VwGH 92/12/0276

VwGH92/12/027622.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Helmut Blum, Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstr. 30, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wels vom 22. Oktober 1992, GZ. MA 10-PersR-1110272-1990 Mag.Ur/Ha, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 OÖ Landesbeamtengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LBG OÖ 1954 §30a Abs2 idF 1991/112;
LBG OÖ 1954 §30a idF 1991/112;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LBG OÖ 1954 §30a Abs2 idF 1991/112;
LBG OÖ 1954 §30a idF 1991/112;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wels hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wels. Er ist seit 1. November 1982 Leiter der Dienststelle Baurecht.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1982 wurde ihm mit Wirkung vom 1. November 1982 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 OÖ LBG in Verbindung mit dem Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wels vom 16. Dezember 1975 eine Verwendungszulage nach Stufe V im Betrag von monatlich S 1.843,-- zuerkannt, die mit Bescheid vom 30. November 1984 ab 1. Jänner 1985 auf Stufe VII (monatlich S 2.889,--) erhöht wurde.

Am 25. September 1990 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Zuerkennung von zwei Vorrückungsbeträgen im Sinne der Bestimmungen des § 30a des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes". Er begründete dies im wesentlichen mit dem seit seiner Bestellung zum Leiter angewachsenen Aufgabengebiet der Dienststelle Baurecht. Dieser Antrag wurde von seinem Abteilungsleiter befürwortet.

Da die Dienstbehörde I. Instanz in der Folge keinen Bescheid erließ, stellte der Beschwerdeführer am 11. September 1991 einen Devolutionsantrag.

Mit Schreiben vom 23. September 1991 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren; die Bestimmung des § 30a Landesbeamtengesetz sehe vier verschiedene Tatbestände vor, die mit Vorrückungsbeträgen bemessen werden könnten, er werde daher ersucht, klarzustellen, welche der nach der genannten Gesetzesstelle denkbare Verwendungszulage er beantrage und wodurch er den ihn betreffenden Tatbestand im einzelnen verwirklicht sehe.

Der Beschwerdeführer teilte hiezu mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 mit, daß er seinen Anspruch auf § 30a Abs. 2 Landesbeamtengesetz stütze und führte ergänzend aus, es seien vor allem die Mehrparteienverfahren des Bau- und Gewerberechts, die die stark angestiegene Belastung seiner Dienstelle ausmachten. Weiters verwies er auf sein beiliegendes Schreiben vom 7. Oktober 1991, in dem sein Aufgabengebiet aufgelistet sei.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt:

