Normen
GehG 1956 §30a Abs2 idF OÖ 1975/029;
LBG OÖ 1954;
LBGErg OÖ 19te;
GehG 1956 §30a Abs2 idF OÖ 1975/029;
LBG OÖ 1954;
LBGErg OÖ 19te;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberlandwirtschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde
XY.
Mit Eingabe vom 10. April 1984 suchte der Beschwerdeführer um eine "Verwendungszulage in der Höhe von 32 % von V/2" an.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1985 abgewiesen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom 8. September 1986, Zl. 85/12/0088, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf dieses Erkenntnis wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.
Nach ergänzenden Erhebungen erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der vorbezeichnete Antrag des Beschwerdeführers "gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956" abgewiesen wurde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit dies im Hinblick auf den Beschwerdepunkt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung ist - im wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag vor allem damit, daß er schon seit 1980 bei der Bewertung der Grundstücke in sämtlichen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren ("Bonitierung") mitzuwirken habe. Seit 1982 sei er allein für die Ergebnisse der Bewertung und Tarifierung landwirtschaftlicher Grundstücke in allen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren der Agrarbezirksbehörde XY verantwortlich. Die sachlich richtige Bewertung sei für den weiteren Gang eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens von grundlegender Bedeutung. Überdies vergleiche der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mit jener anderer Bediensteter des höheren Dienstes bei der Agrarbezirksbehörde XY, denen gegenüber er nicht schlechtergestellt werden solle.
Wie sich aus diesem Antrag und dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, deute dies auf die Geltendmachung einer Zulage nach § 30a Abs. 2 GG 1956 hin.
In bezug auf die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der Bewertung von Liegenschaften habe auf Grund der Eingaben und Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde XY folgendes festgestellt werden können:
Der Beschwerdeführer schätze bei der Bewertung den Boden in einer Weise, daß sein Ertragswert nach zehn verschiedenen Wertklassen bemessen werde. Die Bewertung erfordere Erhebungen (Feldbegehungen), Verhandlungen und Besprechungen; der Beschwerdeführer entnehme Bodenproben und prüfe die Qualität des Bodens, ziehe die beteiligten Eigentümer bzw. den jeweiligen Zusammenlegungsausschuß zu diesen Amtshandlungen bei und kläre diese über Art und Weise der Durchführung der Bewertung auf, sodaß der Verfahrensabschnitt für jeden Grundbesitzer transparent und überschaubar werde. Dem Ausschuß läge der Beschwerdeführer die Berechnungen zur Erstellung des Tarifierungsschema vor und erläutere diese; weiters gäbe er den Parteien die Bewertungsergebnisse bekannt und erläutere diese. In einer gutachtlichen Zusammenfassung erstelle er für jedes Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren ein Bewertungsschema. Abgesehen von der Außendiensttätigkeit erfordere die Bewertung auch eine entsprechende Arbeit im Innendienst. Der Beschwerdeführer schätze in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1987, daß seine gesamte Bewertungsarbeit mindestens 30 % seiner Tätigkeit umfasse.
Außer den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bewertung habe der Beschwerdeführer weiters folgende Aufgaben:
Der Beschwerdeführer sei überwiegend im Aufgabengebiet des O.Ö. landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1970 tätig.
Darunter falle im einzelnen:
a) Beratung beim Ankauf bzw. Zukauf (Verpachtung) von landwirtschaftlichen Liegenschaften (Betrieben) und Grundstücken (Aufstockung).
b) Betriebswirtschaftliche Beratung, Planung, Projektierung und Kostenermittlung bei der Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- und Hoflage.
c) Beratung in allen übrigen mit dem Siedlungsziel zusammenhängenden landwirtschaftlichen Fragen.
d) Erstellung von Gutachten in allen im Rahmen des O.Ö. landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1970 durchzuführenden Siedlungsverfahren.
Der Beschwerdeführer bearbeite selbst die schwierigen Fälle. Die Gutachten, die er dabei erstelle, umfaßten in der Regel ca. zwei Seiten. Dies sei bei der Überprüfung des Aufgabengebietes an Ort und Stelle festgestellt worden.
Weiters fielen folgende Maßnahmen nach dem O.Ö.
