Normen
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. Mai 1995 teilte ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei der Wasserrechtsbehörde mit, anläßlich einer Druckprobe bei den unterirdischen Ölleitungen zu den Lagerbehältern sei eine undichte Stelle in der Dieselrohrleitung festgestellt worden. Seitens der beschwerdeführenden Partei seien daraufhin sämtliche Fülleitungen abgeblindet und entgast worde, um ihre Weiterverwendung sowie damit verbundene weitere Verunreinigungen zu verhindern.
Bei den daraufhin am 22. und 23. Mai 1995 von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten Lokalaugenscheinsverhandlungen wurden Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wegen Gefahr im Verzug angeordnet.
Bei einem weiteren Ortsaugenschein am 27. Juni 1995 schlugen die Amtssachverständigen die Vorschreibung folgender weiterer Maßnahmen vor:
"1. An der im Lageplan mit dem Buchstaben g bezeichneten Stelle ist eine Kernbohrung mit einem Endausbaudurchmesser von mindestens 125 mm niederzubringen. Die Teufentiefe wird mit mindestens 10,4 m unter Geländeoberkante festgelegt, die Verfilterung hat bis 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel zu erfolgen.
2. Das Kernmaterial ist in Kernkisten zu geben und es ist ein Bohrprofil über die gesamte Bohrung zu erstellen.
3. Weiters sind vorerst 4 Rammkernsondierungen, welche lagemäßig im beiliegenden Lageplan dargestellt und mit den Buchstaben h, i, j und k bezeichnet sind, abzuteufen, wobei die Endteufe ebenfalls 10,5 m unter GOK festgelegt wird.
4. Im Hinblick auf das zu erwartende Bodenmaterial ist für die Rammkernsondierungen ein Mindestdurchmesser von 4" vorzusehen.
5. Das gewonnene Material sowohl der Kernbohrung als auch der Rammsondierungen ist nach geologischen Gesichtspunkten aufzunehmen, zu beschreiben und in Form von Säulenprofilen zeichnerisch darzustellen.
6. Je nach vorgefundenem Wechsel der Bodenschichten bzw. bei offensichtlichen Kontaminationen des Bodenmaterials, jedoch in Mindestabständen von nicht mehr als 1 m sind aus dem gewonnen Material Bodenproben zu entnehmen. Diese Bodenproben sind durch eine befugte bzw. behördlich autorisierte Stelle auf den Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen zu untersuchen, wobei sowohl eine Angabe in mg/kg Trockensubstanz als auch eine Angabe in mg/l aus dem Eluat zu machen ist. Die Stellen der Probennahmen sind in den unter Punkt 5 angeführten Säulenprofilen einzutragen. Sowohl die Probennahme als auch die Analyse selbst sind soweit zu dokumentieren, daß der genaue Ablauf und jeder Arbeitsgang genau nachvollziehbar ist.
7. In Abhängigkeit von den unter Punkt 6 gewonnenen Ergebnissen sind die Untersuchungen vom Zentrum ausgehend nach außen hin soweit mittels Sondierungen fortzuführen, bis von einer eindeutigen Abgrenzung des Kontaminationsherdes geprochen werden kann.
8. Alle angeordneten Maßnahmen sind durch einen Zivilingenieur zu beaufsichtigen. Dieser hat bei besonderen Vorkommnissen sowie nach Abschluß der Maßnahmen einen Bericht zu verfassen und der bescheiderlassenden Behörde unaufgefordert zuzusenden. In diesem Bericht sind das Ausmaß des Kontaminationsherdes sowohl vertikal als auch lateral planlich genau darzustellen sowie alle Beprobungsergebnisse beizulegen.
9. Der Abschluß der angeordneten Maßnahmen ist aus fachlicher Sicht bis 31.8.1995 möglich. Der daraus resultierende Bericht ist bis spätestens 30.9.1995 bei der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
10. Der Beginn der Bohrarbeiten ist der Behörde mindestens drei Tage vorher bekanntzugeben, damit stichprobenartig Besichtigungen vorgenommen werden können."
