VwGH 96/07/0193

VwGH96/07/019321.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über den Antrag des J in P, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. August 1996, Zl. 3-30 R 232-96/8, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 93/07/0176, verwiesen, mit dem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juli 1993 in einer Angelegenheit betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasseranlage wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. In der Folge erließ der Landeshauptmann von Steiermark den vorgenannten Ersatzbescheid vom 2. August 1996, mit dem die Berufung des Antragstellers neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 begehrte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG, weil er die Frist zur zeitgerechten Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt habe. In der Begründung führte der Antragsteller aus, er habe aufgrund des schlechten Abdruckes des Poststempels "nach erster oberflächlicher Durchsicht des Briefes" (offenbar gemeint: des Ersatzbescheides des Landeshauptmannes) "irrtümlich ein anderes Zustelldatum angenommen". Im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides sei es zu "sehr großen Arbeitsspitzen" im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gekommen. Der Ersatzbescheid sei dem Antragsteller vom Briefträger "auf dem Feld" zugestellt worden. Danach sei dieser Bescheid vom Antragsteller "etliche Tage" unbeachtet geblieben.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß die Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Irrtum über den Zeitpunkt des Einlangens des anzufechtenden Bescheides kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG dar (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 651, dritter Abs. wiedergegebene Judikatur). Trotz der behaupteten Arbeitsbelastung des Antragstellers und Zustellung des Ersatzbescheides "auf dem Feld" hätte es dem Antragsteller oblegen, durch geeignete Maßnahmen - wie etwa durch einen Vermerk des Zustelldatums auf dem übernommenen Bescheid oder durch kurze Rückfrage beim zuständigen Postamt - das Zustelldatum dieses Bescheides in Evidenz zu halten, um eine allfällige Fristversäumnis betreffend die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hintanzuhalten. Infolge Unterlassung diesbezüglicher Maßnahmen trifft den Antragsteller ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist.

Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. die bei Dolp, a. a.O., S. 666, dritter Abs. wiedergegebene hg. Judikatur). Da ein solcher Fall im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers vorliegt, erübrigte sich auch ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag.

Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag nicht stattzugeben.

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