VwGH 96/21/0447

VwGH96/21/044719.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. April 1996, Zl. St 184/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs6;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs6;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der ehemaligen SFR Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 1991 in Österreich auf. Er sei zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebe mit dieser jedoch seit mindestens drei Jahren nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer gehe einer Erwerbstätigkeit nach, er habe offene Kreditschulden.

Der Beschwerdeführer sei wegen Verwaltungsübertretungen

bisher wie folgt rechtskräftig bestraft worden:

Von der Bundespolizeidirektion Wien:

"13.11.1991, § 64 Abs. 1 KFG

7. 9.1993, § 64 Abs. 1 KFG

14. 1.1994, § 64 Abs. 1 KFG

11. 7.1994, § 64 Abs. 1 KFG"

Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn:

"23. 3.1995, § 99 Abs. 5 zweiter Satz KFG

22. 3.1995, § 82 Abs. 2 StVO, § 36 lit. a, d KFG 16.10.1995, § 64 Abs. 1 erster Halbsatz KFG, § 42 Abs. 1 KFG 31.10.1995, § 64 Abs. 1 erster Halbsatz KFG und § 42 Abs. 1

leg. cit. (in zwei Fällen)

31.10.1995, § 82 Abs. 2 StVO, § 36 lit. a, d KFG und § 42 Abs. 1 leg. cit."

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt, weil Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen zählten.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Durch die beharrlichen und ständigen Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG sei aber nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Lichte des § 19 FrG dringend erforderlich. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugute halte, daß die erste Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG im Jahre 1991 in Unkenntnis der österreichischen Rechtslage erfolgt sei, so müßte dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Bestrafung bewußt sein, daß er mit seinem jugoslawischen Führerschein in Österreich keine Kraftfahrzeuge lenken dürfe. In der Folge sei der Beschwerdeführer aber noch in sechs weiteren Fällen nach dieser Gesetzesbestimmung bestraft worden. Daraus könne auf eine beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, geschlossen werden. Ständige Bestrafungen nach dieser Gesetzesstelle hätten nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei noch zu kurz, um von einer vollständigen Integration sprechen zu können. Daß der Beschwerdeführer Kreditschulden zurückzuzahlen habe, könne daran nichts ändern, weil er dieser Verpflichtung auch vom Ausland aus nachkommen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Verstöße gegen § 64 Abs. 1 KFG zutreffend jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG gewertet und aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieser Übertretungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) leg. cit. als verwirklicht angesehen. Daß die belangte Behörde darüber hinaus die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, begegnet ebensowenig Bedenken wie ihre Auffassung, daß die in der Vielzahl der inkriminierten Verstöße, die zu den schwerwiegendsten Verfehlungen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften zählen - begründeten maßgeblichen öffentlichen Interessen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten erscheinen ließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0097, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung, die ihm seinerzeit in Jugoslawien ausgestellt worden sei. Es sei richtig, daß er sich um die Ausstellung eines österreichischen Dokumentes bemühen hätte müssen. Dem sei er bis dato nicht nachgekommen. Er sei aber "materiell" selbstverständlich befähigt, PKW zu lenken, lediglich die formellen Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Er habe mithin nur gegen "Formalvorschriften" verstoßen, sodaß keinesfalls von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen gesprochen werden könne. Es sei somit weder der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht, noch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt oder das Aufenthaltsverbot im Lichte des § 19 leg. cit. dringend geboten.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Er ist vielmehr auf die zutreffende, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0274) folgende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Ergänzend sei bemerkt, daß es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht lediglich um Formalvorschriften handelt, weil auch im Falle eines zulässigen Antrages gemäß § 64 Abs. 6 KFG zu prüfen ist, ob keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung des betreffenden Fremden bestehen. Eben dieser Prüfung hat sich der Beschwerdeführer über Jahre hindurch absichtlich entzogen.

Ist demnach mit der belangten Behörde von der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 19 FrG auszugehen, so stößt auch der von ihr aus der nach § 20 Abs. 1 leg. cit. vorgenommenen Abwägung gezogene Schluß auf das Überwiegen der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen auf keinen Einwand. Die belangte Behörde hat hiebei die Dauer des Aufenthaltes und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu weiteren Ermittlungen bestand kein Anlaß. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers aufgrund der Dauer des Aufenthaltes ist einerseits nicht so groß, daß es die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe (vgl. auch hiezu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0097), und andererseits wird das Vorliegen spezifischer privater oder familiärer Beziehungen im Bundesgebiet nicht geltend gemacht.

Der sich aus den besagten Verwaltungsübertretungen ergebenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt im Allgemeinen großes Gewicht zu. Dies wird im Beschwerdefall angesichts der besonderen Hartnäckigkeit, mit der gegen wesentliche, der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Vorschriften verstoßen wurde, noch verstärkt. Dazu kommt, daß sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Bestrafungen über Jahre hindurch über diese wesentliche Bestimmung hinwegsetzte. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Umstände die maßgebenden öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer auf sein Bedürfnis, seine Bankverbindlichkeiten zu begleichen, hinweist, ist er auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach er dieser Verpflichtung auch vom Ausland aus nachkommen kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte