Spruch:
Die am 15. März 1996 und am 19. März 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit einer am 15. März 1996 mittels Telefax an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Jänner 1996, Zl. UVS-07/V/21/00004/96, Beschwerde und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
Diese am 15. März 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe wurde unter Anschluß von Ablichtungen des anzufechtenden Bescheides und einer "Ruhendmeldung der Fachgruppe der Kaffeehäuser, Sektion Fremdenverkehr in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien" gleichfalls am 15. März 1996 zur Post gegeben; diese Eingabe langte am 19. März 1996 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
In der auf den dargestellten Wegen an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Eingabe wird gleichlautend vorgebracht, der anzufechtende Bescheid sei am "13.1.96" zugestellt worden. Auf dem im Postweg nachgereichten Bescheid findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: "Erhalten am 31/1/96 Frist bis 13/3/96".
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Diese genannte Sonderregelung (Abs. 3 leg. cit.) über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, daß die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. hiezu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0167, vom 25. März 1992, Zl. 92/13/0031, vom 15. September 1994, Zl. 94/19/1152, und vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105).
Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde oder eines Verfahrenshilfeantrages jedenfalls ungenützt verstrichen ist. Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag aus, dann hat die genannte Frist am Samstag, den 13. Jänner 1996 zu laufen begonnen (vgl. § 33 Abs. 1 AVG) und endete - zufolge § 33 Abs. 2 AVG - demnach am Montag, den 26. Februar 1996. Legt man aber - freilich zugunsten des Antragstellers und abweichend von seinen im Antrag gemachten Angaben - das am Bescheid vermerkte Zustelldatum Mittwoch, den 31. Jänner 1996 der Fristberechnung zugrunde, dann endete die Frist am Mittwoch, den 13. März 1996.
Der Verfahrenshilfeantrag bzw. die Beschwerde wurde jedoch erst am 15. März 1996 zur Post gegeben bzw. im Wege des Telefax übermittelt und ist demnach in jedem Fall verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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