Die beschwerdeführende Partei sprach sich gegen die Durchführung dieser Maßnahmen aus und brachte eine Stellungnahme des Zivilingenieurbüros Dr. M. bei. Darin wird ausgeführt, die Erfüllung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen werde technisch aus folgenden Gründen abgelehnt:
Es bestehe ein mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. April 1995 bewilligtes Sanierungsprojekt, in dessen Rahmen im östlichen Bereich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei eine Sicherung des Grundwassers erfolge und die Grundwasserkontamination saniert werde. Zum Zeitpunkt der Bewilligung dieses Projektes seien als mögliche Schadensursache undichte Kanalrohrleitungen bzw. undokumentierte Überfüllungen im Bereich einer Gitterrostrinne an der östlichen Grundstücksgrenze vermutet worden. Die jetzt gefunde Schadensursache im Bereich der Behältergrube, aus der der Dieselkraftstoff in den Boden ausgetreten sei, liege unmittelbar neben diesen beiden ursprünglich vermuteten Kontaminationsherden und werde somit von den bestehenden Grundwassersicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erfaßt.
Die aktuellen Analysenergebnisse aus der Milchhofsonde zeigten, daß trotz des derzeit vorherrschenden Grundwasserhochstandes, bei dem auch die Grundwasserschwankungszone, die üblicherweise am stärksten kontaminiert ist, ausgewaschen werde, der Gesamtkohlenwasserstoffgehalt im Grundwasser unter 0,05 mg/l liege. Hiezu sei weiters anzumerken, daß in der Milchhofsonde vor 2 Monaten höhere Gesamtkohlenwasserstoffwerte, gemessen nach DIN 38409 1118 und nicht höhere Eluatwerte, wie im Gutachten der Amtssachverständigen irrtümlicherweise ausgeführt werde, festgestellt worden seien. Eluatwerte könnten sich nur auf die Untersuchung von festen Stoffen (Boden), nicht jedoch auf Grundwasser beziehen.
Die chemische Untersuchung der Bodenproben aus dem Bereich unterhalb der Auffangwanne habe Kohlenwasserstoffgehalte von 890 mg/kg, 34 mg/kg und 920 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, ergeben. Dies sei ein Hinweis darauf, daß diese Proben aus dem Migrationsbereich entnommen worden seien. Die niedrigen Eluatwerte aus diesen Proben könnten einerseits auf die gute Bodendurchlässigkeit (bzw. auch auf das Verhältnis Nutzporenraum - Haftwasserraum), vor allem aber auf die in der Norm (DEV S 1) vorgeschriebene Filtration des Eluates zurückgeführt werden. Laut telefonischer Auskunft von Herrn W. (Labor Dr. B.) sei eine Filtration technisch richtig mit einem 0,45 Mikrogrammfilter erfolgt. Diese Filtration sei in der Norm festgelegt, für gegenständliche Fragestellung aber nicht zielführend, da insbesondere bei Bodenverunreinigungen mit Flüssigkeiten, die mit Wasser nicht beliebig mischbar seien, wie z.B. Mineralöl, zweiphasige Eluate hergestellt würden, bei denen die aufschwimmende Phase aufgrund physikalischer Eigenschaften wie Dichte und Viskosität bei der Filtration abgeschieden werde. Bei Wiederholung der Eluierung von Probe 3 ohne abschließende Filtration sei bei der anschließenden Analyse ein Kohlenwasserstoffgehalt von 42 mg KW/l Eluat festgestellt worden. Der Migrationsweg der Kohlenwasserstoffe im Untergrund sei nicht, wie in dem auf den niedrigen Eluatwerten basierenden Gutachten der Amtssachverständigen ausgeführt, unbekannt, sondern nur nicht in seinem gesamten Ausmaß erfaßt. Der Kontaminationsherd sei bereits entfernt worden. Erkundungsbohrungen und die Erstellung eines dreidimensionalen Schadensbildes würden üblicherweise als Maßnahmen zum Auffinden eines unbekannten Kontaminationsherdes angewandt.
