VwGH 95/18/1227

VwGH95/18/122728.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 1995, Zl. SD 1406/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und habe auch eine österreichische Lenkerberechtigung erworben. Wegen Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sei ihm die Lenkerberechtigung für vier Wochen entzogen worden; am 3. Februar 1993 sei er gemäß § 5 Abs. 1 StVO mit S 10.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Am 6. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer wegen desselben Deliktes angezeigt und gemäß § 5 Abs. 1 StVO mit S 16.500,-- bestraft worden. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, daß er bei einem neuerlichen Verstoß mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Dennoch habe er am 17. Dezember 1993 den Alkotest verweigert und nach Führerscheinabnahme neuerlich sein Kfz gelenkt und wieder einen Alkotest verweigert. Er sei zweimal gemäß § 5 Abs. 2 StVO mit je S 20.000,-- und gemäß § 76 KFG mit

S 1.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Der Führerschein sei bis 17. Dezember 1995 entzogen worden. Am 14. März 1994 habe er neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich mit einem gefälschten jugoslawischen Führerschein ausgewiesen. Diesbezüglich sei er gemäß § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG mit S 15.000,-- und

S 3.000,-- rechtskräftig bestraft und wegen Gebrauchs eines gefälschten jugoslawischen Führerscheines gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe (unbedingt) verurteilt worden. Es könne kein Zweifel bestehen, daß bereits der zweimalige Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO für sich allein die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz gerechtfertigt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt sei allerdings von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vorerst abgesehen worden. Da sich der Beschwerdeführer aber trotz Ermahnung neuerlich und nun sogar gerichtlich strafbar gemacht habe, stehe der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nichts entgegen. Das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Sicherheit rechtfertigten jedenfalls die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme. Ungeachtet des Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit Jänner 1991 mit seiner Gattin und seinem Kind im Bundesgebiet und des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele wegen der in seinem Fehlverhalten zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie der Nichtbeachtung des Strafgesetzbuches dringend geboten und im Grunde des § 19 leg. cit. zulässig. Da der Beschwerdeführer nicht nur gegen wesentliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes verstoßen habe, sondern sich darüber hinaus hinreißen habe lassen, auch gegen das Strafgesetz zu verstoßen, müsse auch die gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien weitaus schwerer zu gewichten als die damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Ansicht der belangten Behörde, daß aufgrund des oben wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen Sachverhaltes der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0248).

2. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in einer unrichtigen Anwendung der §§ 19 und 20 Fremdengesetz. Die Behörde hätte zur Ansicht gelangen müssen, daß im konkreten Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht zwingend geboten sei.

Dieser Auffassung kann angesichts des wiederholten Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr nicht zugestimmt werden. Die Auffassung der belangten Behörde, wegen der krassen Mißachtung der schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Vorschriften durch den Beschwerdeführer und des Gebrauchs eines gefälschten jugoslawischen Führerscheines sei das Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten (Art. 8 Abs. 2 MRK) und daher im Grunde des § 19 leg. cit. zulässig, stößt auf keine Bedenken.

3. Gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 Fremdengesetz bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und auf die Situation seiner Familienangehörigen, insbesondere das Ausmaß der sozialen Integration, nicht Bedacht genommen.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit Jänner 1991 im Bundesgebiet aufhalte und hier mit seiner Gattin und seinem Kind lebe. Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers lägen durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vor.

Unter Berücksichtigung der von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehenden großen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Integrität sowie des Eigentums anderer Personen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien schwerer zu gewichten als die damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, keinen Bedenken. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer selbst durch die - unbestritten gebliebene - behördliche Androhung eines Aufenthaltsverbotes (im Juni 1993) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0248). Der Beschwerdeführer vermag somit keine Rechtswidrigkeit des Ergebnisses der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz aufzuzeigen.

Sein Vorbringen eines künftigen Wohlverhaltens vermag eine unrichtige Anwendung des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz unter Berücksichtigung des Umstandes nicht zu erweisen, daß er trotz Androhung eines Aufenthaltsverbotes weiterhin alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die von ihm angeführten kriegsbedingten familiären Schicksalsschläge können einen mehrfachen Verstoß gegen wichtige straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sowie die Verwendung eines gefälschten jugoslawischen Führerscheines weder rechtfertigen noch entschuldigen.

Die behauptete Unmöglichkeit der Rückkehr in sein

Heimatdorf ist unbeachtlich, weil einerseits mit der Erlassung

eines Aufenthaltsverbotes nicht die Verpflichtung zur Ausreise

in ein bestimmtes Land ausgesprochen wird und andererseits bei

der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz

... unter Eingriffen i.S. des § 19 FrG nur solche zu verstehen

sind, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben des

Fremden erstrecken, und nicht Umstände, die künftig in einem

(bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden

Fremden beeinträchtigen könnten ... (vgl. das hg. Erkenntnis

vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0057).

Die Tatsache der Beschäftigung des Beschwerdeführers und dessen Gattin im Bundesgebiet vermag am Ergebnis der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz nichts zu ändern. Dem Hinweis auf eine laufende Kreditverbindlichkeit ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer die Kreditrückzahlungen auch aus dem Ausland leisten kann.

4. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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