VwGH 96/06/0159

VwGH96/06/015919.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1996, Zl. 03-12.10 G 59 - 96/2, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
AVG §56;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 625/9, KG P; er wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. September 1995 verpflichtet, die Schmutzwässer seines Bauwerkes auf diesem Grundstück in eine zu errichtende Hauskanalanlage abzuleiten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 31. Jänner 1996 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. April 1996 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 i.d.g.F. seien die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes seien nach Abs. 5 dieser Bestimmung für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg. cit. gewähreistet sei und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entstehe. Schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 (Nachweis des Vorliegens) gehe hervor, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörden vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei; dabei wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0248, verwiesen. Ein derartiger Nachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht, sondern darauf hingewiesen worden, daß ein Verfahren bezüglich der Genehmigung seiner biologischen Abwasserentsorgungsanlage anhängig sei und diese Anlage dem Stand der Technik entsprechen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift, in der er vor allem auf die abgabenrechtliche Situation hinwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 1 des (Steiermärkischen) Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, regelt die grundsätzliche Anschlußverpflichtung bestimmter Objekte im Anschlußbereich (100 m). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn eine schadlose Entsorgung gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.

Wie schon die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0248, ausgeführt hat, geht aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung hervor, daß der Nachweis der tatsächlich schon vorhandenen schadlosen Schmutzwasserentsorgung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen muß. Erst geplante und in Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Auch im Beschwerdefall lag im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 31. Jänner 1996 keine funktionsfähige Kläranlage vor. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Eingabe des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vom 18. März 1996, in der er zu einer dort aufgenommenen Niederschrift vom 12. Februar 1996 schreibt, daß ZWISCHENZEITLICH der Baubeginn und auch die Bauvollendung erfolgt sei. Somit hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters mit Recht abgewiesen.

Wie sich aus dem Nachtrag zum Beschwerdevorbringen ergibt, ist der Antrag des Beschwerdeführers über die Befreiung von der Anschlußverpflichtung noch nicht rechtskräftig erledigt, weil die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 1996 den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. März 1996 betreffend die Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0147, und vom 7. November 1996, Zl. 96/06/0231, ausgeführt hat, bietet die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 keinen Grund zur Annahme, daß eine nachträgliche Befreiung von der Anschlußverpflichtung unzulässig wäre, sollte tatsächlich die schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet sein und sollten auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes vorliegen. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren, das ausschließlich die Kanalanschlußverpflichtung betrifft, hatten aber die Gemeindebehörden - und somit auch die Aufsichtsbehörde - lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die schadlose anderweitige Abwasserbeseitigung gewährleistet war. Da dies auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall war, wurden Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

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