Aufgrund des Ansuchens der Magistratsabteilung 11 vom 11. Februar 1991, MA 11 BauR-1-1991, sei ihm durch Beitrag im Rundschreiben Nr. 4/1991, MD-Präs-56-1991, die Unterschriftsberechtigung nach den Bestimmungen der Dienstanweisung Nr. 32/1966 im Umfang der Genehmigung von End- und Zwischenerledigungen in allen Bauverfahren 1. Instanz, ausgenommen Bauverfahren von gewerblichen Betriebsanlagen (Konzentrationsverhandlungen) erteilt und gleichzeitig die im Rundschreiben Nr. 12/1982 Pkt. 11 erteilte Unterschriftsberechtigung aufgehoben worden. Somit sei mit diesem Zeitpunkt auch sein formeller Verantwortungsbereich ausgeweitet worden. Der Vergleich mit dem Ergebnis einer fiktiven Überstellung gemäß § 34 Abs. 1 u. 4 GG, in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung, ergebe, daß bei linearer Überstellung in A VII/4 die nächste Vorrückung am 1. Jänner 1991 und bei einer Vergleichslaufbahn gem. § 34 Abs. 1 letzter Satz (also in Verbindung mit § 12a Abs. 3 bzw. 4 GG)und einer Überstellung in A VI/2 der nächste Vorrückungstag der 1. Jänner 1992 sei (wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer könne bis 22. Oktober 1992 zu diesem Ergebnis Stellung nehmen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 führte der Beschwerdeführer dazu aus, am 16. Oktober 1992 habe er in gegenständlicher Angelegenheit die Möglichkeit erhalten, bis 22. Oktober 1992 Stellung zu nehmen. Die eingeräumte Frist betrage lediglich sechs Tage bzw. vier Arbeitstage, entspreche daher nicht den Bestimmungen des AVG und sei auch wegen eines Todesfalles in der Familie für ihn inakzeptabel. Die flüchtige Durchsicht der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe aus seiner Sicht ergeben, daß der gesetzte Verfahrensschritt mehrere Rechtswidrigkeiten beinhalte und beim besten Willen nicht verstanden werden könne. Um sicher zu gehen, habe er das Schreiben mehreren geschulten Personen vorgelegt. Die laufbahnbezogenen "Vergleiche" könnten nicht nachvollzogen werden, da zwar Paragraphen, nicht aber die angewendeten Gesetze zitiert worden seien, darüberhinaus stünden sie in keinem Zusammenhang mit dem antragsgegenständlichen Verfahren. Es fehle auch die Bekanntgabe des Ergebnisses (Schlußfolgerung) der vorgenannten Beweisaufnahme im Sinne der anzuwendenden AVG-Bestimmungen. Dem Umstand der unterschiedlichen Leistungsanforderungen an Posteninhaber im öffentlichen Dienst sei auch schon bisher durch Zuerkennung einer erhöhten Verwendungszulage an einzelne besonders betroffene Bedienstete zusätzlich zu den vom Gemeinderat nach Stufen für bestimmte Funktionen festgelegten Hundertsätzen Rechnung getragen worden. Die Hauptaufgaben "Baurecht", "Raumordnungsrecht", sowie "Straßenrecht" zählten sicherlich wegen der Durchführung von Mehrparteienverfahren zu den schwierigsten der kommunalen Verwaltung, weswegen die Zuerkennung der Verwendungszulage gerechtfertigt sei. Er beantrage daher die Zustellung einer ergänzenden, nachvollziehbaren Erläuterung und eine ausreichende Fristerstreckung für die Stellungnahme dazu nach Möglichkeit bis 31. Jänner 1993.

Am 22. Oktober 1992 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit folgendem Inhalt:

"1. Dem Antrag von Herrn wirkl. Oberamtsrat Alfred Putz, Magistratsabteilung 11, Dienststelle Baurecht vom 11.9.1991 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung vom Stadtsenat der Stadt Wels zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich an den Gemeinderat der Stadt Wels, wird stattgegeben.

