Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
TilgG 1972;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
TilgG 1972;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 1989 in Österreich aufhalte und einer Beschäftigung nachgehe. Seine Familie lebe in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei am 30. Jänner 1991, 20. September 1991, 20. Dezember 1994 und 4. August 1995 wegen der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG und am 30. Jänner 1991 sowie am 4. August 1995 wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt. Die Verwaltungsübertretungen zeigten, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Das Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie das Fahren ohne Lenkerberechtigung zählten, wie auch der Beschwerdeführer selbst anerkenne, zu den schweren Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung. Die Übertretungen ließen erkennen, daß beim Beschwerdeführer nicht einmal das Mindestmaß an Verantwortlichkeit oder Rücksichtnahme auf die Unversehrtheit anderer vorhanden sei.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gemäß § 19 FrG zur Verhinderung von Straftaten, dem Schutz der Rechte anderer und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zulässig. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 11. Juni 1996, B 836/96).
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides aus diesen Gründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die rechtskräftigen Bestrafungen vom 30. Jänner 1991 wegen der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG und des § 5 Abs. 1 StVO nicht mehr zu berücksichtigen seien. Eine Begründung dafür bringt er nicht vor. Die Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG aus dem Jahre 1991 und 1994 seien nicht als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 FrG anzusehen. Tatsächlich stelle die im Jahre 1995 begangene Verwaltungsübertretung des § 64 Abs. 1 KFG und des § 5 Abs. 1 StVO eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar.
Der Beschwerdeführer bestreitet sohin nicht, viermal wegen der Verwaltungsübertretung des § 64 Abs. 1 KFG und zweimal wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden zu sein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0082) und des § 64 Abs. 1 KFG (vgl. das Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/21/0447) als schwerwiegende anzusehen und erfüllen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, warum dies auf die Übertretungen in den Jahren 1991 und 1994 nicht zutreffen sollte.
Aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme grundsätzlich gerechtfertigt. Im Rahmen dieser Beurteilung sind auch lange zurückliegende, bzw. bereits getilgte rechtskräftige Bestrafungen zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/0856).
Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere zum Schutz der Gesundheit anderer begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete.
Der Beschwerdeführer hält das Ergebnis der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung für rechtswidrig, ohne jedoch einen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unterlaufenen Rechtsirrtum dartun zu können. Die belangte Behörde hat bei der Interessenabwägung auf die auch in der Beschwerde in den Vordergrund gestellten Umstände (Aufenthalt seit 1989, Ausübung einer Beschäftigung) Bedacht genommen; die Familie des Beschwerdeführers lebt unbestritten in der Türkei. Wenn die belangte Behörde hiebei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, kann dies im Hinblick auf die von solchen Kraftfahrzeuglenkern ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er auf seine Beschäftigung in Österreich angewiesen sei, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu decken, führt zu keinem anderen Ergebnis, kann er doch seiner Unterhaltspflicht auch von einem anderen Land aus nachkommen. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers aufgrund der Dauer des Aufenthaltes ist einerseits nicht so groß, daß es die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe, und andererseits wird das Vorliegen spezifischer privater oder familiärer Beziehungen nicht geltend gemacht (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zlen. 96/21/0447, AW 96/21/0322).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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