Normen
ABGB §1453;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §50 Abs1 Z5;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §41 Abs1 Z4;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
ABGB §1453;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §50 Abs1 Z5;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §41 Abs1 Z4;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer brachten in das mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 4. Februar 1987 eingeleitete Flurbereinigungsverfahren P das Altgrundstück Nr. 760 KG P im Ausmaß von 0,8656 ha ein. Teilflächen dieses Grundstückes in einem Ausmaß von rund 1900 m2 waren mit Gehölz bestockt, während der Rest des Grundstückes als Acker genutzt wurde. Schon mit Bescheid vom 20. Mai 1980 hatte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975 festgestellt, daß es sich bei näher bezeichneten Teilflächen dieses Grundstückes um Wald, bei den übrigen Teilflächen hingegen nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 erließ die AB den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der vom Erstbeschwerdeführer mit einer Berufung bekämpft wurde, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 5. September 1989 als unbegründet abgewiesen wurde. Den am 1. Juli 1988 von der AB erlassenen Bescheid über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan ließen die Beschwerdeführer unbekämpft; eine von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der AB vom 23. Oktober 1990 über die vorläufige Übernahme von Abfindungsgrundstücken erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1991 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1993 erließ die AB den Flurbereinigungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme. Mit diesem Flurbereinigungsplan wurde den Beschwerdeführern das Abfindungsgrundstück Nr. 965 zugewiesen, welches mit dem von ihnen eingebrachten Altgrundstück Nr. 760 bis auf den Umstand deckungsgleich ist, daß die Fläche des Abfindungsgrundstückes um einen Quadratmeter mehr als das eingebrachte Altgrundstück aufweist. Das Abfindungsgrundstück hat damit ein Ausmaß von 0,8657 ha, wovon 0,6715 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,1942 ha als Wald ausgewiesen sind. Die bestockten Flächen waren im Zuge der Neuvermessung koordinativ erfaßt und im Abfindungsausweis mit ihrer aus Koordinaten ermittelten Fläche ausgewiesen worden. Erschlossen wird das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer Nr. 965 über einen nördlich gelegenen Stichweg Nr. 963, der an einen längs eines Baches verlaufenden Weg Nr. 959 anschließt. In Verlängerung dieses Stichweges Nr. 963 verläuft entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer ein Wiesenstreifen, der schon im Altbestand nach der Katastergrenze zur Gänze auf dem Nachbargrundstück Nr. 759/1 der Parteien L. gelegen war, nunmehr ebenso auf dem gleichgelegenen Abfindungsgrundstück Nr. 962 dieser Parteien liegt und die Fortsetzung des Stichweges Nr. 963 auf dem Grundstück dieser Parteien darstellt.
In ihrer gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Berufung bemängelten die Beschwerdeführer die Erschließung ihres Abfindungsgrundstückes. Dieses werde nämlich durch die Kulturgattung Wald in seinen Kulturgattungen landwirtschaftlicher Nutzung in zwei Teile geteilt, sodaß dadurch der südwestlich gelegene landwirtschaftlich genutzte Teil keine Ausfahrt zum öffentlichen Gut Nr. 963 habe. Gleiches gelte im Grunde auch für die Waldanteile des betroffenen Grundstückes. Es müsse damit die Bringung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte jeweils über "Eigenservitut" bewerkstelligt werden. Eine solche Erschließung eines Abfindungsgrundstückes sei gesetzwidrig. Die Bewertung der Gesamtabfindung des Grundstückes Nr. 965 sei nichtig, weil der Wiesenstreifen entlang der nördlichen Grenze zum Grundstück Nr. 962 nicht bewertet worden sei. Dieser Wiesenstreifen sei von den Beschwerdeführern seit jeher, jedenfalls aber über 30 Jahre lang mitbewirtschaftet worden und habe ihnen als Zu- und Ausfahrt für die drei voneinander getrennt gelegenen Kulturgattungen gedient. Diese für das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer nicht bewertete Teilfläche müsse daher für ihr Abfindungsgrundstück nachbewertet werden. Auch die Eigentümer des Abfindungsgrundstückes Nr. 962 hätten den Wiesenstreifen stets als Eigentum der