2. Dem Antrag von Herrn W.OAR. Alfred Putz vom 25.9.1990, wird teilweise stattgegeben und der Bezug einer Verwendungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Leistungszulage für die Verwendungsgruppe B und der für die Verwendungsgruppe A gebührenden Leistungszulage, das sind für 1991 S 740,-- monatlich vom April 1991 bis einschließlich Dezember 1991, somit unter Einbeziehung der anteilmäßigen Sonderzahlungen insgesamt S 7.770,-- (in Worten: Schilling siebentausendsiebenhundertsiebzig 00/100) zuerkannt. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 73 AVG, § 30a Abs. 1, 2, 3, § 30d Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 2 Statutargemeindenbeamtengesetz sowie § 34 Abs. 1 und § 12a Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz (GG)."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, § 30a Abs. 3 LBG normiere die höchste Stufe einer möglichen Verwendungszulage. Diese sei wiederum limitiert mit der Höhe des Gehaltes eines Beamten, der mit der geforderten Qualifikation, die ein entsprechender Dienstposten verlangen würde, besetzt sei, beispielsweise mit dem Gehalt eines Beamten mit Hochschulstudium auf einem entsprechenden A-Dienstposten. Somit sei gemäß § 34 Abs. 1 GG ein fiktiver Laufbahnvergleich vorzunehmen. Dieser ergebe bei einer linearen Überstellung für 1990 eine Einstufung in A VII/4 mit der nächsten Vorrückung 1. Jänner 1991. Die Vergleichslaufbahn ergebe bei Einrechnung des Überstellungsverlustes von sechs Jahren eine Einstufung im Jahre 1990 in Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2. Bei Anwendung der Kürzungsbestimmungen sei also für eine Verwendungszulage von zwei Vorrückungsbeträgen kein Raum. Lediglich die Leistungszulagendifferenz zwischen den Verwendungsgruppen A und B würde einem entsprechenden Dienstposteninhaber noch zusätzlich zustehen. Es erscheine allerdings im Billigkeitswege sachlich gerechtfertigt, zu überprüfen, inwieweit und ab welchem Zeitpunkt die entsprechende Leistungszulagendifferenz zugestanden wäre, wenn nicht erst mit 1. Jänner 1992 eine Höherwertung erfolgt, sondern bereits früher amtswegig vorgenommen worden wäre. Weiters sei nachzuforschen gewesen, ab welchem Zeitpunkt eine Höherbewertung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Grundsätzlich sei nicht erkennbar, daß mit 1. Jänner 1992 im Verantwortungsbereich des Antragstellers eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Allerdings müsse sich ab diesem Zeitpunkt der Inhaber eines Dienstpostens, der formalausbildungsmäßig den Anforderungen des konkreten Dienstpostens nicht entspreche, an den Anforderungen der geforderten formellen Voraussetzungen messen lassen. Die Bewertung mit 1. Jänner 1992 sei nicht mehr zu hinterfragen, sondern als Tatsache anzunehmen. Hinsichtlich des vorher liegenden Zeitraumes lasse sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, daß grundsätzlich der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen seien, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung sei. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof seine jüngere Judikatur darauf abgestellt, ob es sich bei einem Rechtsgebiet nicht nur um ein ganz kleines handle und dies in einem Fall, beispielsweise beim Lohnsteuerrecht, verneint. Entscheidend sei das für die Tätigkeit erforderliche Wissen. Ähnlich gelagert sei auch ein Fall, der Insolvenz, Arbeits-, Zivil- und Exekutionsrecht betroffen habe. Diese Fälle ließen sich durchaus auch mit dem Aufgabengebiet vergleichen, das der Beschwerdeführer zu erfüllen habe. Als Zeitpunkt, ab dem qualitativ eine höhere Verantwortung, Haftung und Selbstverantwortung in einem Teilbereich gefunden habe werden können, sei die Erteilung der erweiterten Unterschriftsberechtigung mit 1. April 1991 anzusetzen. Hätte zu diesem Zeitpunkt eine Dienstpostenbewertung stattgefunden, so wäre sie vermutlich zum gleichen Ergebnis gekommen wie zum Zeitpunkt 1. Jänner 1992. Mit einer derartigen Bewertung wäre der Beschwerdeführer bereits mit 1. April 1991 und nicht erst mit 1. Jänner 1992 in den Genuß der im Spruch angeführten Leistungszulagendifferenz A/B gekommen, sodaß bei der Bemessung der Höhe der Leistungszuschläge die angeführte Zuerkennung als gerechtfertigt erscheine. Der Differenzbetrag habe 1991 in Höhe von S 740,-- bestanden. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer mit Verständigung vom 15. Oktober 1992 konfrontiert worden. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei eingegangen, wobei die Frist als zu kurz angegeben und eine Fristerstreckung bis 31. Jänner 1993 beantragt worden sei. Zu den angeführten Punkten sei anzuführen, daß die Zitierweise der angeführten Gesetzesstellen dem juristisch Üblichen entspreche und es sich beim Beschwerdeführer um eine aus seiner Arbeit juristisch geschulte Person handle. Die Anführung des Zeitpunktes der Erteilung der Unterschriftsberechtigung sei dem Antragsteller und dem Personalamt bekannt, sodaß diesbezüglich keine Verständigung habe erfolgen müssen. Gleiches gelte für den Laufbahnvergleich des § 34 GG, der übrigens für den Beschwerdeführer nicht neu, sondern im gesamten Verfahren argumentativ verwendet worden sei. Die sich aus diesen Tatsachen ergebende rechtliche Würdigung bleibe dem Bescheid vorbehalten, sodaß den diesbezüglichen Anträgen in der Stellungnahme nicht habe näher getreten werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das (oberösterreichische) Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, trifft nähere Bestimmungen betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut.

