VwGH 96/06/0130

VwGH96/06/013019.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1.) des P-Verbandes, und

2.) des Dr. BH, beide in I, der Erstbeschwerdeführer vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. März 1996, Zl. I-1307/1996, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: XY Wohnbaugesellschaft m.b.H., I), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. Jänner 1996 wurde der mitbeteiligten Partei der Abbruch von Bestandsobjekten und die Errichtung einer aus vier Einzelgebäuden bestehenden Wohnanlage samt Büroeinheiten und Tiefgarage auf dem neu zu bildenden Grundstück .n1, KG I, bewilligt. Auf Grund von Berufungen mehrerer Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde wies mit diesem Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich Verletzung ihrer Nachbarrechte durch Inanspruchnahme ihres Grundes (Grundstücksnummern n2 und .n3 mit dem Haus K-Gasse 8) führte die belangte Behörde begründend aus, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Baubewilligung nur eine "Polizeierlaubnis" darstelle, in welcher in öffentlich-rechtlicher Hinsicht beurkundet werde, daß ein Vorhaben im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen stehe. Da die vorgeschlagenen Baugrubensicherungen seitens des zuständigen Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei als mögliche Lösungsvariante anerkannt worden seien und die vorgesehene Bodenvermörtelung mittels Hochdruckinjektionen unter dem Nachbargebäude K-Gasse 8 bzw. die vernagelten Spritzbetonsicherungen an sich keine Bauvorhaben darstellten, die einem Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes gleichzusetzen seien, sei die Baubewilligung insofern zu Recht erteilt worden, zumal dafür eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers im Rahmen des Vollzuges der Baurechtsordnung nicht erforderlich sei.

Es wird in dem angefochtenen Bescheid jedoch auch darauf hingewiesen, daß zur tatsächlichen Realisierung dieser Maßnahmen die zivilrechtliche Zustimmung der Beschwerdeführer erforderlich sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

3. Nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift hat der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 27. November 1996 eine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft K-Gasse 8, nämlich P-Verband, RH und Dr. BH (somit auch der beiden beschwerdeführenden Parteien) und der mitbeteiligten Partei dieses Beschwerdeverfahrens vorgelegt. In dieser Vereinbarung wird insbesondere eine Haftungsübernahme durch die mitbeteiligte Partei für allfällige Schäden am Gebäude der Beschwerdeführer vorgesehen. Unter Abschnitt I wird einerseits das ewige Ruhen des Verfahrens n C nn3/96y vor dem BG Innsbruck vereinbart und andererseits "die für den P-Verband, für RH und von Dr. BH beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Beschwerden einschließlich der Anträge auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerden ... in Erfüllung dieser Vereinbarung hiemit zurückgezogen, wobei die erwähnten Miteigentümer der Liegenschaft K-Gasse 8 erklären, gegen den unverzüglichen Weiterbau keinen Einwand zu erheben".

Im vorgelegten Begleitschreiben erklärt der Beschwerdevertreter, daß "im Ergebnis die Beschwerdeführer klaglos gestellt wurden, sich jedenfalls aber nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert erachten."

Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Die Beschwerdeführer legen hiemit die schriftliche Vereinbarung vom 27.11.1996 unter Hinweis auf den Punkt I in Fotokopie vor."

4. Im Hinblick darauf, daß die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47, sowie vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0307), kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Allerdings haben die Beschwerdeführer durch die oben unter 3. wiedergegebene Erklärung im Schreiben vom 27. November 1996 auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0709, sowie den hg. Beschluß vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0307). Von einer Anfrage gemäß § 33 Abs. 1 VwGG konnte im Hinblick auf die Erklärung, daß die Beschwerdeführer im Ergebnis klaglos gestellt seien, Abstand genommen werden.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG, da weder eine Zurückziehung der Beschwerde noch eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. u. a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A, oder wiederum den Beschluß vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0307).

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