Normen
ABGB §1091;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
VVG §5;
ABGB §1091;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
VVG §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 war an die Beschwerdeführerin und an eine weitere Partei gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung (BO) der Auftrag ergangen, die konsenswidrige Nutzung der auf bestimmten Grundstücken befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen. In der Folge wurden über die Beschwerdeführerin und die weitere Partei mehrere Zwangsstrafen verhängt und gleichzeitig jeweils eine weitere Zwangsstrafe für den Fall angedroht, daß die Bescheidadressaten ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollten. Diesbezüglich wird auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl. 91/06/0035, vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170, vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0251, sowie vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0262, verwiesen. Mit diesen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und der weiteren Partei wegen Verhängung einer Zwangsstrafe jeweils als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1996 wurde unter Spruch I die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz, mit welchem gegen die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt wurde, abgewiesen. Unter II wurde auf Grund der Berufung der weiteren Partei der Bescheid des Magistrates vom 14. November 1994, soweit er an diese gerichtet war, ersatzlos behoben. Unter III wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 59 AVG der mit der Berufungsschrift eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens gegen den Bescheid vom 14. November 1994 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ad I im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte nicht alles unternommen, um die konsenswidrige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Halle zu unterbinden. Zu einem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Rechtsvertreter der Mieterin, in welchem auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Abstandszahlung (zum Zwecke der Bewirkung der vorzeitigen Nutzungsbeendigung) Bezug genommen wurde, und zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein beim Bezirksgericht für ZRS Graz anhängiges Verfahren betreffend die Unterlassung der gegenständlichen Nutzung führte die belangte Behörde aus, eine bloße Anfrage an die Mieterin hinsichtlich der Leistung einer Abstandszahlung vermöge die tatsächliche Undurchführbarkeit der Unterbindung einer konsenswidrigen Verwendung nicht darzutun. Nach der Aktenlage sei kein konkret beziffertes Angebot gestellt bzw. eine entsprechend hohe Summe als Abstandszahlung etwa bei Gericht hinterlegt oder ein Ersatzobjekt angeboten worden, um ehestmöglich den konsensgemäßen Zustand herbeizuführen. Auch die Tatsache, daß zwischenzeitig das Landesgericht für ZRS Graz dem Rekurs der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Unterlassung der konsenswidrigen Nutzung durch die Mieterin nicht Folge gegeben habe, bedeute nicht, daß von der Beschwerdeführerin alles unternommen worden sei, um den konsenswidrigen Zustand zu unterbinden.
Zu Spruch III wurde ausgeführt, hinsichtlich eines allfälligen anhängigen Verfahrens beim Bezirksgericht für ZRS Graz liege keine Vorfragenkonstellation im Sinne des § 38 AVG vor; die belangte Behörde habe lediglich zu beurteilen, ob von der Beschwerdeführerin alles getan wurde, um dem Auftrag zu entsprechen.
Gegen diesen Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte I und III richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auch in dieser Beschwerde macht die Beschwerdeführerin, wie schon in bisherigen Beschwerden, die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung geltend.
Schon in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß die Einbringung einer Unterlassungsklage gegen eine Mieterin nicht die einzige Möglichkeit der Bestandgeberin ist, die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden; er hat in diesem Zusammenhang nur beispielsweise auf die Möglichkeit der Entrichtung von Abstandszahlungen hingewiesen. Daß sie eine Abstandszahlung in entsprechender Höhe angeboten hätte, hat die Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, sie hat lediglich, wie bereits in der dem Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 zugrunde liegenden Beschwerde wieder auf ihr Schreiben vom 28. Juni 1994 hingewiesen, in dem sie eine Anfrage an die Mieterin hinsichtlich der Leistung einer Abstandszahlung mit dem Ziel, die vorzeitige Auflösung des Nutzungsverhältnisses zu bewirken, gerichtet hat. Schon im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine bloße Anfrage hinsichtlich der Leistung einer Abstandszahlung die tatsächliche Undurchführbarkeit der Unterbindung einer konsenswidrigen Verwendung nicht darzutun vermag. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Seit dem Schreiben vom 28. Juni 1994 hat die Beschwerdeführerin auch nach ihren eigenen Angaben kein konkretes - entsprechend hohes - Angebot an die Mieterin erstellt. Auch die bereits im Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 aufgezeigte Möglichkeit der Zurverfügungstellung eines anderen geeigneten Mietobjektes hat die Beschwerdeführerin nicht ergriffen, sodaß der Sachverhalt im Vergleich zu jenem, der dem Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 zugrunde lag, nicht geändert wurde. Schon in dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin als Vermieterin keinem Zwang dahingehend ausgesetzt war, das Objekt bereits vor Abschluß der erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu einem anderen als dem in der Folge behördlich bewilligten Zweck zu vermieten. In einem derartigen Fall könne von einer "tatsächlichen Undurchführbarkeit" jedenfalls so lange keine Rede sein, als die Durchführbarkeit bei Einsatz (auch hoher) wirtschaftlicher Mittel nicht ausgeschlossen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsansicht fest.
Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin dem ihr mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, ihr die Zwangsstrafe für diesen Fall angedroht wurde, ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt, und die Beschwerdeführerin die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung nicht dartun konnte, wurde die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu Recht verhängt.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob die genannten Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe vorliegen, war der Ausgang des Verfahrens zu 5 C 641/91 t des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (dies ist das Verfahren betreffend die Unterlassungsklage gegen die Mieterin) nicht präjudiziell, da, wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt, die Betreibung der Unterlassungsklage keineswegs das einzige Mittel ist, um die aufgetragene Leistung durchzusetzen. Die Abweisung des Antrages, die Entscheidung über die Verhängung der Zwangsstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Unterlassungsklage auszusetzen, erfolgte daher zu Recht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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