Beschwerdeführer anerkannt, sodaß diese Fläche dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer zuzurechnen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die landwirtschaftlich genutzten Flächen einen Komplex bildeten, der an den Stichweg angrenze. Die Waldflächen seien nicht unmittelbar durch öffentliches Gut erschlossen, weshalb die Bringung der Forstprodukte über landwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgen müsse. Wegen der zu erwartenden geringen Frequenz der forstlichen Bringung sei dadurch aber eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten. Es ließen sich die forstlich bedingten Fahrten nämlich ohne weiteres in jenen Zeiten durchführen, in denen kein Schaden für die landwirtschaftlichen Kulturen entstehen würde, sodaß ein forstliches Bringungsproblem nicht bestünde. Es habe die belangte Behörde diese Auffassung schon aus Anlaß einer von einer anderen Partei gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vertreten; der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/07/0180, der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung angeschlossen. Was die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Fläche im südwestlichen Teil des Abfindungsgrundstückes anlange, müsse den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß die auf Eigengrund liegende Waldfläche nicht zusammenhänge, sodaß zwischen den beiden landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Zusammenhang bestehe und derart auch eine gemeinsame Bewirtschaftung möglich sei. Das öffentliche Wegenetz könne auch vom südwestlichen Teil des Abfindungsgrundstückes ausschließlich über Eigengrund erreicht werden. Damit sei eine ordentliche Erschließung gewährleistet, weil in Anbetracht der relativ kleinen landwirtschaftlichen Flächen kein Bedarf an einer zweiten Zufahrt im südwestlichen Bereich des Abfindungsgrundstückes bestehe. Daß die Waldflächen nicht koordinatenmäßig erfaßt worden seien, wie die Beschwerdeführer in ihrer Berufung geltend machten, treffe nicht zu. Aus einem Lageplan lasse sich entnehmen, daß die Waldflächen tatsächlich mit ihren einzelnen Grenzpunkten eingetragen worden seien, sodaß eine klare Unterscheidung zwischen der bestockten Fläche und der landwirtschaftlich genutzten Fläche möglich sei. Der gegen die Bewertung des an die nordwestliche Grenze des Abfindungsgrundstückes anschließenden Wiesenstreifens erhobene Einwand sei nicht recht verständlich, könne doch eine Nichtigkeit der Bewertung des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführer nicht dadurch bewirkt worden sein, daß ein daran angrenzender, aber auf Nachbargrund liegender Grundstreifen gegebenenfalls falsch bewertet worden sei. Die Voraussetzungen für eine Nachbewertung lägen schon deswegen nicht vor, weil Bodenwertänderungen ja nicht stattgefunden hätten. In Wahrheit reklamierten die Beschwerdeführer allerdings diesen Wiesenstreifen als zu ihrem Abfindungsgrundstück gehörig. Zu diesem Argument müßten sie aber auf den rechtskräftigen Besitzstandsausweis verwiesen werden, nach welchem dieser Wiesenstreifen nicht zu ihrem, sondern zum Grundstück der Nachbarn gehört habe. Ein Eigentumsrecht der Beschwerdeführer an dem betroffenen Wiesenstreifen hätten sie in einer Berufung gegen den Besitzstandsausweis geltend machen müssen, wobei allerdings der Ausgang eines solchen Verfahrens offen sei, weil auch die Eigentümer des Nachbargrundstückes diese Fläche für sich in Anspruch genommen hätten. Daß die Beschwerdeführer entsprechend ihrem festgestellten Besitzstand gesetzmäßig abgefunden worden seien, unterstreiche die Tatsache, daß ihr Abfindungsanspruch hundertprozentig erfüllt worden sei. Es sei die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Wertes als auch hinsichtlich der Erschließung gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; dem Inhalt ihres Vorbringens nach erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis im Recht auf gesetzmäßige Abfindung, auf gesetzmäßige Bewertung und in Verfahrensrechten als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2, (FLG) gewährt jeder Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, den Anspruch auf Abfindung für den Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit. Nach § 17 Abs. 8 FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Diese Grundsätze sind gemäß § 41 FLG auch im Flurbereinigungsverfahren anzuwenden.
Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zuläßt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muß andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodaß im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) als der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1983, 82/07/0220, ebenso wie etwa auch das zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, 93/07/0139, mit weiteren Nachweisen).
Diese das Kommassierungsverfahren kennzeichnende Rechtslage entzieht den Ausführungen der vorliegenden Beschwerde die Eignung, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen.
Soweit die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblicken, daß den Beschwerdeführern im Zuge des Verfahrens zur vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen nach § 22 FLG vom Organ der Behörde keine ausreichende Erläuterung gegeben worden sei, träfe ein solcher Verfahrensmangel das in § 22 FLG vorgesehene Verfahren und hätte gegebenenfalls den Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung mit Rechtswidrigkeit belasten können, kann aber dem Flurbereinigungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Gleiches gilt für die Argumente, mit denen die Beschwerdeführer der Bewertung entgegentreten. Das auf die Bewertung ihres Abfindungsgrundstückes abzielende Beschwerdevorbringen verstößt darüber hinaus gegen das Neuerungsverbot, ignoriert die Rechtskraft des Bewertungsplanes und macht auch in der Sache keinen Sinn, weil den Beschwerdeführern ja genau jenes Grundstück, vergrößert um einen Quadratmeter, als Abfindungsgrundstück zugewiesen wurde, das sie ins Verfahren eingebracht hatten, was eine Gesetzwidrigkeit der solcherart zugewiesenen Abfindung unter Bewertungsaspekten von vornherein denkunmöglich macht. Zu ihrem wiederholten Hinweis auf die Nichtigkeitssanktion des § 12 Abs. 5 FLG seien die Beschwerdeführer darüber hinaus noch daran erinnert, daß die in der genannten Vorschrift erwähnte Norm des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG keinen Anspruch einer Verfahrenspartei auf eine amtswegige Berichtigung des Bewertungsplanes einräumen würde (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1983, 82/07/0220, und vom 16. November 1995, 93/07/0139).
Auch das auf den Wiesenstreifen entlang der nordwestlichen Grundgrenze des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführer bezugnehmende Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend. Wie die belangte Behörde den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid zutreffend vor Augen geführt hat, wäre der Erwerb des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer an diesem als Weg genutzten Wiesenstreifen jenseits ihrer Grundgrenze durch Ersitzung im Verfahren zur Erlassung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan geltend zu machen gewesen. Haben die Beschwerdeführer diesen Bescheid, in welchem der Wiesenstreifen nicht als ihnen gehörig ausgewiesen worden war, in Rechtskraft erwachsen lassen, dann können sie ersessenes Eigentumsrecht an dem Streifen dem Flurbereinigungsplan mit keinem wie immer gearteten Argument mehr entgegenhalten.
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof tragen die Beschwerdeführer noch das Argument einer unzureichenden Erschließung ihres Abfindungsgrundstückes vor. Ihre dafür gebrauchten Argumente können aber schon deswegen nicht überzeugen, weil sie die Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Bescheid für das Ausreichen einer Erschließung des Abfindungsgrundstückes dargelegten Gründen verweigern und auf diese Weise dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig machen, weshalb die behördlichen Überlegungen über das Vorliegen einer ausreichenden Erschließung des Grundstückes der Beschwerdeführer nicht zutreffen sollten. Daß sich die forstlich bedingten Fahrten in ihrer zu erwartenden nur geringen Frequenz ohne weiteres in jenen Zeiten durchführen ließen, in denen kein Schaden für die landwirtschaftlichen Kulturen entstehen würde, versuchen die Beschwerdeführer gar nicht zu widerlegen, indem sie statt dessen auf dem Standpunkt verharren, die Erschließung ihres Abfindungsgrundstückes sei unzureichend. Das dafür in der Beschwerde zusätzlich gegebene Argument einer künftig möglichen Teilung des Grundstückes trägt den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Standpunkt nicht, weil die Tauglichkeit der Erschließung eines Abfindungsgrundstückes nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erlassung des die Abfindung endgültig zuweisenden Bescheides und nicht nach hypothetischen künftigen Verhältnissen zu beurteilen ist.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet, und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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