VwGH 92/13/0031

VwGH92/13/003125.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 1. Oktober 1991, Zl. 6/3-3314/91-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1985 bis 1990 sowie Verspätungszuschläge, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 30. November 1991 zur Post gegebenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 1. Oktober 1991, GZ. 6/3-3314/91-05. Nach dem Inhalt des Antrages waren keine Anhaltspunkte gegeben, die gegen dessen Rechtzeitigkeit sprachen. Nach der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1991, VH 91/13/0007, erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde am 6. Februar 1992 gegen den genannten Bescheid Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Aus diesen Akten der belangten Behörde ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 1991 zugestellt worden ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Ausmaß von sechs Wochen (vgl. § 26 Abs. 1 VwGG) ist damit am 29. November 1991 abgelaufen. Daraus ergibt sich, daß bereits der Verfahrenshilfeantrag verspätet eingebracht worden ist. Dies hat zur Folge, daß auch die vorliegende Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht worden ist (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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