Der Ausführung des Amtssachverständigen, daß der natürliche Bodenaufbau zwischen Außenwand der Stahlbetonauffangwanne und dem gewachsenen Schotterkörper durch das Einbringen von fremdem Material verändert worden sei, könne zugestimmt werden. Da das eingebrachte Material jedoch Aushubmaterial aus dem gegenständlichen Bereich gewesen sei, seien keine wesentlich unterschiedlichen geohydraulischen Eigenschaften des Materials zu erwarten. Eine Versickerung des Dieselkraftsoffes sei, wie bei Lokalaugenscheinsterminen festgestellt und analytisch nachgewiesen worden sei, entlang der Wand der Stahlbetonwanne erfolgt.
Eine laterale Ausbreitung der Kontamination in der ungesättigten Bodenzone aufgrund von geologischen Inhomogenitätsflächen, wie sie von Herrn Dr. L. angeführt würden, sei anzunehmen, jedoch sicherlich nur in einem Ausmaß, welches den Einflußbereich der derzeit in Betrieb befindlichen Grundwassersicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht überschreite, sodaß ein Schadstoffaustrag aus dem Sanierungsbereich über eine Migration in der ungesättigten Bodenzone ausgeschlossen werden könne. Weiters sei festzuhalten, daß die Kontaminationszufuhr in den Boden diskontinuierlich während und nach den Befüllvorgängen erfolge, sodaß keine permanente Sättigung des Nutzporenraumes vorgelegen sei, ein Umstand mit großer Bedeutung für die laterale Migration in der ungesättigten Bodenzone.
Die beschwerdeführende Partei beabsichtige, die wasserrechtlich genehmigten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bis mindestens Ende 1996 fortzuführen. Sollten sich in diesem Zeitraum Hinweise auf einen weiteren Schadstoffeintrag ergeben, der nicht auf den nunmehr bekannten Kontaminationsherd Behältergrube zurückgeführt werden könne, würden von der beschwerdeführenden Partei Maßnahmen zur Hintanhaltung desselben ergriffen. Generell seien noch Auswaschungen aus der ungesättigten Bodenzone unter der Behältergrube zu erwarten.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1995 trug der Bürgermeister der Stadt W gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 der beschwerdeführenden Partei die Durchführung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen auf.
In der Begründung heißt es, süd-östlich der nun festgestellten Leckage in Grundwasserfließrichtung befinde sich das Gelände der L.-Molkerei. Aufgrund der seit 1992 in deren Sonde wiederkehrend auftretenden Mineralölkontaminationen seien bereits mehrmals Augenscheinsverhandlungen zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Anordnung von Sofortmaßnahmen durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 4. April 1995 sei der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung der Untergrundkontamination im Bereich des Tanklagers W erteilt worden. Dieses Projekt sei seit 12. Mai 1995 im Betrieb, betreffe die Grundwassersicherung und eine teilweise Grundwassersanierung und sei für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgelegt. Danach sei bei Nichtbehebung der Kontaminationsursache über weitere Sanierungsmaßnahmen zu beraten. Durch dieses Projekt sei aber eine Bodensanierung nicht abgedeckt, insbesondere sei man von der Dichtheit des Leitungsnetzes im Bereich der nunmehrigen Austrittsstelle ausgegangen.
Bei einer Verhandlung am 6. Juni 1995 sei festgestellt worden, daß die am 23. Mai 1995 aufgetragenen Sofortmaßnahmen durchgeführt worden seien. Außerdem seien weitere Maßnahmen zur Feststellung der Austrittsstelle vereinbart worden, zu deren Durchführung sich die beschwerdeführende Partei ohne bescheidmäßige Anordnung bereiterklärt habe.
