (Gegenäußerung) zu verlängern bis von mir eine schriftliche Gegenäußerung einlangt".

Die belangte Behörde ließ die genannte Eingabe unbeantwortet, sie entsprach dem vom Beschwerdeführer dargelegten Hinderungsgrund (arbeitsintensive Zeit infolge des Mähens von Bergwiesen) im Ergebnis in der Weise, daß eine Bescheiderlassung (hinsichtlich des am 7. November 1994 beratenen bzw. beschlossenen und mit 13. Jänner 1995 datierten Bescheides) erst am 31. Jänner 1995 erfolgte.

Am 1. Februar 1995 langte beim Bundessozialamt Kärnten eine an die belangte Behörde gerichtete (mit 30. Jänner 1995 datierte) Eingabe des Beschwerdeführers ein, in der (unter Anschluß von Beilagen) zu den bekanntgegebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung genommen wird.

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels die Verletzung seines Parteiengehörs dahin rügt, daß die belangte Behörde seine genannte Stellungnahme (vom 30. Jänner 1995) nicht berücksichtigte bzw. auf seinen Fristerstreckungsantrag nicht reagiert habe, ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 86 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) finden auf Verfahren nach diesem Gesetz, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG Anwendung. Das AVG enthält keine Normen darüber, daß verspätete Schriftsätze - soweit sie noch vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen - übergangen und als unerheblich angesehen werden können. Die Versäumung der behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder zur Vorlage von Beweismitteln berechtigt die Behörde allerdings zur unmittelbaren Entscheidung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1958, Slg. N.F. Nr. 4561/A). Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unterlassung einer (förmlichen) Entscheidung über seinen am 9. August 1994 bei der belangten Behörde eingelangten Fristerstreckungsantrag nichts zu ändern, weil der Ablauf der gesetzten Frist zur Wahrnehmung des Parteiengehörs durch diesen Antrag nicht gehemmt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, u.a.).

Dazu kommt, daß das Verhalten der Behörde bei verständiger Würdigung des vorgebrachten Hinderungsgrundes in dem Beschwerdeführer wohl nur die Überzeugung hervorrufen konnte, die Behörde werde im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene "arbeitsintensive Zeit" bis zum Abschluß der Mäharbeiten mit einer Entscheidung zuwarten (eine Entscheidung der belangten Behörde dahingehend, daß der Beschwerdeführer das Parteiengehör unbefristet ausüben könnte, ist jedenfalls nicht aktenkundig). Daß er nach Beendigung dieser Mäharbeiten gehindert gewesen wäre, seine Stellungnahme abzugeben (bzw. die mit 27. Juli 1993 und 14. Juni 1994 datierten Beilagen) vorzulegen, oder daß die genannten Arbeiten auch noch im Winter auszuführen gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer weder in seinem am 1. Februar 1995 eingelangten Schriftsatz noch in seiner Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag demnach auch nicht zu erkennen, daß die dem Beschwerdeführer im Ergebnis durch Nichtentscheidung (der belangten Behörde) tatsächlich gewährte Frist zur Ausübung seines Parteiengehörs nach den konkreten Umständen nicht ausreichend oder unangemessen gewesen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist für die Frage der sachlichen und rechtlichen Richtigkeit eines Bescheides der Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Da dieser Zeitpunkt im Beschwerdefall vor dem EINLANGEN des in der Beschwerde ins Treffen geführten Schriftsatzes liegt, war es demnach nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem in diesem Schriftsatz erstatteten Vorbringen mehr vornahm. Der in dieser Hinsicht behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, Zl. 97/07/0158, vom 11. April 1988, Zl. 87/10/0003, und vom 18. Oktober 1985, Zl. 85/18/0054).

Bei diesem Ergebnis und vor dem Hintergrund des dargestellten Verfahrensverlaufes vermögen die gegen die Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens erstatteten Ausführungen der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn das in der Beschwerde erwähnte "ärztliche Gutachten Dris. W vom 27.7.1993" wurde vom Beschwerdeführer erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich mit Eingabe vom 19. Februar 1995 (eingelangt am 21. Februar 1995) vorgelegt. Auf dieses Beweismittel und das darauf aufbauende Beschwerdevorbringen braucht daher im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer unterliegt aber auch mit seinem Vorbringen, der Erschwernisgrad bei der Erbringung seiner durchschnittlichen Berufsanforderungen sei aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen (im berufskundlichen Gutachten) zu gering eingeschätzt worden, dem genannten Neuerungsverbot.

Die gegen die berufskundliche Einschätzung, daß der Dienstbeschädigung "Bauchwandbruchoperation rechts" - mangels eines praktischen Krankheitswertes - keine berufsstörende Bedeutung beizumessen sei, gerichteten Beschwerdeausführungen zeigen keine Unschlüssigkeit des berufskundlichen Gutachtens auf. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B hat in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14. Dezember 1989 für diese Gesundheitsschädigung den Kausalanteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 0 % angegeben. Auch der ärztliche Leiter des Unfallkrankenhauses K Primarius Dr. A kam in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12. April 1988 zu diesem Ergebnis und beurteilte den in Rede stehenden "Bauchwandbruch" als geheilt. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann demnach aber die gerügte Aussage des berufskundlichen Sachverständigengutachtens auf das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens gestützt werden. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. E in dieser Hinsicht entgegen, weil dieser Sachverständige in seinen Gutachten vom 29. November 1988 (der in der Beschwerde genannte "22.11.1988" ist der Tag der Untersuchung) ausdrücklich festgehalten hat, er habe die Dienstbeschädigung "operierter Bauchwandbruch bezüglich der MdE übernommen und nicht eingestuft". Wenn die belangte Behörde somit das genannte berufskundliche Sachverständigengutachten vom 7. Juli 1994 - dem der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist - als schlüssig erachtete und dem angefochtenen Bescheid zugrundelegt, kann diese Beweiswürdigung nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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