Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5 Abs1;
VVG §5;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5 Abs1;
VVG §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 erging gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung (StmkBO) an die Beschwerdeführerinnen der Auftrag, die konsenswidrige Nutzung der auf bestimmten Grundstücken befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu unterlassen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, innerhalb der gleichen Frist sämtliche Lebensmittel und Haushaltswaren sowie sämtliche Gerätschaften, welche nicht Steinindustriezwecken dienten, aus der Halle und vom Bauplatz zu entfernen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 1990 insofern Folge gegeben, als der Auftrag zur Entfernung der Lebensmittel, Haushaltswaren und anderen Gerätschaften behoben wurde, im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Ergänzung bestätigt, daß der Auftrag auch auf § 73 Abs. 2 StmkBO gestützt werde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zlen. 90/06/0112,
AW 90/06/0039, als unbegründet ab.
Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 29. August 1990 wurde den Beschwerdeführerinnen eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,-- für den Fall angedroht, daß der Auftrag, die konsenswidrige Nutzung binnen einer Frist von einer Woche zu unterlassen, nicht befolgt werde. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Dezember 1990 wurde über die Beschwerdeführerinnen eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängt. Gleichzeitig wurde eine weitere Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- für den Fall angedroht, daß die Beschwerdeführerinnen ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Wochen ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollten.
In der dagegen eingebrachten gemeinsamen Berufung brachten die Beschwerdeführerinnen vor, der angefochtene Bescheid richte sich gegen zwei juristische Personen und verhänge mittels einheitlichen Spuchteiles I eine ebenso einheitliche Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,--. Unbeschadet dessen seien mit den beiden Bescheidausfertigungen jeweils Erlagscheine, ausgestellt über einen Betrag von je S 8.000,-- ergangen. Diese Doppelvorschreibung sei unzulässig, weil sie im einheitlichen Bescheidausspruch nicht gedeckt sei. Weiters wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der baubehördliche Auftrag sich zwar an die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümer richte, sie jedoch die inkriminierte Nutzung nicht selbst durchführten, sondern die gegenständlichen Liegenschaftsbereiche vermietet hätten. Solcherart seien sie außer Stande, die aufgetragene Unterlassung selbst zu bewerkstelligen; dies liege nur im Einflußbereich des Mieters. Die Beschwerdeführerinnen hätten die ihnen zumutbaren Erfüllungshandlungen gesetzt, sie könnten damit jedoch keinen Erfolg haben, da nach § 1096 ABGB der Mieter in seinem bedungenen Gebrauch nicht behindert bzw. verhindert werden könne. Weiters erreiche der Betrag von S 8.000,-- den im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Höchstbetrag nahezu. In keiner Weise werde begründet, warum im Gegenstande die Verhängung einer Zwangsstrafe nahe dem Höchstbetrag gerechtfertigt sein sollte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Jänner 1991 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerinnen keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 12. Dezember 1990 beziehe sich auf den Titelbescheid, mit welchem sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin zu einer Unterlassung verpflichtet worden sei. In der Folge sei sowohl das Schreiben über die Androhung der Zwangsstrafe als auch der Bescheid vom 12. Dezember 1990 den beiden verpflichteten Gesellschaften jeweils zu Handen ihres Vertreters zugegangen. Der Spruch I des Bescheides vom 12. Dezember 1990 richte sich jedenfalls sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an die Zweitbeschwerdeführerin. Daß jede der Beschwerdeführerinnen zur Leistung des Gesamtbetrages verpflichtet worden sei, ergebe sich eindeutig aus der Zustellverfügung im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung. Die Berufungsausführungen, die Leistung könne von den Parteien aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden, gingen ins Leere, weil die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden könne, zum anderen hindere eine privatrechtliche Vereinbarung nicht die Vollstreckung eines Bescheides im öffentlichen Interesse. Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe wurde ausgeführt, es könne nicht ernstlich die Verhältnismäßigkeit in Zweifel gezogen werden, wenn es darum gehe, die Nutzung von Räumlichkeiten zum Zwecke des Betreibens von Einkaufszentren I (mit Lebensmitteln) zu untersagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die Vollstreckung (zumindest vorläufig) unzulässig sei, da die geforderte Leistung von den Beschwerdeführerinnen aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne und darüber hinaus ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig sei, sowie weiters deshalb, weil entgegen der grammatikalisch eindeutigen Interpretationsmöglichkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz (womit die Verhängung einer Zwangsstrafe von S 8.000,-- über beide Bescheidadressaten ausgesprochen worden sei) in somit unzulässiger Interpretation des Bescheidspruches die Rechtsauffassung vertreten werde, wonach zwei Zwangsstrafen gegen jeden der Beteiligten verhängt worden sei.
§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hat folgenden Wortlaut:
"§ 5
b) Zwangsstrafen
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10.000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen Körperschaften und andere nicht physische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig."
Es trifft zwar das Beschwerdevorbringen zu, wonach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1972, Slg. Nr. 4460/F, zu § 111 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ausgesprochen hat, daß Zwangsstrafen nicht verhängt werden dürfen, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne. Mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis ist aber für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen. Sie haben weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die konsenswidrige Nutzung der Halle zu unterbinden, etwa durch Einbringung einer auf den verwaltungsbehördlichen Auftrag gestützten Unterlassungsklage. Der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Mietverhältnisses ist nicht geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der Leistung durch die Partei darzutun.
Auch der Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vollstreckung eines "Baugebrechensbescheides "unzulässig sei, wenn bzw. insolange ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Gegenstand der vorliegenden Zwangsstrafen ist nicht die Vollstreckung eines Auftrages zur Beseitigung einer konsenswidrigen Baulichkeit oder eines Instandsetzungsauftrages, sondern die Unterlassung der konsenswidrigen NUTZUNG eines Gebäudes. Die allfällige Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht aber der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen.
Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz, nach dessen Spruch über die Beschwerdeführerinnen gemäß § 5 VVG die angedrohte Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängt wurde in Ermangelung der Beifügung des Wortes "je" nicht eindeutig war. Aus dem Umstand jedoch, daß sowohl im Spruch des Bescheides als auch in dessen Zustellverfügung beide Beschwerdeführerinnen angeführt waren und den zugestellten Bescheidausfertigungen der Behörde erster Instanz ein Erlagschein über jeweils S 8.000,-- angeschlossen war, war mit hinreichender Klarheit zu erkennen, daß die Zwangsstrafe in der Höhe von je S 8.000,-- über jede der Beschwerdeführerinnen verhängt worden war. Auch in der Berufung der Beschwerdeführerinnen brachten diese ausdrücklich vor, daß jeder der beiden Bescheidausfertigungen jeweils ein Erlagschein über einen Betrag von je S 8.000,--, sohin zusammen S 16.000,--, angeschlossen war. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides klarstellte, daß eine Zwangsstrafe von je S 8.000,-- über jede der Beschwerdeführerinnen verhängt worden war; allerdings wäre es angezeigt gewesen, dies auch im Spruch klarzustellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 1989, Zlen. 87/06/0086, 87/06/0087, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist gegen einen Beschwerdeführer die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich ausgedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt. Im Beschwerdefall liegen alle diese Voraussetzungen vor. Eine Rechtswidrigkeit kann darin, daß die belangte Behörde eine Zwangsstrafe von (je) S 8.000,-- als das gelindeste Mittel zur Erzwingung der Unterlassung der konsenswidrigen Nutzung betrachtete, nicht erblickt werden.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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