Flurverfassungs-Landesgesetz 1972 an:
a) Beratung und Erstellung von Gutachten bei Flurbereinigungsverträgen bzw.- Übereinkommen (Arrondierungskäufe bzw. -tausche).
b) Beratung und Erstellung von Gutachten bei Vereinödungen und Aussiedlungen.
c) Erstellung diverser Schätzgutachten, z.B. betreffend Ernteertragsentgänge, Wert von Obstbäumen.
d) Sachverständigentätigkeit im Bringungsrechteverfahren nach dem O.Ö. Bringungsrechtgesetz; dabei erstelle der Beschwerdeführer Gutachten über Ertragsentgang oder -entschädigung bei der Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten.
Auf diese Aufgabengebiete außerhalb der Bewertungstätigkeit sei der Beschwerdeführer in seinem Antrag und auch in seinen weiteren Äußerungen nicht eingegangen. Er habe auch anläßlich der Überprüfung seines Dienstpostens an Ort und Stelle am 30. November 1984 nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die besondere Bedeutung der einen oder anderen Aufgabe geltend zu machen.
In bezug auf den Umfang der Bewertungstätigkeit sei festzustellen:
Das Zeitausmaß der Tätigkeit sei von der Agrarbezirksbehörde einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer für die Jahre 1982 bis 1986 nach den von ihm erstellten Reiserechnungen genau ermittelt worden. Danach habe der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1986 insgesamt an 402 Tagen Außendienst verrichtet; davon seien an 103 Tagen Arbeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundstücken erledigt worden. Weiters habe die Agrarbezirksbehörde - ebenfalls unwidersprochen - angegeben, daß von der gesamten Innendiensttätigkeit des Beschwerdeführers ungefähr ein Viertel auf die Bewertung entfalle. Auf Grund der im Herbst 1986 erlassenen Bewertungsrichtlinien sei mit einem Ansteigen dieses Zeitaufwandes zu rechnen. Derzeitig könne jedenfalls der Anteil der Bewertungstätigkeit an der gesamten Aufgabenstellung des Beschwerdeführers mit ungefähr 25 % angenommen werden. Eine Grundlage für die Annahme des Beschwerdeführers, daß es sich um mindestens 30 % handle, liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer betone in seinen Eingaben, daß sich die Aufgabenstellung bei der Bewertung nicht auf eine Sachverständigen- bzw. Gutachtertätigkeit beschränke. Die Bewertung sei für den weiteren Gang des Verfahrens von grundlegender Bedeutung. Von einer guten Bewertungsarbeit sei in erheblichem Maße auch das Vertrauen der betroffenen Grundbesitzer in die Arbeit der Behörde abhängig.
Es sei richtig, daß die Aufgabe der Bewertung der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke gemäß § 12 des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 vom Beschwerdeführer nicht als Sachverständiger im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechtes ausgeübt werde. Materiell betrachtet sei aber ein Vergleich durchaus zulässig. Sachverständige hätten die Aufgabe, auf Grund ihres besonderen Fachwissens über Tatsachen auszusagen, die sie im Verfahren und für Zwecke des Verfahrens wahrgenommen hätten; sie hätten über das, was sie festgestellt hätten, einen Befund zu erheben und daraus Schlüsse zu ziehen. Das entspreche inhaltlich durchaus auch der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bewertung von Grundstücken. Die Heranziehung der betroffenen Grundeigentümer und des Ausschusses, die Aufklärung dieser Personen über alles, was mit der Bewertung zu tun habe, und schließlich die Darlegung des Ergebnisses seien typische Sachverständigentätigkeiten. Die vom Beschwerdeführer betonte Selbständigkeit bei der Bewertung sei geradezu das Kennzeichen eines Sachverständigen, der ja im Verfahren, auch wenn es sich um einen Amtssachverständigen handle, keineswegs an Weisungen der Behörde gebunden sei, die das Verfahren führe, oder an Weisungen der Behörde (des Amtes), der er angehöre, soweit es sich um den Inhalt seines Gutachtens handle. Im Organisationsplan für die argrartechnische Abteilung der Argrarbezirksbehörde XY vom 10. Jänner 1985 sei die Aufgabe der "Erstellung des Bewertungsplanes" als eine des Operationsleiters angeführt, die "unter Zugrundelegung des Bonitierungs- und Tarifierungsgutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen" zu erfüllen sei.