Am 27. Juni 1995 seien im Rahmen der Augenscheinsverhandlung von den zuständigen Amtssachverständigen zusätzliche Maßnahmen zur Feststellung des räumlichen Schadensausmaßes für notwendig erachtet worden, insbesondere zur Festlegung des Schadensweges, zur Eingrenzung der Verunreinigung sowie zur Vermeidung einer Auswaschung von Kohlenwasserstoffen aus nicht bekannten verunreinigten Bodenbereichen, da mit den im Bereich der Wanne vorliegenden Bodenuntersuchungen keine ausreichende Feststellung des Schadensbildes möglich sei. Außerdem müsse der Aufbau des Schotterkörpers durch zumindest eine Kernbohrung näher untersucht werden, da aus den bisher vorliegenden Bohrprofilen hervorgehe, daß ortsweise sandige Lagen im Schotterkörper vorhanden sein könnten, die das Ausbreitungsverhalten beeinflussen würden.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, daß die jetzt gefunde Schadensursache unmittelbar neben den beiden ursprünglich vermuteten Kontaminationsherden liege und daher von den bestehenden Grundwassersicherungs- und Sanierungsmaßnahmen miterfaßt werde, sei nicht zutreffend, da man bei Erstellung des Sanierungsprojektes von der Dichtheit des Leitungsnetzes im Bereich der nunmehrigen Austrittsstelle ausgegangen sei und dieses Projekt außerdem eine Bodensanierung nicht abdecke.
In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei werde einerseits vorgebracht, daß der Kontaminationsherd bekannt und bereits entfernt sei und daher Erkundungsbohrungen und die Erstellung eines dreidimensionalen Schadensbildes nicht mehr notwendig sei, andererseits würden aber Auswaschungen aus der ungesättigten Bodenzone unter der Behältergrube generell erwartet und weitere Schadstoffeinträge, die nicht auf den nunmehr bekannten Kontaminationsherd "Behältergrube" zurückgeführt würden, nicht ausgeschlossen. Außerdem sei mit den im Bereich der Wannen vorliegenden Bodenuntersuchungen keine ausreichende Feststellung des Schadensbildes möglich; daher seien Bodenuntersuchungen und Beprobungen zur Feststellung des Schadensweges, zur Eingrenzung der Verunreinigung sowie zur Vermeidung einer Auswaschung von Kohlenwasserstoffen aus nicht bekannten verunreinigten Bodenbereichen in jedem Fall erforderlich.
Es werde den Gutachten der Amtssachverständigen dahingehend gefolgt, daß der natürliche Bodenaufbau zwischen der Außenwand der Stahlbetonauffangwanne und dem gewachsenen Schotterkörper durch das Einbringen von Fremdmaterial verändert worden und daß eine laterale Ausbreitung der Kontamination in der ungesättigten Bodenzone aufgrund von geologischen Inhomogenitätsflächen anzunehmen sei. Bereits bei der Bohrung E vom 23. Juni 1994 sei in einer Tiefe von ca. 5 m eine solche Inhomogenität, d.h. eine sandige Schicht angetroffen worden. Entlang von sandigen Lagen würde ein laterales Vordringen dominieren. Auch die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen aus dem Bereich unter der Wannensohle sprächen eher für einen inhomogenen Aufbau des anstehendes Bodens. Eine Kernbohrung zur näheren Abklärung des genauen Aufbaues des Schotterkörpers sei daher unbedingt notwendig, um das Ausbreitungsverhalten der Ölkontamination feststellen und die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung anordnen zu können.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, bei der Erstellung des bereits wasserbehördlich genehmigten Sanierungsprojektes sei man von einer Kontaminierungsursache im östlichen Bereich ihrer Liegenschaft ausgegangen. Der nun gefundene Kontaminationsherd im Bereich der undichten Dieselbefülleitung liege maximal 15 bis 20 m von dem ursprünglich angenommenen Kontaminationsherd entfernt. Da die genaue Lokation des Kontaminationsherdes bei der ursprünglichen Erstellung des Sanierungsprojektes nicht detalliert bekannt gewesen sei, seien die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bereits derart dimensioniert worden, daß der gesamte östliche Betriebsbereich der beschwerdeführenden Partei von diesen Maßnahmen erfaßt werde. Daß auch der nun gefundene Kontaminationsherd im Einzugsbereich der ursprünglich getätigten Grundwassersicherungs- und Sanierungsmaßnahmen liege, sei technisch aufgrund des Auftretens von Kohlenwasserstoffen in der Milchhofsonde um den Sanierungsbrunnen evident. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, daß die jetzt gefundene Ursache nicht von den bestehenden Grundwassersicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erfaßt werde, stehe im Gegensatz zu diesen Fakten und zu der Tatsache, daß bei der Verhandlung am 27. Juni 1995 mit den technischen Amtssachverständigen Übereinstimmung dahingehend erzielt worden sei, daß die derzeit bestehenden Sicherungsmaßnahmen gegen einen weiteren Schadstoffaustrag in grundwasserstromabwärts gelegene Bereiche ausreichten.
