Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde sowie der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. August 1996, mit dem festgestellt worden war, daß er nicht Flüchtling (im Sinne des Asylgesetzes 1968) sei, mit Berufung bekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG u.a. mit der wesentlichen Begründung ab, daß sich der Beschwerdeführer, der nach dem Beschwerdevorbringen am 15. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, am 3. Juni 1994 von der türkischen Botschaft in Wien einen Reisepaß habe ausstellen lassen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, der Beschwerdeführer habe sich dadurch wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Die Ausstellung eines Reisepasses müsse in der Regel als eine jener Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewähre.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem dagegen in der vorliegenden Beschwerde erstatteten Vorbringen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/20/0587, zu verweisen, in dem dargelegt wurde, daß die Rechtsauffassung der belangten Behörde der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses keineswegs dokumentieren wollen, daß er sich nunmehr als Angehöriger der Türkei fühle. Eine derartige "Mentalreservation" kann jedoch nicht bewirken, daß die mit der freiwilligen Antragstellung verbundenen Rechtswirkungen auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen.
Da bereits aus der Beschwerde ersichtlich war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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