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers, auch die der Bewertung von Grundstücken, entspreche insgesamt durchaus den Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie bei einem Absolventen der Universität für Bodenkultur vorausgesetzt werden müßten. Der Beschwerdeführer wende dabei sein spezifisches Fachwissen an, wobei er sich bei der Agrarbezirksbehörde XY dadurch hervorhebe, daß er der einzige Vertreter seines Faches im höheren Dienst sei. Selbstverständlich habe die Bewertung im Zusammenlegungsverfahren für dessen Erfolg große Bedeutung. Dasselbe gelte aber unverändert für alle anderen Funktionen in diesem Verfahren, wie etwa die des Operationsleiters, der Meßgruppe und nicht zuletzt auch die des rechtskundigen Bediensteten, der schließlich das Verfahren zu leiten und die entsprechenden förmlichen Verfahrensakte zu setzen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß der Aufgabenbereich landwirtschaftlicher Dienst gegenüber den übrigen Aufgabenbereichen der Behörde eine minderwertigere Einstufung erfahren habe und dies gerade deshalb uneinsichtig sei, weil Agrarbehörden "in der Hauptsache mit der Landwirtschaft zu tun" hätten, sei nicht schlüssig. Die Aufgabe des landwirtschaftlichen Dienstes sei eben nur eine von mehreren Aufgaben der Verwaltung in bezug auf die Landwirtschaft in der Agrarbezirksbehörde.
Die Aufgabenstellung des Beschwerdeführers hebe sich nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang nicht in dem vom Gesetz geforderten außergewöhnlichen Maß von üblichen Anforderungen an fachkundige Bedienstete des höheren Dienstes ab, sodaß die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG 1956 nicht gegeben wären. Die vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Bewertungstätigkeit mache nur ein Viertel seiner Gesamtaufgabenstellung aus. Von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage fehle weiters die Notwendigkeit, ein regelmäßiges Erbringen von Mehrleistungen auf diese Weise abzugelten. Soweit der Beschwerdeführer bisher zeitliche Mehrleistungen erbracht habe, sei ihm Zeitausgleich gewährt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 29/1975 (im folgenden kurz: GG 1956-OÖ), abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG 1956-OÖ durch dessen unrichtige Anwendung, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, daß er als anspruchsbegründend seine Bewertungstätigkeit ansehe. Diese Tätigkeit betrage nicht nur 25 % seiner gesamten Dienstverrichtung (was im übrigen aber für einen solchen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus ausreichend sei), sondern an die 30 %. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde seien genauso mangelhaft, wie die Aussagen zur Frage der quantitativen Mehrleistungen. Im folgenden führt der Beschwerdeführer aus, daß pro Tag durchschnittlich nur 30 ha Boden bonitiert werden könnten. Daraus ergäbe sich ein "höheres Erfordernis an Außendiensttagen". Diese Annahmen seien auch durch einen Vergleich mit der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde objektiviert. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es handle sich beim § 30a Abs. 2 GG 1956-OÖ nicht um eine Ermessensbestimmung. Der Beschwerdeführer legt dann Art und Schwierigkeitsgrad seiner Bonitierungstätigkeit, die ihm seinerzeit zusätzlich übertragen worden war dar, betont das hiefür erforderliche individuelle Können und seine dabei gegebene Selbständigkeit. Hinsichtlich der regelmäßigen Erbringung von Mehrleistungen bringt der Beschwerdeführer vor, der Begriff der Mehrleistungen dürfe nicht rein zeitlich verstanden werden. Auch wenn im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sein sollte, daß seine Arbeit im Sinne des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zeitlich quantifizierbar sei, lasse sich doch im Hinblick auf seine Ausführungen zum Thema der Mehrleistungen eindeutig entnehmen, daß er solche jedenfalls im erheblichen Ausmaße erbracht habe.
Nach § 30a Abs. 2 GG 1956-OÖ kann eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit, sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Nach Abs. 5 der genannten Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.
Vorerst ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Frage der Zahlung einer solchen Verwendungszulage trotz Verwendung der Wortfolge "kann gewährt werden" nicht im Ermessen der Behörde liegt (siehe die diesbezüglich dem Grunde nach vergleichbaren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1965, Slg. NF 6787/A). Dies ist aber in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht entscheidend, weil die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Entscheidung nicht im Ermessensbereich getroffen hat. Die Behörde hat vielmehr die im Gesetz genannten Voraussetzungen, nämlich die besondere Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Tätigkeit, deren besondere Selbständigkeit sowie die Notwendigkeit zum regelmäßigen Erbringen von Mehrleistungen bezogen auf die im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer ermittelte dienstliche Tätigkeit geprüft.
Sie gelangte hiebei zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß sich die Aufgabenstellung des Beschwerdeführers nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang nicht in dem vom Gesetz geforderten außergewöhnlichen Maße von den üblichen Anforderungen an fachkundige Bedienstete des höheren Dienstes abhebe. Die vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Bewertungstätigkeit mache nur ein Viertel seiner Gesamtaufgabenstellung aus. Von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage fehle weiters die Notwendigkeit, ein regelmäßiges Erbringen von Mehrleistungen auf diese Weise abzugelten.
Da auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutig feststeht, daß für eine solche Verwendungszulage alle im Gesetz genannten Voraussetzungen verwirklicht sein müssen, besteht der Anspruch des Beschwerdeführers bereits dann nicht, wenn es an einer einzigen der genannten Voraussetzungen mangelt. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die gesamte dienstliche Tätigkeit bzw. die Tätigkeit der Bonitierung die genannten Voraussetzungen erfüllen, kann daher dann dahingestellt bleiben, wenn es bereits am Erfordernis der Abgeltung der regelmäßigen Erbringung von Mehrleistungen mangelt.
Diesbezüglich ist im gesamten Verwaltungsverfahren außer Streit gestanden, daß der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Aufgaben jedenfalls nicht regelmäßig Überstunden zu leisten hat, die finanziell abgegolten werden müßten. In seinem Antrag und in mehrfachen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich die besondere Bedeutung der Bonitierung betont, daß er diese zusätzlich auszuüben habe, dies nur durch Delegierung bewerkstellige und daß daraus eine besondere zusätzliche Belastung im Sinne des Gesetzes folge. Daß aus dieser zusätzlichen Belastung auch die Notwendigkeit der regelmäßigen Erbringung von Überstunden und einer finanziellen Abgeltung dieser resultiere, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch sonst gibt es keine Anzeichen dafür.
Nach den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen vermeint der Beschwerdeführer, daß die Voraussetzung des regelmäßigen Erbringens von Mehrleistungen im Sinne des § 30a Abs. 2 GG 1956-OÖ auch durch quantitative Mehrleistungen während der Dienstzeit erfüllt sei. Diese Rechtsauffassung ist aber unrichtig, was folgende Überlegung zeigt: Im Oberösterreichischen Landesdienstrecht werden in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen gemäß § 30d Abs. 2 lit. a GG 1956-OÖ generell durch eine "Leistungszulage" abgegolten. Nach § 30a Abs. 5 GG 1956-OÖ werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 der genannten Bestimmung nur alle Mehrleistungen des Beamten IN ZEITLICHER HINSICHT abgegolten. Daraus folgt, daß sich der Ausdruck "Mehrleistungen" in § 30a Abs. 2 GG 1956-OÖ lediglich auf zeitliche Mehrleistungen beziehen kann.
Im übrigen stellen auch die im § 30a Abs. 2 GG 1956-OÖ primär festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen (Schwierigkeitsgrad der anvertrauten Verwaltungsgeschäfte, hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit) ein weiteres Indiz dafür dar, daß hiebei auf Tätigkeiten abgestellt wird, die einer quantitativen Betrachtung im Sinne der Erbringung einer Mehrleistung während der Dienstzeit nicht zugänglich sind.
Da es im Beschwerdefall jedenfalls an der Erfüllung der genannten Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit der finanziellen Abgeltung der Erbringung regelmäßiger zeitlicher Mehrdienstleistungen im Sinne des § 30a Abs.2 GG 1956-OÖ gemangelt hat, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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