Gemäß § 1 leg. cit. regelt das Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Annpruch auf Versorgungsgenuß zusteht.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. finden auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln. Abs. 2 bestimmt, daß dort, wo in Landesgesetzen, die gemäß Abs. 1 anzuwenden sind, vom Amt der Landesregierung die Rede ist, hiefür sinngemäß der Magistrat zu setzen ist.

Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. sind für die Ansprüche des Beamten auf Bezüge, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich; Abs. 2 betrifft Beamte in handwerklicher Verwendung; in Abs. 3 heißt es, daß die Nebengebühren durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen sind, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

§ 116 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, daß gegen Bescheide, die aufgrund dieses Gesetzes vom Bürgermeister oder vom Stadtsenat erlassen wurden, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an den Gemeinderat binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der mündlichen Verkündigung bzw. der Zustellung des Bescheides an, zulässig ist.

§ 30a des gemäß § 2 des oberösterreichischen Statutargemeindenbeamtengesetzes anwendbaren oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes (LBG), LGBl. Nr. 27/1954 idF LGBl. Nr. 112/1991, lautet:

"(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

  1. 1. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
  2. 2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
  3. 3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie beträgt

  1. 1. im Falle des Abs. 1 Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte jedoch in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 den Gehalt übersteigt, der dem Beamten bei Überstellung in höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28 des Gehaltsgesetzes 1956) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.

(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.

..."

Im Beschwerdefall ist weiters das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, anzuwenden.

