VwGH 96/20/0326

VwGH96/20/032626.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Jänner 1996, Zl. 4.324.231/12-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, ist am 27. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29. März 1991 beantragt, ihm Asyl zu gewähren.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994 war in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 5. November 1991 dieser Asylantrag abgewiesen worden. Infolge der dagegen eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1995 (unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, betreffend die Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991) auf, sodaß das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde wiederum anhängig wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)bescheid vom 4. Jänner 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß Österreich ihm kein Asyl gewähre. Inhaltlich verwies die belangte Behörde im wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem (mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1995) aufgehobenen Bescheid; von der dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. November 1995 eingeräumten Möglichkeit, eine Berufungsergänzung einzubringen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht. Den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen gewesen, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei.

Gegen diesen nunmehr angefochtenen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach Inhalt der Beschwerdeausführungen habe der Beschwerdeführer bei der am 7. Oktober 1991 durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland erfolgten niederschriftlichen Einvernahme angegeben, daß er in seinem Heimatland weder politischen noch religiösen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Er sei 1988 im Zuge eines "Arbeitsaustausches" in die (ehemalige) CSFR gekommen, wo er die Freiheit kennengelernt habe. In seinem Heimatland regiere das kommunistische Regime und mit diesem sei er nicht einverstanden. Die Rechte der Menschen würden dort unterdrückt. Da sein Arbeitsvertrag Ende 1991 ausgelaufen sei und er deshalb wieder in sein Heimatland hätte zurückkehren müssen, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu flüchten.

In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, daß die Behörde erster Instanz mit dem Beschwerdeführer hätte erörtern müssen, daß die vorgebrachten Gründe die Asylgewährung nicht rechtfertigen könnten. Da aber der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, daß er sich hier rechtmäßig aufhalten wolle, hätte die Behörde seinen Antrag auch als solchen auf Erteilung eines Sichtvermerkes nach dem damals in Kraft gestandenen Paßgesetz werten müssen. Da die Behörde dies unterlassen habe, habe sie über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht richtig, keinesfalls aber vollständig entschieden. Im übrigen sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Repressalien befürchte, weil er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der CSFR nicht nach Vietnam zurückgekehrt sei.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer aber gar nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß seinem Vorbringen in erster Instanz Gründe im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) nicht entnommen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer einen Asylgrund in den von ihm befürchteten, nicht näher umschriebenen "Repressalien" wegen seiner nicht erfolgten Rückkehr nach Vietnam erblickt, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine befürchtete Strafe wegen Republikflucht nicht als Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1993, Zl. 92/01/1014, vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0039, und vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/0923).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß die belangte Behörde seinen Antrag nicht als einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes qualifiziert habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde und damit "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG der in erster Instanz abgewiesene Asylantrag war. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beschwerdeführers allenfalls auch als einer auf Erteilung eines Sichtvermerkes anzusehen gewesen wäre, weil selbst bei Zutreffen dieser Annahme der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem "nur" die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1991 ausgesprochen worden ist, nicht in seine Rechte eingegriffen worden wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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