VwGH 95/06/0144

VwGH95/06/014426.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Mai 1995, Zl. 1/02-34.802/4-1995, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: H, K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §46;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §5;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;
GaragenO Slbg 1997 §11 Abs1 impl;
RGaO §11 Abs1 idF Slbg 1976/076;
ROG Slbg 1992 §32;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §46;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §5;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;
GaragenO Slbg 1997 §11 Abs1 impl;
RGaO §11 Abs1 idF Slbg 1976/076;
ROG Slbg 1992 §32;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 10. Juni 1994 suchte die mitbeteiligte Partei um die baubehördliche Bewilligung der Erweiterung der Tiefgarage des von ihr auf Gp 1083/24, KG X, betriebenen Sporthotels sowie der Errichtung eines Ausstellungspavillons, eines weiteren Ausstellungsraumes und eines Anbaues an die bestehende Kegelbahn an. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 2. August 1994 wurde unter Zugrundelegung eines vom planenden Architekten erstellten Gutachtens festgestellt, daß sich die Geschoßflächenzahl durch den Zubau von derzeit 0,93 auf 1,0 erhöhe. Der Beschwerdeführer, der als Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks 1083/6 als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen war, brachte vor, daß das Urgelände aus den Plänen nicht ersichtlich und daher eine Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes nicht möglich sei. Er verlangte aus diesem Grunde die Vorlage eines Geometerplanes. Darüber hinaus sei die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, da das Grundstück bei der vorgesehenen Bebauung weit über das ortsübliche Maß verbaut würde. Abschließend regte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Messung der aus den geplanten Betriebsstätten entstehenden Lärm- und Abgasemissionen (im Hinblick auf die Pkw-Zu- und Abfahrten, die Entlüftung "udgl."), die seiner Meinung unzumutbar und gesundheitsgefährdend seien, an. Weiters verlangte er eine Prüfung der Abwässersituation, da es auf dem Grundstück des Beschwerdeführers schon jetzt zu starkem Zufluß käme. Die Gemeinde X beauftragte den örtlichen Raumplaner mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 23. November 1994 fand eine zweite Verhandlung statt, an der ein bautechnischer und ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger teilnahmen und zu der weder der Beschwerdeführer noch andere Anrainer, die bei der ersten Verhandlung Einwendungen erhoben hatten, geladen worden waren. Insgesamt kamen die Gutachter nach Erörterung der Geschoßflächenzahl, welche insgesamt 0,92 ausmache (dabei wurde auf das dem Akt nicht beiliegende Gutachten des örtlichen Raumplaners Bezug genommen), und der gesetzlichen Mindestabstände zum Ergebnis, daß eine baubehördliche Bewilligung zulässig sei.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die von ihr geplanten Baumaßnahmen unter Erteilung bestimmter Auflagen. Dabei wurde u.a. verfügt, daß der Erstmitbeteiligte der Fertigstellungsanzeige einen Geometerplan beizulegen habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des gesetzlichen Mindestabstandes zur Grundgrenze wurden als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung nahm die erstinstanzliche Behörde auf die im § 9 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz genannten Versagungsgründe Bezug. Es sei im konkreten Fall keiner der genannten Versagungsgründe erfüllt, da sich die Entscheidung auf eindeutige und schlüssige Ermittlungsergebnisse stütze. Die Frage der Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes sei im § 25 Abs. 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz geregelt. Berücksichtige man diese Bestimmung und die vorgelegten Einreichpläne, so zeige sich, daß die gesetzlichen Mindestabstände gewahrt seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Beschwerdeführer rügte, zur zweiten mündlichen Verhandlung nicht geladen gewesen zu sein; er sei daher um die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gebracht worden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 43 Abs. 3 AVG. Eine weitere Mangelhaftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, daß die erstinstanzliche Behörde die Frage der Geschoßflächenzahl nicht selbst überprüft habe, sondern der Gemeinde X zur Beantwortung weitergeleitet habe. Diese habe den örtlichen Raumplaner mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches dem Akt jedoch nicht beiliege. Es sei daher offen, welche "Ermittlungen und Empfehlungen", von denen die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid spreche, der Raumplaner erteilt habe. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich aus der Außerachtlassung wesentlicher baurechtlicher Umstände. Die Annahme, daß die ermittelte Geschoßflächenzahl von 0,92 vom Einreichplaner "nachweislich vorgelegt" und vom Ortsplaner überprüft worden sei, sei reine Spekulation, da keine Überprüfung der Richtigkeit dieser Zahl erfolgt sei. Der vom Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung geforderte Geometerplan sei nicht eingeholt worden. Ebensowenig hätte die Behörde eine Überprüfung der vom Einreichplaner gemachten Angaben durchgeführt und dessen Maßangaben überprüft. Auch dem Verlangen des Beschwerdeführers nach Aufstellung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf die ortsunübliche übermäßige Verbauung der Liegenschaft sei nicht entsprochen worden. Dies sei entgegen einer solchen im Gesetz normierten Verpflichtung der Gemeinde unterblieben. Da die Bezirkshauptmannschaft Zell am See selbst als Parzellierungsbehörde tätig gewesen sei und nicht über bisher von ihr erlassene Parzellierungsbescheide hinweggehen dürfe, hätte sie selbst für eine Überprüfung der Angaben der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Geschoßflächenzahl sorgen müssen. Die diesbezügliche Delegierung an die Gemeinde sei daher jedenfalls rechtlich verfehlt gewesen. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich die Behörde weder mit dem Einfluß des Bauvorhabens auf das gegebene Orts- und Straßenbild bzw. den Auswirkungen auf das Objekt des Beschwerdeführers auseinandergesetzt noch dem Begehren, für einen geordneten Ablauf der Oberflächenwässer zu sorgen, Rechnung getragen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde gestand in ihrer Begründung ein, daß es sich bei der zweiten mündlichen Verhandlung um eine Fortsetzung der am 2. August 1994 stattgefundenen gehandelt habe und der Beschwerdeführer sowie andere Anrainer nachweislich entgegen der Bestimmung des § 7 Salzburger Baupolizeigesetz nicht geladen gewesen seien. Der Sinn der genannten Bestimmung liege darin, dem Nachbarn die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Rechte im Baubewilligungsverfahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer hätte jedoch im Rechtsmittelweg Gelegenheit gehabt, all jene Einwendungen zu erheben, die im Fall ordnungsgemäßer Ladung zur Bauverhandlung bei sonstiger Präklusion vorzubringen gewesen wären. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führe das Auftreten einer übergangenen Partei nicht zwingend zu einer Aufhebung des bekämpften Bescheides, sondern müsse zunächst die potentielle, durch den Bescheid erfolgte Verletzung der Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten geprüft werden. Zur Frage der Geschoßflächenzahl führte die belangte Behörde aus, daß dem Nachbarn dann kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung der Baumassenzahl zustehe, wenn ihm gegenüber die gesetzlichen Abstände eingehalten worden seien. Unter Zugrundelegung der Einreichpläne sowie des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen sei deutlich die Einhaltung der Mindestabstände erkennbar. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geforderten Geometerplanes verwies die belangte Behörde auf die im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Auflagepunkte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Pflicht zur Schaffung entsprechender Abstellplätze stelle ebensowenig ein öffentlich-subjektives Nachbarrecht dar, wie die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung und das Verlangen der Erstellung einer Baumaske bzw. eines Bebauungsplanes. Die vom Beschwerdeführer angesprochene technische Beschreibung, welche erst nach der mündlichen Verhandlung vom 2. August 1994 erstellt worden sei, betreffe die Entlüftung der Parkgarage. Die dieser Beschreibung zugrunde liegenden Einreichpläne seien jedoch sehr wohl bei der betreffenden mündlichen Verhandlung aufgelegen und seien daher den Parteien des Verfahrens zugänglich gewesen. Insgesamt bestünde ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn an der Mängelfreiheit von Bauplänen nur soweit, als aus dem Blickwinkel ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen ihr Informationsbedarf reiche. Da der Einreichplan unverändert geblieben und lediglich die technische Beschreibung ohne Einfluß auf Nachbarrechte neu erstellt worden sei, sei die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, zur zweiten mündlichen Verhandlung am 23. November 1994 nicht geladen gewesen zu sein. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer meint, daß in dieser Verhandlung planliche Änderungen des gegenständlichen Bauprojektes vorgenommen worden seien, die die ergänzende Stellungnahme von Amtssachverständigen erforderlich gemacht hätten. Weder die Gutachten noch das Verhandlungsergebnis insgesamt seien ihm zur Kenntnis bzw. Stellungnahme übermittelt worden, wodurch die Bestimmungen der §§ 39, 41, 43 AVG verletzt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, entsprechende Einwendungen, die die belangte Behörde zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können, in der Berufung zu erheben.

Darüber hinaus sei auch die Bestimmung des § 7 Salzburger Baupolizeigesetz, die eine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsehe, verletzt worden. Demnach dürfe die Behörde nicht Tatsachen verwerten, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat ein übergangener Nachbar im Berufungsverfahren gegen den Baubewilligungsbescheid alle Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG zu erheben. Er hat in diesem Rechtsmittel zu erkennen zu geben, aus welchen Gründen er durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben in seinen aus baurechtlichen Bestimmungen erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1992, Zl. 90/05/0170, und vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0076, und vom 16. März 1993, Zl. 93/05/0043). Daraus ergibt sich, daß der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel im Berufungsverfahren dadurch saniert werden kann, daß dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1991, Zl. 91/05/0139, und vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0056). Diese Grundsätze können auch dann angewendet werden, wenn ein Nachbar zwar zunächst dem Verfahren beigezogen war, in der Folge aber weder zu einer weiteren mündlichen Verhandlung geladen wurde noch vom Ergebnis der in dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Es liegt diesfalls ein teilweises Übergehen des betreffenden Nachbarn vor. Insgesamt läßt sich somit aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht eines übergangenen Nachbarn ableiten, in der Berufung jene Gründe anzugeben, aus welchen er sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachtet. Dem Beschwerdeführer ist trotz unterbliebener Ladung zur zweiten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen in der Berufung in vollem Umfang gewahrt geblieben. Insofern vermag er mit seinem Vorbringen keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müßte.

Der vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid enthält die Darstellung der Ergebnisse der zweiten mündlichen Verhandlung vom 23. November 1994, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund mangelnder Kenntnis des Verhandlungsergebnisses keine entsprechenden Einwendungen erheben können, ins Leere geht.

2. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, daß VOR der Erteilung der Baubewilligung die Vorlage eines Geometerplanes erforderlich gewesen sei und dies - aufgrund des Hinweises auf die nach der hg. Rechtsprechung an die Einreichunterlagen zu stellenden Anforderungen und im Lichte der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung am 2. August 1994 erschließbar - als Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Möglichkeit der Verfolgung seiner Rechte gerügt wird, so ist auf folgendes hinzuweisen: Der Nachbar hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - nur ein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege so weit vollständig sind, daß sie ihm jene Informationen zu vermitteln geeignet sind, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0155, und vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0044). Im konkreten Fall erfüllen die vorgelegten Einreichpläne diesen Zweck. So ist den Einreichplänen insbesondere die Höhenlage und der Grundriß der projektierten oberirdischen Zubauten (Ausstellungsraum, der sich auf gleichem Niveau wie der bereits bestehende Mehrzweckbau befindet, und Ausstellungspavillon, dessen Fußbodenniveau mit 1,66 m über dem bestehenden Restaurant angegeben ist) zu entnehmen. Es bleibt daher unerfindlich, welche weiteren Angaben der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Rechte, insbesondere des von ihm genannten Rechts auf Seitenabstand benötigt hätte. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund mangelhafter Pläne gehindert gewesen wäre, Einwendungen zu erheben, ist daher nicht ersichtlich. Wenngleich die belangte Behörde den Gehalt des diesbezüglichen Berufungsvorbringens verkannt hat, wenn sie den Beschwerdeführer auf die entsprechende Auflage im erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen hat, derzufolge die mitbeteiligte Partei NACH Fertigstellung des Vorhabens einen Geometerplan vorzulegen habe, ohne näher auf die Frage einzugehen, ob die Einreichpläne ausreichend waren, wurde der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid INSOWEIT nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Verweis auf § 5 Salzburger Baupolizeigesetz vermag dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu dem gewünschten Erfolg zu verhelfen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachbarn kein subjektives Recht darauf haben, daß die vorgelegten Unterlagen in allen Belangen § 5 Salzburger Baupolizeigesetz entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100).