Zur ebenfalls im bekämpften Bescheid angesprochenen Sanierung der ungesättigten Bodenzone sei anzumerken, daß
- die Analysenergebnisse generell Kohlenwasserstoffgehalte von weniger als 1.000 mg/kg Trockensubstanz ergeben hätten, was nach den einschlägigen Richtlinien keine Sanierung des Bodens erfordere,
- aufgrund der qualitativen Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe (Diesel) und des gestörten Bodenaufbaus die Effizienz einer Sanierung mittels Bodenluftabsaugung
wegen
des geringen Anteils flüchtiger KWs und der Einbauten gering bis überhaupt fraglich sei
- aufgrund der unmittelbaren Nähe (wenige Meter) der Bundesbahnanlagen ein Auskoffern des kontaminierten Bodenmaterials aus statischen Gründen nicht möglich erscheine.
Weitere Schadstoffauswaschungen aus der ungesättigten Bodenzone könnten zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, seien aber aufgrund der vorliegenden Analysen aus dem Sanierungsbrunnen (sämtliche Werte seien seit der Beseitigung der Schadensursache trotz witterungsbedingter Grundwasserspiegelschwankungen unter 0,05 mg KW/l) nicht zu erwarten.
Eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone sei wegen des geringen Anteils flüchtiger Bestandteile im Diesel und wegen der bestehenden Einbauten auf dem Firmengelände der beschwerdeführenden Partei als völlig ineffizient zu betrachten. Weitere Erkundungsmaßnahmen könnten eventuelle Auswaschungen auch nicht hintanhalten und würden ohne vertretbare positive Ergebnisse hohe Kosten verursachen.
Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle bis dato vorliegenden Untersuchungen zeigten, daß selbst bei schwankendem Grundwasserspiegel keine Auswaschungen erfolgten und daß bei Aufrechterhalten der bestehenden Grundwassersanierungsmaßnahmen ein Auswaschen von Kontaminationen aus der ungesättigten Bodenzone und ein Schadstoffaustrag aus dem Einzugsbereich der Grundwasserabsenkung verhindert werde.
Soweit die Erstbehörde die Notwendigkeit von Bodenuntersuchungen mit der Vermeidung einer Auswaschung von Kohlenwasserstoffen begründe, sei dem entgegenzuhalten, daß weitere Untersuchungen eine eventuelle Auswaschung von Kohlenwasserstoffen nicht hintanhielten. Eine Auswaschung finde zur Zeit nicht statt. Erhöhte Kohlenwasserstoffwerte im Grundwasser seien zuletzt am 9. Mai 1995 vor der Beseitigung der defekten Dieselleitung festgestellt worden; seither lägen alle Werte unter der Nachweisgrenze von 0,05 mg KW/l. Alle weiteren Untersuchungen seien daher als Alibiaktionen anzusehen, die nur Kosten verursachten, deren Ergebnisse jedoch aus hydrogeologischer und geochemischer Gesetzmäßigkeit von vorherein feststünden.
Die Erstbehörde zitiere die Stellungnahme des Zivilingenieurbüros Dr. M. nur unvollständig. Es werde nochmals auf Punkt 6 dieser Stellungnahme verwiesen. Bei der Verhandlung am 27. Juni 1995 sei auch mit dem Amtssachverständigen für Geologie Übereinstimmung dahingehend erzielt worden, daß eine laterale Migration von Kohlenwasserstoffen in der ungesättigten Bodenzone aufgrund von geologischen Inhomogenitätsflächen sicherlich anzunehmen sei, auf keinen Fall jedoch in Dimensionen, die den Einflußbereich der hydraulischen Sanierung überschritten.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführdenen Partei ab. Die Erfüllungsfristen zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen wurden erstreckt.
