Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Dezember 1990 wurde dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Kurhotels auf den Grundstücken Nr. 6 bis 9 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt, wobei der Beschwerdeführer als Anrainer zu der vorausgegangenen Bauverhandlung weder geladen war noch an ihr teilgenommen hat.
Nach Zustellung dieses Bescheides an ihn erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung, welcher mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Jänner 1991 keine Folge gegeben worden ist.
Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 23. Mai 1991 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.
Die Aufsichtsbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Gegenstande maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, daß die Einwände des Beschwerdeführers nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der NÖ. Bauordnung 1976 gegründet seien und die Baubehörde die Bewilligung eines Vorhabens, von dem keine Immissionen zu erwarten sind, nicht deswegen versagen dürfe, weil auf einem Nachbargrundstück eine möglicherweise immissionsträchtige (landwirtschaftliche) Tätigkeit ausgeübt werde. Die Bewirtschaftung der Nachbargrundstücke im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes unterliege infolge ihrer Widmung als Grünland für die landwirtschaftliche Nutzung keiner emissionsbedingten Einschränkung, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, durch den Bau des Kurhotels verdrängt zu werden, unbegründet sei. Ein allfälliger Verkauf dieses Grundstückes unterliege dem Grundverkehrsgesetz so wie der Verkauf eines jeden anderen derart genutzten Grundstückes. Ein Verkauf dieses Grundstückes als Bauland würde eine Änderung des Flächenwidmungsplanes voraussetzen. Sollte es infolge des Baues oder Betriebes des Kurhotels zu konkreten Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstückes bzw. zu finanziellen Einbußen des Beschwerdeführers kommen, so wäre die Frage nach einem Entschädigungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Für die Baubehörde bilde der Mangel einer vorsorglichen Einigung über eine solche Entschädigung keinen Grund für die Versagung einer Baubewilligung.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat (was die belangte Behörde offensichtlich im Hinblick auf die Gleichheit der Namen des Beschwerdeführers und seines Vaters übersehen hat) zutreffend darauf hingewiesen, daß er zur Bauverhandlung nicht geladen worden und daher nicht in der Lage gewesen sei, bei dieser Gelegenheit Einwendungen zu erheben. Daraus folgt aber nur, daß das Unterbleiben der Ladung zur Bauverhandlung und die Abwesenheit des Beschwerdeführers von derselben keine Präklusionswirkungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG auszulösen vermochte. Dem Beschwerdeführer wurde allerdings, wie schon erwähnt, der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid zugestellt, sodaß er als übergangener Nachbar im Berufungsverfahren alle jene Einwendungen zu erheben hatte, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0142).
Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung allerdings
im wesentlichen lediglich deshalb "Einspruch gegen Neubau eines
Kurhotels" erhoben, weil er befürchtet, daß im Falle der
Düngung seiner angrenzenden Liegenschaft "mit Gülle und Jauche"
jene des mitbeteiligten Bauwerbers "wegen Geruchsbelästigung
behindert werden" könnte. Der Beschwerdeführer meinte in diesem
Zusammenhang, daß ihm der dadurch notwendig werdende Einsatz
von Kunstdünger hohe Kosten verursachen und ihm ferner dadurch
ein Schaden entstehen würde, daß "an die Grundgrenze 50 m nicht
drangebaut werden darf ... Indem noch 3 bis 4 andere Stellen
geeignet wären ... würde ein Geruch von Jauche nicht so stark
auftreten".
Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Anrainerrecht im Sinne des § 118 Abs. 9 der NÖ. Bauordnung 1976 verletzt zu werden, sondern lediglich die Befürchtung geäußert, daß sich im Bereich der Liegenschaft des mitbeteiligten Bauwerbers Geruchsbelästigungen ergeben könnten, wenn der Beschwerdeführer auf seinem angrenzenden Grundstück Gülle und Jauche ausführt. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht behauptet, durch allfällige, von der Liegenschaft des Bauwerbers ausgehende Emissionen in seinen durch die Bauordnung eingeräumten Nachbarrechten beeinträchtigt zu werden. Da aber dem Anrainer im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte ein Mitspracherecht zusteht, er aber nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baues - legitimiert ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0003, BauSlg. Nr. 1101, und die darin zitierte Vorjudikatur), muß der belangten Behörde im Ergebnis zugestimmt werden, daß seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zu Recht keine Folge gegeben worden ist.
Sollte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr einer von seiner Liegenschaft ausgehenden Geruchsbelästigung im Sinne der Beschwerdeausführungen als eine privatrechtliche Einwendung zu verstehen sein, so wäre dies aus der Sicht der von der Baubehörde wahrzunehmenden Belange für den Beschwerdeführer ebenfalls insoweit ohne Bedeutung, als die Baubehörde nicht etwa verpflichtet gewesen wäre, die vom Mitbeteiligten beantragte Baubewilligung aus diesem Grunde zu verweigern, zumal die Baubehörde für die Entscheidung über eine allfällige Verletzung privater Rechte nicht zuständig ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S. 64 f.).
Soweit der Beschwerdeführer am Ende der erwähnten Berufung darauf hingewiesen hat, daß ihm eine Senkgrube "3 m an die Grenze gebaut wird" und der Senkgrubeninhalt "15 km Richtung Pöchlarn ausgeführt werden" müsse, da "bei dieser Stelle wegen Wassermangel eine Kläranlage nicht gebaut werden" könne, genügt der Hinweis darauf, daß die Berufungsbehörde über diesen Teil des Rechtsmittels des Beschwerdeführers durch gesonderten (ebenfalls bereits mittels Vorstellung bekämpften) Bescheid vom 8. Jänner 1991 entschieden hat, weshalb diese Frage im gegebenen Zusammenhang schon aus diesem Grund nicht zu erörtern ist.
Auf die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel war ebenfalls nicht einzugehen, da die Rechtsstellung des Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften nicht weitergeht als ihre materiell-rechtlichen Ansprüche (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1974, Slg. N. F. Nr. 8713/A).
Die belangte Aufsichtsbehörde hat die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten Bescheid der Berufungsbehörde daher zu Recht abgewiesen, weshalb sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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