Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §12;
StGB §129;
StGB §302;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §12;
StGB §129;
StGB §302;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Jänner 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der seit sieben Jahren in Österreich lebe und einen unbefristeten Sichtvermerk erhalten habe, sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Juli 1994 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin seien ihm für den Fall einer neuerlichen Bestrafung oder Verurteilung niederschriftlich fremdenpolizeiliche Maßnahmen, insbesondere auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, angedroht worden. Nunmehr sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Juni 1995 wegen Mitwirkung an der Anstiftung zum Mißbrauch der Amtsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Damit sei eine bestimmte Tatsache i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG gegeben, die angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer versucht habe, Organe der öffentlichen Sicherheit in Ausübung ihrer Funktion auf strafrechtswidrige Weise zu beeinflussen, auch den Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG verwirkliche, dies umso mehr, als noch die vorausgegangene Verurteilung als schwerwiegend dazukomme. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer sei nach dem Ende seiner Schulausbildung im Jahr 1988, im Alter von 15 Jahren, zu seinen Eltern, die schon seit zehn Jahren in Österreich lebten, gekommen. Es könne kein Zweifel bestehen, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein beträchtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG verbunden sei. Dieser Eingriff sei jedoch, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nach seiner ersten Verurteilung und nur vier Monate nach der "Verwarnung" neuerlich straffällig geworden sei, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten. Demgegenüber könnten die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht als so schwerwiegend eingestuft werden wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorweg ist festzuhalten, daß in der Beschwerde die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1994 und 1995 unbestritten blieb. Die Beschwerde hält jedoch die Ansicht der belangten Behörde, daß die zweite der genannten Verurteilungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirkliche und daß darüber hinaus im Hinblick auf beide Verurteilungen die Annahme des § 18 Abs. 1 (Z. 1) leg. cit. gerechtfertigt sei, für unzutreffend.
1.2. Daß im Beschwerdefall der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, wonach als bestimmte Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 leg. cit. (u.a.) zu gelten hat, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gleichfalls nicht unzutreffend erachtete die belangte Behörde die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt, bringt doch das den beiden Verurteilungen zugrunde liegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Z. 1) mit sich.
2.1. Die Beschwerde erblickt eine weitere Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde die §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG nicht richtig angewendet habe. Zum einen sei bei der Interessenabwägung nach § 19 leg. cit. "im Hinblick auf die bedingten Strafen des Beschwerdeführers von der Priorität des gesetzlichen Schutzes der Familie auszugehen", zum anderen im Grunde des § 20 Abs. 1 leg. cit. zu berücksichtigen gewesen, daß die Eltern des Beschwerdeführers seit zehn Jahren in Österreich lebten und hier integriert seien und weiters, daß der Beschwerdeführer selbst seit sieben Jahren in Österreich lebe und keine sozialen und wirtschaftlichen "Verbindungen" zu seinem Heimatstaat habe.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt.
Die belangten Behörde nahm auf die bezeichneten Gesichtspunkte eines langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers wie auch seiner Eltern im Bundesgebiet Bedacht und schätzte auf dieser Grundlage den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - zutreffend - als "beträchtlich" ein. Sie hielt indes ungeachtet dessen das Aufenthaltsverbot für dringend geboten und demnach im Grunde des § 19 FrG zulässig. Dieser Beurteilung kann angesichts des großen Gewichtes der durch die Begehung der Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und der Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt herbeigeführten Gefährdung maßgeblicher im Art. 8 Abs. 2 MRK genannter öffentlicher Interessen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden: Der Schutz der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Schutz der Rechte anderer lassen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer notwendig erscheinen und führen dazu, daß seine gewiß beachtlichen privaten und familiären Interessen zurückzustehen haben.
Wenn die belangte Behörde auf dem Boden des damit als sehr gewichtig ausgewiesenen öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu dem Ergebnis gelangte, daß die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, so hegt der Gerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Denn obgleich die privaten und familiären Interessen, wie erwähnt, durchaus beachtlich sind, weisen sie doch keineswegs eine derart starke Ausprägung auf - der Beschwerdeführer hat nicht ins Treffen geführt, mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben oder aus anderen Gründen eine intensive Bindung zu ihnen zu haben; auch das Bestehen sonstiger Bindungen wurde nicht dargetan; außerdem ist der Beschwerdeführer bereits erwachsen -, daß sie die durch das verpönte Verhalten des Beschwerdeführers verletzten öffentlichen Interessen auch nur aufwiegen könnten. Dazu kommt noch - und dies ist im Rahmen der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG von nicht geringer Bedeutung -, daß dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung für den Fall neuerlichen Straffälligwerdens die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde und er sich trotzdem einer weiteren schweren Straftat schuldig machte (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1227).
3. Da sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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