Normen
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beseitigung von Abwässern aus der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Pappenfabrik in den Werkskanal der T. Mit seinem an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid vom 29. April 1987 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) diesbezüglich folgende Entscheidungen getroffen:
I. Ihr Ansuchen vom 3. Juli 1986 um wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer der D-fabrik im Ausmaß von insgesamt 5 l/sec in einen Werkskanal der T wird gemäß den §§ 99, 104, 105 und 106 WRG 1959 abgewiesen.
II. Gemäß den §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 wird Ihnen hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer der Pappenfabrik und der anschließenden Wohngebäude folgendes aufgetragen:
1. Binnen einem Jahr ab Erhalt des Bescheides sind Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet ist, daß die Ableitung desAbwassers von der Filzreinigung auf das mit Bescheid des LH vom 14. Jänner 1974 ... bewilligte Maß, daß sind maximal 4 l/sec (fallweise, maximal 1 x wöchentlich über 0,5 Stunden im Ausmaß von 7,2 m3/d) zurückgeführt wird;
2. die Ableitung des Kreislaufwassers aus der Produktionslinie (Faserlinie) in den Vorfluter ist binnen einem Jahr ab Erhalt des Bescheides einzustellen;
3. die Ableitung der lediglich mechanisch gereinigten Sanitärabwässer in den Vorfluter ist binnen 2 Jahren ab Erhalt des Bescheides einzustellen.
III. Gemäß den §§ 33 Abs. 2 und 99 WRG 1959 wird Ihnen aufgetragen, binnen einem Jahr ab Erhalt des Bescheides geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer von der im Betrieb erfolgenden Filzreinigung zu setzen, durch die die Immissionsrichtwerte von 0,3 ml/l absetzbaren Stoffen nach 2 Stunden Arbeitszeit sowie von 30 mg/l gesamten ungelösten Stoffen (Filtration 0,45 u) eingehalten werden und folgende Grenzwerte vor Einleitung in den Vorfluter nicht überschritten werden:
- biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5): maximal 20 mg/l im Tagesmittel mit Spitzen von 25 mg/l
- chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): maximal 75 mg/l im Tagesmittel mit Spitzen von 90 mg/l.
Begründend führte der LH zu I. im wesentlichen aus, nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik entspreche die beantragte und ohne Bewilligung bereits ausgeübte Abwassereinleitung der beschwerdeführenden Partei in mehrfacher Hinsicht nicht den in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. Nr. 210/1977, festgelegten Grundsätzen. Die beschwerdeführende Partei habe zu diesem Gutachten trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben. Aus dem eingeholten Gutachten folge eindeutig, daß durch die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Abwassereinleitung das öffentliche Interesse der Gewässerreinhaltung beeinträchtigt würde. Das vorliegende Ansuchen nehme weder auf den Grundsatz der Abwasserminimierung noch der biologischen Abwasserreinigung Rücksicht. Es würde daher bei antragsgemäßer Ausführung zu einer vermeidbaren Beeinträchtigung des Vorfluters kommen, die auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen im Bescheid hintangehalten werden könnte.
Zu II. und III. ist der Begründung des Bescheides des LH im wesentlichen zu entnehmen, daß unabhängig von der Abweisung des unter I. behandelten Antrages schon derzeit im Betrieb der beschwerdeführenden Partei über das bewilligte Ausmaß hinaus Abwässer in den Vorfluter eingeleitet würden, und zwar a) Filzwaschwässer im Ausmaß von etwa gleichbleibend 4 l/s (Tagesmaximum 345,6 m3!), b) Überlaufwässer aus dem Kreislauf der Faserlinie und c) Sanitärabwässer von 25 Beschäftigten und rund fünf ständigen Bewohnern, welche nach mechanischer Reinigung in den Vorfluter abgeleitet würden. Auch hiezu nahm der LH auf das im vorangegangenen Verfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik Bezug. Es sei infolgedessen nicht nur eine Zurückführung der Abwassereinleitung auf das bewilligte Ausmaß erforderlich, sondern darüber hinaus eine Anpassung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigung an den heutigen Stand der Technik. Die nachteiligen Auswirkungen der verschiedenen Abwassereinleitungen und die Gewässergüte des Vorfluters seien durch mehrere im Akt enthaltene Gewässergüteuntersuchungen erwiesen. Die beschwerdeführende Partei habe zwar in der wasserrechtlichen Verhandlung am 25. März 1987 die Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen allgemein bestritten, jedoch keine sachlichen Einwendungen vorgebracht, die die Richtigkeit der Sachverhaltserhebung und des Gutachtens in Frage gestellt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie ausführte, das vom LH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten sei unrichtig, vor allem deshalb, weil nicht untersucht worden sei, mit welchen Schmutzstoffen belastet das Wasser des K-baches bereits im Betrieb der Pappenfabrik ankomme. Diese sei von sich aus bestrebt, daß möglichst wenig Abwässer aus dem Betrieb in die T gelangten, doch könnten die erforderlichen hohen Aufwendungen nicht in einem Jahr getätigt werden. Die biologische Reinigung der sanitären, mechanisch gereinigten Abwässer sei wirtschaftlich für die beschwerdeführende Partei untragbar, aber auch zwecklos, solange im Gemeindegebiet von T noch eine große Anzahl anderer Objekte mit ungereinigten sanitären Abwässern vorhanden seien.
Diese Berufung hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Verlängerung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Erfüllungsfristen mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchteil I des Bescheides des LH im wesentlichen aus, die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei sei gemäß den §§ 105 und 111 WRG 1959 berechtigt. Aus dem vom LH eingeholten Gutachten, dem die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, ergebe sich klar, daß durch das vorliegende Projekt bzw. durch die bereits vorgenommenen Maßnahmen dem Gewässerschutz sowie dem Stand der Technik in keiner Weise Rechnung getragen werde. Das Argument, die hohe organische Verunreinigung des Gewässers sei nicht auf die Einleitungen des Werkes zurückzuführen, sondern durch die hohe Schmutzfracht des aus dem K-bach entnommenen Betriebswassers bedingt, sei nicht stichhältig. Von der Pflicht, zwecks Verhütung der durch einen Betrieb verursachten Verunreinigungen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, könne sich ein Verpflichteter nicht durch den Hinweis darauf befreien, daß der Vorfluter durch andere Einleitungen bereits verunreinigt sei. Eine schlechte Rohwasserqualität berechtigte keineswegs dazu, eine weitere Verunreinigung des Vorfluters vorzunehmen; vielmehr sei bei Erteilung einer Bewilligung darauf zu achten, ob ein Gewässer überhaupt noch zusätzlich belastet werden dürfe. Im Beschwerdefall erscheine eine weitere Gewässerbelastung unzulässig, insbesondere auch deshalb, weil sie - wie im Bescheid des LH ausgeführt - durch innerbetriebliche Maßnahmen wesentlich reduziert werden könne.
Zu Spruchteil II des Bescheides des LH ging die belangte Behörde davon aus, daß die beschwerdeführende Partei wasserrechtlich nicht bewilligte Einleitungen und dadurch im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 konsenslose Neuerungen vorgenommen habe. Aus den zu Spruchteil I gemachten Ausführungen ergebe sich zweifelsfrei, daß eine nachträgliche Genehmigung der Einleitungen nicht in Betracht komme. Die festgesetzten Fristen seien großzügig bemessen und reichten nicht nur dafür aus, die Einleitungen tatsächlich einzustellen, sondern auch zwischenzeitlich für eine andere - bewilligungsfähige - Art der Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen. Auch werde ein gesetzwidriger Zustand nicht dadurch geheilt, daß auch andere Objekte im Gemeindegebiet von T ungereinigte Sanitärabwässer produzierten.
Spruchteil III des Bescheides des LH stütze sich zu Recht auf § 33 Abs. 2 WRG 1959. Die Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahmen sei im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt worden; die beschwerdeführende Partei sei auch diesen Ausführungen nur mit dem Hinweis auf die schlechte Rohwasserqualität und die Unzumutbarkeit der Erfüllungsfristen entgegengetreten. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei aber bei Anlegung eines objektiven Maßstabes sehr wohl gegeben, dies umso mehr, als die bestehenden Reinhaltungsvorkehrungen weder der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer aus dem Jahre 1977, noch den Emissionsrichtlinien der belangten Behörde aus dem Jahre 1981 entsprächen. Da die beschwerdeführende Partei somit seit Jahren entsprechende Anpassungsmaßnahmen von sich aus hätte treffen können (und müssen), sei die gesetzte Frist - auch unter Bedachtnahme auf den von der beschwerdeführenden Partei durch die Dauer des Berufungsverfahrens erzielten Zeitgewinn - jedenfalls wirtschaftlich zumutbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Stattgebung ihrer an die belangte Behörde erhobenen Berufung und auf Stattgebung ihres seinerzeitigen Ansuchens vom 3. Juli 1986 verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
In einem vorbereitenden Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die beschwerdeführende Partei ferner den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, die §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 2, 32, 33 und 105 WRG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Darauf hat die belangte Behörde in einer weiteren Stellungnahme erwidert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde in Abrede gestellt, daß derzeit Abwässer aus der Filzreinigung ihrer Pappenfabrik in einem den ihr erteilten Konsens bei weitem überschreitenden Ausmaß in den Vorfluter eingeleitet werden (es war dieser Umstand im übrigen auch schon Gegenstand des mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/07/0156, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Sie bestreitet auch nicht den ihr im angefochtenen Bescheid gemachten Vorwurf, darüber hinaus noch andere (konsenslose) Abwassereinleitungen in diesen Vorfluter vorzunehmen; und sie bringt letztlich auch keine fachlichen Einwände dagegen vor, daß im Sinne des angefochtenen Bescheides Anlaß dazu besteht, die zur Reinigung getroffenen Vorkehrungen in ihrem Betrieb gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 den gegebenen Erfordernissen anzupassen. Alle diese für den Inhalt des angefochtenen Bescheides maßgebenden, auf sachverständiger Grundlage ermittelten Sachverhaltsfeststellungen hat die beschwerdeführende Partei schon im Verwaltungsverfahren unbekämpft gelassen bzw. nicht auf der gleichen fachlichen Ebene zu widerlegen versucht.