In der Begründung wird ausgeführt, die von der beschwerdeführenden Partei bis auf weiteres durchgeführte, von der Erstbehörde auch wasserrechtlich bewilligte Erfassung und Sicherung der Verunreinigung durch Abpumpen und Reinigung des Grundwassers mit anschließender Rückführung des gereinigten Grundwassers in den Grundwasserstrom stelle eine Minimalmaßnahme dar, deren Notwenigkeit auch von der beschwerdeführenden Partei anerkannt werde. Auf die Dauer dieser Sicherungsmaßnahme bestehe keine unmittelbare Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Grundwasserverunreinigung.
Die beschwerdeführende Partei und der von ihr beauftragte Sachverständige stimmten mit dem Amtssachverständigen für Hydrologie dahin gehend überein, daß mit der Möglichkeit einer in der ungesättigten Bodenzone verbliebenen Kontamination gerechnet werden müsse. Bei der Ausführung der mit Bescheid der Erstbehörde vom 9. Dezember 1993 angeordneten Kernbohrungen sei eine sandige Lage unter den Betriebsanlagen der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden. Wenngleich deren Ausdehnung insgesamt nicht bekannt und insbesondere nicht sicher sei, daß sie sich auch unter den Ausgangspunkt der Ölaustritte erstrecke, sei doch zu befürchten, daß sich das Öl in dieser sandigen Lage über dem Grundwasser lateral ausgebreitet habe. Auswaschungen aus diesen allenfalls kontaminierten Bodenschichten seien zwar durch Niederschläge von obenher nicht zu erwarten, da der hier maßgebliche Teil des Betriebsgeländes versiegelt sei (Gebäude und Verkehrsflächen). Bei Grundwasserhöchstständen, wie sie seit Auftreten der Verunreinigungen nicht gegeben gewesen seien, sei jedoch mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Bodenkontamination mobilisiert werde und neuerlich ins Grundwasser gelange. Nach übereinstimmender Auskunft der Sachverständigen würde zwar eine solche Schadstoffmobilisierung durch die laufende Sicherungsmaßnahme erfaßt. Dies ändere aber auch langfristig nichts am gegebenen Zustand einer möglichen Kontamination. Die Durchführung geeigneter Sanierungsmaßnahmen sei einem Pumpbetrieb auf unbeschränkte Zeit, durch den die Sanierungsnotwendigkeit nur aufgeschoben werde, vorzuziehen.
Mit den aufgetragenen Sondierungen und Untersuchungen werde keine Sanierung bewirkt. Diese Maßnahmen seien aber notwendig, um das tatsächliche Ausmaß der Kontamination festzustellen und die geeigneten Sanierungsmaßnahmen festlegen zu können. Um den Auftrag zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen zu rechtfertigen, bedürfe es vorausschauender Überlegungen, ob und welche Sanierungsmaßnahmen möglich und gerechtfertigt erschienen. Je nach Ausmaß und Intensität der Kontamination käme theoretisch eine Bodenabtragung in Betracht, wobei diese Maßnahme sicherlich auf Verkehrs- und Abstellflächen oder sonstige nicht überbaute Flächen beschränkt bleiben müßte und auch dort im Hinblick auf die Gefährung bestehender Anlageteile nicht realistisch erscheine. Zweifellos möglich und im Fall der Feststellung einer größeren Kontamination auch gerechtfertigt sei die Bodenluftabsaugung, welche immerhin eine Reduzierung der Schadstoffmenge im Ausmaß von 30 % erwarten lasse.