3. Den Beschwerdeausführungen zur GESCHOßFLÄCHENZAHL ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Salzburger Baurecht wiederholt ausgesprochen hat, kommt den Nachbarn auf die Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zu, da sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen besitzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0249, oder das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040). In bezug auf die Festlegung der Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 96/06/0088). Eine Verletzung in dem geltend gemachten Recht kommt daher nicht in Betracht.

4. Die Einwendungen im Zusammenhang mit § 12 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz gehen ins Leere, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn im Verfahren über die Bauplatzerklärung keine Parteistellung zukommt. Es besteht auch kein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens nach § 12 Bebauungsgrundlagengesetz. Der Nachbar kann aber im Baubewilligungsverfahren jene subjektiv-öffentlichen Einwendungen erheben, welche durch die im Bauplatzerklärungsverfahren zu entscheidenden Fragen berührt werden können. Dazu zählt etwa die Einwendung der Verletzung der Abstandsvorschriften nach § 25 Abs. 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl. 90/06/0194). Einwendungen des Nachbarn betreffend ein Fehlen der Bauplatzerklärung sind jedenfalls zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0212).

5. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Verwertung von Beweisergebnissen, die dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, geltend gemacht wird, wird nicht dargetan, was der Beschwerdeführer zu diesen Beweisergebnissen vorgebracht hätte; es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn der Beschwerdeführer zu den von ihm genannten Beweisergebnissen Stellung hätte nehmen können. Soweit in der Beschwerde die Verwertung von Sachverhaltsfeststellungen durch den Ortsplaner, der nicht als Amtssachverständiger der Bezirksverwaltungsbehörde gelten könne, gerügt wird, genügt es, auf § 55 AVG hinzuweisen, aus dem sich ergibt, daß die entscheidende Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen kann. Es ist dem AVG auch kein Verbot der Verwertung von Beweisergebnissen, die der entscheidenden Behörde zugänglich sind, zu entnehmen (vgl. § 46 AVG). Im übrigen wird in der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde kommen hätte können, wenn die entsprechenden Feststellungen von einem Sachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen worden wären.

6. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus den folgenden Gründen als rechtswidrig:

Wie sich aus der Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 2. August 1994 ergibt, hat der Beschwerdeführer auch Einwendungen hinsichtlich der Abgasemissionen aufgrund der Pkw-Zu- und Abfahrten erhoben. In der Berufung hat der Beschwerdeführer Fragen der Verwendung der Tiefgarage und der Möglichkeit der Zufahrt zum "Ausstellungsraum für Oldtimer" bzw. zum Ausstellungspavillion releviert. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid (wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt) zwar mit der vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochenen technischen Beschreibung, die die Entlüftungsanlage betrifft, auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch eingeräumt, daß die technische Beschreibung nach der mündlichen Verhandlung am 2. August 1994 neu erstellt worden sei (die Einreichpläne seien hingegen unverändert geblieben), sie hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob in diesem Zusammenhang eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers vorliegt. Auch der zutreffende Hinweis darauf, daß die Pflicht zur Schaffung entsprechender Stellplätze nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle, enthob die belangte Behörde nicht der Verpflichtung zur Prüfung, ob die beantragte Erweiterung der Tiefgarage § 11 Reichsgaragenordnung entspricht. Gemäß § 11 Reichsgaragenordnung sind Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen insbesondere so zu errichten, daß ihre Benützung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. § 11 Abs. 1 Reichsgaragenordnung ist eine Vorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. g Sbg. Baupolizeigesetz, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dient. Die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers stützen sich somit auf ein vom Salzburger Baupolizeigesetz anerkanntes subjektiv-öffentliches Recht.

Dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Frage, ob die von dem genehmigten Projekt ausgehenden Abgas- und Lärmimmissionen im Lichte der dargestellten Rechtslage zulässig sind, nicht behandelt hat, hat sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, der im Beschwerdefall auch wesentlich ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei einer Prüfung dieser Frage die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

7. Der angefochtene Bescheid ist daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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