Das einzige Argument, mit dem die beschwerdeführende Partei schon in ihrer Berufung, aber auch in ihrer nunmehrigen Beschwerde die Abweisung des von ihr gestellten Bewilligungsantrages sowie die ihr gemäß den §§ 138 Abs. 1 und 33 Abs. 2 WRG 1959 erteilten Aufträge bekämpft, besteht in der Behauptung, die beschwerdeführende Partei könne zu einer weiteren Reinhaltung der Gewässer deshalb nicht herangezogen werden, weil bereits das von ihr verwendete, insbesondere aus dem K-bach zufließende Wasser ("Rohwasser") einen Verschmutzungsgrad aufweise, für den die beschwerdeführende Partei in keiner Weise verantwortlich gemacht werden könne.
Bei der gegebenen Sachlage besteht kein Zweifel daran, daß durch die betrieblichen Vorgänge in der Pappenfabrik der beschwerdeführenden Partei, insbesondere durch die Abwasserbeseitigung, Einwirkungen auf Gewässer stattfinden, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigen und daher nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind (§ 32 Abs. 1 WRG 1959). Dabei findet nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen eine derart intensive Einwirkung auf die Qualität des verwendeten Wassers statt, daß das in den Werkskanal der T abgeleitete Wasser als Abwasser und das entnommene Wasser somit als verbraucht anzusehen ist (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986, Zl. 85/07/0034).
Von der Pflicht, zwecks Verhütung der durch ihren Betrieb verursachten Verunreinigungen des Vorfluters die notwendigen Maßnahmen zu treffen, kann sich die beschwerdeführende Partei nicht mit Hinweisen darauf befreien, daß dasselbe Gewässer durch andere Verursacher ebenfalls oder noch mehr verunreinigt wird, weil aus dem Vorhandensein einer den Reinhaltungszielen nicht entsprechenden Wasserqualität nicht das Recht erwachsen kann, diesen Zustand noch mehr zu verschlechtern (vgl. in diesem Zusammenhang das als E. 13 zu § 32 WRG 1959 bei Grabmayr-Rossmann,
Das österreichische Wasserrecht2, auf Seite 177 angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1913, Slg. Nr. 9651, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1982, Zl. 82/07/0151, und vom 27. September 1985, Zl. 85/07/0178).
Von einer Überprüfung der Schmutzfracht des K-baches vor der Einleitung dieses Gewässers für die betrieblichen Zwecke der beschwerdeführenden Partei konnte abgesehen werden, weil der wasserpolizeiliche Auftrag die spezifische Verunreinigung eines Gewässers durch eine Pappenfabrik zum Gegenstand hatte, und weil die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet hat, daß ihr durch einen der in den ihr erteilten Aufträgen enthaltenen Parameter die Reinigung in einem Ausmaß auferlegt worden wäre, in deren Folge das abgeleitete Wasser eine bessere Qualität als das zugeleitete Rohwasser aufweisen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht zu teilen, daß die dieser Gefahr entgegensteuernden Vorschriften des WRG 1959 verfassungswidrig wären; er folgt vielmehr der dazu von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, daß derjenige, der Abwässer in ein Gewässer einbringt, dafür verantwortlich ist, daß diese Einbringung mit möglichst gering gehaltenen Einwirkungen verbunden ist, ohne daß die diesem Zweck dienenden Vorschriften des WRG 1959 einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Einbringenden darstellen würden.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 4. April 1989
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