Zur Frage, welcher Sanierungsaufwand gerechtfertigt sein könne, sei die gesetzliche Wertung des Grundwassers zu berücksichtigen. Gemäß § 30 Abs. 1 WRG 1959 sei das Grundwasser so rein zu halten, daß es als Trinkwasser verwendet werden könne. Dieser Stellenwert des Grundwassers sei bei der Auslegung und Vollziehung der Bestimmungen des WRG 1959, hier des § 31, maßgebend. Insofern müsse auch ein großer, wenn auch nicht jeder Aufwand zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Trinkwasserqualität des Grundwassers als gerechtfertigt angesehen werden. Dabei komme es nicht auf die konkreten Auswirkungen auf bestimmte zu Trinkzwecken benutzte Wasserversorgungsanlagen an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei verweist auf die Auführungen in ihrer Berufung und bringt weiters vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß das von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 4. April 1995 genehmigte Projekt lediglich Sicherungsmaßnahmen beinhalte; vielmehr handle es sich dabei um Sanierungsmaßnahmen. Der angefochtene Bescheid widerspreche sich selbst, weil einerseits mit der Möglichkeit, andererseits mit der Wahrscheinlichkeit einer in der ungesättigten Bodenzone verbliebenen Kontamination argumentiert werde. Von einer Wahrscheinlichkeit könne nach den Verfahrensergebnissen nicht die Rede sein. Zukünftige Schadstoffausstoßungen aus der ungesättigten Bodenzone könnten zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, seien aber aufgrund der vorliegenden Analyse aus dem Sanierungsbrunnen nicht zu erwarten. Im angefochtenen Bescheid werde unter Anknüpfung an das Gutachten des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 6. Mai 1996 eine Schadstoffmobilisierung aus der ungesättigten Bodenzone lediglich für den Fall von Grundwasserhöchstständen als möglich bezeichnet. Hiezu sei aber zu berücksichtigen, daß der für den Meßzeitraum 1968 bis 1992 ermittelte höchste Grundwasserstand vom Jänner 1982 jedenfalls seit April 1992 nie mehr erreicht worden sei. Im übrigen werde auch im angefochtenen Bescheid eingeräumt, daß eine solche Schadstoffmobilisierung durch die laufenden Maßnahmen, wie sie mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. April 1995 bewilligt wurden, umfaßt wäre.
Aufgrund der qualitativen Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe (Diesel) und des gestörten Bodenaufbaues sei die Effizenz einer Sanierung mittels Bodenluftabsaugung wegen des geringen Anteils flüchtiger KWs und der Einbauten gering bis überhaupt fraglich.
Mit der Realisierung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei ein hoher Kostenaufwand verbunden. Die belangte Behörde habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht gelassen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen den Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Der im § 31 Abs. 1 WRG 1959 angesprochene § 30 leg. cit. bestimmt in seinem Abs. 1, daß alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten sind, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige füllbare Schädigungen vermieden werden können.
Nach § 30 Abs. 2 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Der Begriff der "Gewässerverunreinigung" im § 31 bemißt sich nach § 30 Abs. 2 und nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Dezember 1985, Zl. 84/07/0364 und vom 19. Juni 1990, Zl. 88/07/0093).
Das Reinhaltungsziel des § 30 WRG 1959 besteht unabhängig von der Wasserqualität (arg.: "alle" Gewässer); es umfaßt daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0103 und die dort angeführt Vorjudikatur). Die Vorschriften des WRG 1959 betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen.
Die beschwerdeführende Partei hält die vorgeschriebenen Beweiserhebungsmaßnahmen für nicht erforderlich, weil die Gewässergefährung, die durch den Mineralölaustritt aus ihren Anlagen bewirkt wurde, bereits durch die mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 4. April 1995 genehmigten Sanierungsmaßnahmen erfaßt sei.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den im erwähnten Bescheid genehmigten Maßnahmen um das Abpumpen und die Reinigung des Grundwassers mit anschließender Rückführung des gereinigten Grundwassers in den Grundwasserstrom. Das wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt. Diese Maßnahme erfaßt aber, wie die Amtsachverständigen bereits in der Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 27. Juni 1995 festgestellt haben, lediglich bereits kontaminiertes Grundwasser. Im Beschwerdefall geht es aber darum, Lage und Umfang einer möglichen Bodenkontamination festzustellen, um Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen, bevor sie - im Falle erhöhter Grundwasserstände - zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers führt. Die schon bestehenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen der beschwerdeführenden Partei, die lediglich bereits kontaminiertes Grundwasser betreffen, vermögen daher die vorgeschriebenen Maßnahmen, die dazu dienen, zu verhindern, daß das Grundwasser mit einer bestehenden Bodenkontamination in Berührung kommt, nicht zu ersetzen.