Nach § 47 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. obliegt der Zuständigkeit des Stadtsenates, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 LBG verletzt; er bekämpft daher nur Spruchabschnitt 2 des angefochtenen Bescheides.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe, gestützt auf die Bestimmung des § 30a Abs. 2 LBG die Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß zweier Vorrückungsbeträge beantragt. Er habe sohin einen konkreten inhaltlich genau definierten Antrag, gestützt auf eine konkrete Gesetzesstelle gestellt. Die belangte Behörde habe über diesen Antrag nicht entschieden. Sie habe ihm vielmehr - ohne daß er dies beantragt habe - eine Verwendungszulage in der Höhe eines Differenzbetrages zwischen der Leistungszulage für die Verwendungsgruppe B und der für die Verwendungsgruppe A gebührenden Leistungszulage von April 1991 bis Dezember 1991 gewährt. Seinen inhaltlich konkret bestimmten Antrag habe die belangte Behörde aber damit keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt. Bereits insoweit erweise sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde als gesetzwidrig. Von der belangten Behörde werde nicht bestritten, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 2 LBG erfüllt seien. Daß die Verwendungszulage grundsätzlich mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen sei, sei in § 30a Abs. 3 LBG klargestellt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sich daher mit dem vom Beschwerdeführer konkret gestellten Antrag auseinandersetzen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 30a Abs. 2 leg. cit. prüfen müssen und im Falle der Bejahung dieser Anspruchsvoraussetzungen die Verwendungszulage zuzuerkennen gehabt. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, § 30a enthalte eine systematische Abstufung der Möglichkeiten der Gewährung der Verwendungszulage von der höheren Belastung und Verantwortung zu einer geringeren. Richtig sei vielmehr, daß es sich um alternative Tatbestände handle, die die Zuerkennung der Verwendungszulage rechtfertigen könnten. Daß es sich um alternative Tatbestände handle, ergebe sich insbesondere aus § 30a Abs. 4 letzter Satz LBG, wo festgehalten sei, daß bei der Bemessung der Verwendungszulage (in Hundertsätzen des Gehalts) auf den Grad der höheren Verantwortung bzw. der besonderen Belastung und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen abzustellen sei. Aus den dargelegten Gründen erweise sich aber auch die Vorgangsweise der belangten Behörde, einen "fiktiven Laufbahnvergleich" vorzunehmen bzw. auf die Bewertung seines Dienstpostens als Dienstposten mit Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII im Dienstpostenplan abzustellen bzw. auf den Bescheid vom 30. Juni 1992, mit dem dem Beschwerdeführer eine Leistungszulagendifferenz gewährt worden sei, Bezug zu nehmen, als rechtlich verfehlt. Weder der zuletzt genannte Bescheid noch die Qualifikation des Dienstpostens des Beschwerdeführers als Dienstposten der Verwendungsgruppe A stünden der Zuerkennung einer Verwendungszulage entsprechend seinem Antrag auf der Basis des § 30a Abs. 2 OÖ LBG entgegen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer bereits eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 (und Abs. 1 Z. 3) LBG bezieht. Sein Antrag auf Zuerkennung von zwei Vorrückungsbeträgen, den er nach Rückfrage ausdrücklich auf § 30a Abs. 2 LBG gestützt hat, ist nach dem Inhalt der Antragsbegründung, in der er auf das seit seiner Ernennung zum Dienststellenleiter angewachsene Aufgabengebiet hinweist, so zu verstehen, daß er eine Neubemessung dieser Zulage beantragt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß § 30a Abs. 6 LBG einer Neubemessung der Verwendungszulage im Beschwerdefall nicht entgegensteht. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß auch bei anderen als den dort aufgezählten wesentlichen Änderungen der für die Bemessung der Höhe der Verwendungzulage maßgebenden Umstände die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem eine Verwendungszulage zugesprochen wurde, einer Neubemessung nicht entgegensteht. Eine solche wesentliche Änderung des Sachverhaltes wäre jedenfalls eine Änderung des Aufgabengebietes, aus der sich eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung oder der zu erbringenden Mehrleistungen ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, Zl. 81/12/0158).

Die Zahlung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 LBG liegt trotz Verwendung der Wortfolge "kann gewährt werden" auch nicht im Ermessen der Behörde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0114).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Erhöhung der Verwendungszulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen mit der Begründung abgelehnt, daß § 30a Abs. 3 LBG die höchste Stufe einer Verwendungszulage normiere.

Dabei übersieht sie jedoch, daß die Kürzungsbestimmungen des § 30a Abs. 3 LBG nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung nur auf die Ziffern 1 und 2 des Abs. 1 anwendbar sind. Diese Tatbestände unterscheiden sich von dem in Abs. 2 geregelten insoferne, als sie voraussetzen, daß der Beamte Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe beziehungsweise bestimmten höheren Dienstklassen als der, der der Beamte angehört, zuzuordnen sind. § 30a Abs. 2 LBG regelt jedoch den Fall, daß der Beamte u.a. dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist. Welcher Verwendungsgruppe diese Geschäfte zuzuordnen sind, ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht erheblich.

Entscheidend für den Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 LBG ist daher zunächst, ob das dort festgesetzte Tatbestandserfordernis der besonderen Belastung erfüllt ist, wobei sich der Ausdruck "Mehrleistungen" in § 30a Abs. 2 LBG lediglich auf zeitliche Mehrleistungen bezieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0114).

Da die belangte Behörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, § 30a Abs. 3 LBG sei auch auf die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 anwendbar, keine Feststellungen hinsichtlich des Aufgabengebietes und in weiterer Folge hinsichtlich des Ausmaßes der Belastung und der Mehrleistungen des Beschwerdeführers getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die vom Beschwerdeführer weiters gerügten Verfahrensmängel einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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