VwGH 94/05/0152

VwGH94/05/015227.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 7. April 1994, Zl. 06 3546/137-V/6/93-Gl, betreffend Einwendungen gegen die Errichtung eines Problemstoffzwischenlagers (mitbeteiligte Partei: U-Ges.m.b.H. in O), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs13;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1;
BauO Bgld 1969;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs13;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1;
BauO Bgld 1969;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligte Partei beantragte am 10. Mai 1991 beim Landeshauptmann von Burgenland die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden: AWG) zur Errichtung eines Problemstoffzwischenlagers auf dem Grundstück Nr. 6803 der KG X.

Die Beschwerdeführerin wendete gegen das Projekt ein, daß die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AWG verletzt werde, weil ein Abfallwirtschaftsplan des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie als Grundvoraussetzung für die Errichtung des beantragten Problemstoffzwischenlagers nicht vorliege. Aus den Einreichunterlagen sei ersichtlich, daß in technischer Hinsicht viele Voraussetzungen, die an eine derartige Anlage zu stellen seien, noch nicht erkannt und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung daraus erfolgender Störfälle nicht vorgesehen seien.

In der vom Landeshauptmann von Burgenland durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen dahingehend, daß aufgrund der Durchführungsverordnungen zum AWG, die sich auf die Einschränkung der Sammeltätigkeit beziehen, das Projekt überdimensioniert und nicht notwendig sei.

Mit Bescheid vom 16. Februar 1993 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland der mitbeteiligten Partei im Punkt I die Bewilligung zur Errichtung eines Problemstoffzwischenlagers auf dem Grundstück Nr. 6803, KG X, nach Maßgabe der Projektsbeschreibung (wiedergegeben unter Punkt IV des Bescheides), der eingereichten Projektunterlagen und Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, sowie unter Einhaltung sämtlicher unter Punkt V angeführten Auflagen. Im Spruchpunkt II wurde angeordnet, daß die Anlage erst nach Erteilung einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe. Im Spruchpunkt VI wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin neuerlich geltend, daß zunächst eine Verordnung im Sinne des § 26 AWG hätte ergehen müssen. Weiters wurde in der Berufung auf § 29 Abs. 7 AWG verwiesen, worin insbesondere Maßnahmen betreffend Störfälle sowie Maßnahmen für die Unterbrechung und die Auflassung der Behandlungsanlage im Bescheid hätten vorgesehen werden müssen. Außerdem sei es unzureichend, wenn im Bescheid auf Projektunterlagen als integrierender Bestandteil des Bescheides sowie auf Pläne verwiesen wird. Gerügt wird in der Berufung weiters, daß Amtssachverständige beigezogen worden sind, zumal es sich um ein Landesprojekt handle, sodaß gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachverständige beizuziehen gewesen wären. Schließlich wurde vorgebracht, daß die Projektwerberin nicht zuverlässig sei.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige schlug weitere Auflagen für Störfälle sowie für die Unterbrechung und die Auflassung der Behandlungsanlage vor. Diese Auflagen wurden der Beschwerdeführerin vorgehalten; in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 13. Jänner 1994 brachte sie vor, daß von der Betreiberfirma deswegen eine Neueinreichung erfolgen müsse, damit in den Planunterlagen auch baulich eine räumliche Trennung der Lagerräume der Problemstoffe von den Räumen der Behandlung der Problemstoffe dargestellt werde. Allerdings gab die Projektwerberin mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 in ihrer Stellungnahme zu den Verbesserungsvorschlägen des Sachverständigen an, daß plangemäß eine bauliche Trennung zwischen der Manipulationsfläche (Lager 1) und dem eigentlichen Lagerraum für Problemstoffe (Lager 2) bestehe. Das vorgesehene Schiebetor 200 cm mal 200 cm werde brandhemmend ausgeführt. Die Projektwerberin erklärte sich auch hinsichtlich des Vorgehens bei Nichtbenützung und der Überprüfung nach der Stillegung und vor Abbruch des Problemstoffsammellagers mit den Auflagen des Amtssachverständigen vollinhaltlich einverstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Gleichzeitig wurden dem Punkt V des erstinstanzlichen Bescheides mit den Nrn. 52-57 weitere Auflagen hinzugefügt. In der Begründung wurde zur Berufung der Beschwerdeführerin ausgeführt, daß dann, wenn private Anlagenbetreiber von sich aus einen Antrag auf Genehmigung einer Behandlungsanlage einbringen, die Festlegung dieses Standortes mit einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 AWG nicht erforderlich sei. Die von der Beschwerdeführerin gerügte mangelnde Zuverlässigkeit sei nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern nur in einem Verfahren gemäß § 15 AWG zu prüfen. Entsprechend der Rüge der Beschwerdeführerin seien Vorschreibungen hinsichtlich allfälliger Störfälle und Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage erteilt worden. Aus der Weisungsgebundenheit eines Amtssachverständigen könne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Beachtung der in den §§ 29 ff AWG bzw. den verwandten Bestimmungen genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung derartiger Anlagen verletzt sowie auf Einhaltung der in den Verfahrensgesetzen gewährleisteten Verfahrensgarantie. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Projektwerberin - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Punkt 4 ihrer Beschwerde gegen die Auffassung der belangten Behörde, "eine juristische Person oder Gebietskörperschaft" könne nicht eine persönliche Gefährdung behaupten. Gerade die Gemeinde sei berufen, für ihre Gemeindebürger zu sprechen und ihre Interessen wahrzunehmen. Die Gemeinde sei die legitime Interessenvertreterin. Die bloß formale Betrachtung sei lebensfremd und verkenne, daß die politische Bedeutung eben in der Vertretung der Gemeindebürger liege. Die Einräumung der Parteistellung an die Standortgemeinde im AWG wäre wirkungslos, wenn die Gemeinde nicht diese Interessen ihrer Bürger vertreten dürfte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere im Beschluß vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0098, mit der Parteistellung der Gemeinde in einem Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 AWG befaßt. Nach dessen Abs. 5 Z. 4 haben Parteistellung die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage. Der Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß den in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Gemeinden die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukomme; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diesen Gemeinden fehle jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlange, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten.

Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 155/1994) bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Nach Abs. 5 Z. 4 dieser Bestimmung haben Parteistellung die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage; nach Z. 6 weiters Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der 6-wöchigen Frist erhoben haben. Gemäß § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Nach Abs. 13 dieser Bestimmung sind bei solchen Genehmigungen die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Die Parteistellung der Beschwerdeführerin kann nicht auf § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG gestützt werden, weil die Beschwerdeführerin nie behauptet hat, daß sie auch (Grund)Nachbar sei. Auch im Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0123, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß das AWG selbst keine subjektiven Rechte der Gemeinde enthält, weshalb insoferne nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gemeinde in subjektiven Rechten verletzt werden könne. Allerdings enthalten die im § 29 Abs. 2 AWG angeführten Rechtsvorschriften zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde; eine Verletzung solcher subjektiven Rechte der Gemeinde wird in der Beschwerde aber nicht geltend gemacht.

Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 29 Abs. 13 AWG auf die burgenländische Bauordnung verweist, ist ihr zu entgegnen, daß die burgenländische Bauordnung der Gemeinde keine subjektiven Rechte verleiht, sodaß die Gemeinde insbesondere nicht geltend machen kann, es wäre die Bestimmung des § 3 Abs. 1 burgenländische Bauordnung nicht eingehalten. Gleiches gilt für die Einwendung, das Vorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan; im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine diesbezügliche Einwendung einer Grundnachbarin mit Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0151, behandelt und ausgeführt, daß die Nachbarn auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes die nach den im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht besitzen.

Die Beschwerdeführerin kann sich daher, soweit sie sich darauf beruft, daß kein Abfallwirtschaftsplan erstellt worden sei (Punkte 1 bis 3 der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit), daß die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin nicht geprüft worden sei (Punkt 5), daß bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen nicht beachtet worden seien (Punkt 6), daß auf allfällige Störfälle nicht hinreichend Bedacht genommen worden sei (Punkt 8), auf eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht stützen, weshalb ihre Beschwerde insoferne zurückzuweisen wäre.

Allerdings kann die Beschwerdeführerin als Formalpartei auch geltend machen, daß sie von der belangten Behörde an der Wahrung ihrer durch die Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG gewährten prozessualen Befugnisse gehindert worden sei (hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0172, sowie der schon genannte Beschluß vom 28. Februar 1996).

Einer solchen Verletzung prozessualer Rechte sind die Beschwerdeausführungen zu Punkt 7 der Rechtsrüge zuzuordnen. Danach wäre § 59 Abs. 1 AVG verletzt, weil im Spruch des Bescheides auf die eingereichten Projektunterlagen und Pläne verwiesen wird.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides werden, soferne der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in den Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0086, m.w.N.). Entscheidend ist, daß klar erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0239). Im übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, daß der Punkt IV des erstinstanzlichen Bescheidspruches eine detaillierte Projektbeschreibung enthält.

Mit der Rüge in der Berufung, daß der erstinstanzliche Bescheid keine Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 7 Z. 5 und 6 AWG enthalten habe, wird in Wahrheit kein Verfahrensmangel geltend gemacht, weil die Frage, ob die bauliche Trennung der Manipulationsfläche (Lager 1) und des eigentlichen Lagerraumes für Problemstoffe (Lager 2) und das verbindende brandhemmende Schiebetor den geforderten Maßnahmen betreffend Störfälle entspricht, eine Sachvoraussetzung des Projekts betrifft. Eine Verletzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin ist insoferne nicht erkennbar.

Wenn aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Berufung zusätzliche Auflagen erteilt wurden, wobei zuvor das rechtliche Gehör gewahrt wurde, dann kann von einer Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin keine Rede sein.

Bei dem Amtssachverständigen, der von der belangten Behörde aufgrund des Berufungsvorbringens beigezogen wurde, handelt es sich um einen Organwalter der belangten Behörde, der gegenüber der Alleingesellschafterin der Projektwerberin (Land Burgenland) nicht weisungsgebunden ist. Hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde beigezogenen Sachverständigen ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzweisen, wonach auch Amtssachverständige der Wahrheitspflicht unterliegen, gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde ist selbst dann ein Befangenheitsgrund nicht zu erblicken, wenn der Rechtsträger dieser Behörde als Partei einschreitet (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 382).

Da somit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten als Legalpartei nicht verletzt wurde, erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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