Die von der beschwerdeführenden Partei in der Verwendung unterschiedlicher Ausdrücke (Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit) in der Begründung des angefochtenen Bescheides erblickte Widersprüchlichkeit besteht schon deswegen nicht, weil die belangte Behörde durchgehend von der Möglichkeit einer Kontamination in der ungesättigten Bodenzone spricht. Im übrigen geht es im Beschwerdefall nicht darum, ob einer wasserrechtlichen Bewilligung fremde Rechte entgegenstehen, weshalb auch die Frage, ob das Vorhandensein einer Bodenkontamination wahrscheinlich oder bloß möglich ist, keine Rolle spielt. Es steht fest, daß bei Vorhandensein einer Bodenkontamination mit einer Grundwasserverunreinigung zu rechnen ist, wenn der Grundwasserspiegel eine bestimmte Marke erreicht. Daß das Erreichen dieser Marke möglich ist, hat der Amtssachverständige anhand von Werten aus der Vergangenheit nachgewiesen. Der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Umstand, daß der höchstmögliche Grundwasserstand seit April 1992 nie erreicht wurde, ist irrelevant, weil dieser Umstand die jederzeit bestehende Möglichkeit eines solchen Grundwasserstandes in keiner Weise ausschließt.
Die im bekämpften Bescheid angeordneten Maßnahmen dienen dazu, Lage und Umfang einer durch den Mineralölaustritt bewirkten Bodenkontamination festzustellen, um darauf aufbauend Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben. Daß die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher Bodenkontaminationen besteht, wurde von den Amtssachverständigen mit der Bodenbeschaffenheit im Bereich des Mineralölaustritts begründet und wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Besteht aber die Möglichkeit des Vorhandenseins einer solchen Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind nicht die endgültigen Sanierungsmaßnahmen, sondern Beweiserhebungsmaßnahmen. Wie die belangte Behörde aber zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Rechtfertigung des Auftrages zur Durchführung dieser Erkundungsmaßnahmen vorausschauender Überlegungen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen möglich und gerechtfertigt erscheinen. Die belangte Behörde kommt zu dem Ergebnis, daß eine Bodenluftabsaugung eine mögliche Sanierungsmaßnahme darstellt. Dem hält die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde die Behauptung entgegen, die Effizienz einer Sanierung mittels Bodenluftabsaugung sei wegen des geringen Anteils flüchtiger KWs und der Einbauten gering bis überhaupt fraglich. Mit dieser Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei aber, daß der von ihr beigezogene Privatsachverständige im Verfahren vor der belangten Behörde eingeräumt hat, daß eine Bodenluftabsaugung eine Reduzierung der Schadstoffmenge im Ausmaß von 30 % erwarten läßt. Schon diese Reduzierung des Gefährdungspotentials läßt eine Bodenluftabsaugung als eine "entsprechende Maßnahme" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 erscheinen, da, wie dargelegt, § 31 Abs. 3 nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine Gewässerbeeinträchtigung zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch bei einer bloßen Reduzierung des Gefährdungspotentials. Hiezu kommt, daß durch eine Bodenluftabsaugung die am leichtesten mobilisierbaren Teile einer Bodenkontamination beseitigt und damit die Gefahr der Mobilisierung beträchtlich verringert wird. Weiters hat der Amtssachverständige bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung als mögliche Sanierungsmaßnahme die Bodenluftabsaugung in Verbindung mit einer Infiltration (Anreicherung der Kontaminierung mit Sauerstoff) angeführt, was zu einem biologischen Abbau der Bodenkontamination führt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die angeordneten Erkundungsmaßnahmen deswegen überflüssig wären, weil im Anschluß daran keine effizienten Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden könnten.
Soweit die beschwerdeführende Partei die Frage der finanziellen Belastung, die aus den vorgeschriebenen Maßnahmen resultiert, anschneidet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die vorgeschriebenen Maßnahmen im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich sind, weshalb finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0096).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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