Normen
AVG §66 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §80;
JagdG NÖ 1974 §81;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §80;
JagdG NÖ 1974 §81;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 1995 wurde im Hegering L gemäß § 81 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, (JG) "für das Gebiet I (rechtsufrig der Traisen), dieses umfaßt die Jagdgebiete EJ III, EJ VI u. EJ VIII (insgesamt 1.320 ha) der Abschuß von zusammen 1 Hirsch der Klasse I und 1 Hirsch der Klasse II hinsichtlich Rotwild verfügt." Ferner wurde ausgesprochen, daß ausgenommen von der Verfügung des gemeinsames Abschusses von Hirschen der Klasse I und II das "EJ III" sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 1995 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld unter Heranziehung des § 81 Abs. 3, 6 und 11 JG als Rechtsgrundlage "in Abänderung des für Schalenwild im Abschußplan 1995 für das Eigenjagdgebiet L VIII enthaltenen Abschußantrages den Abschuß hinsichtlich Rotwild wie folgt:
5 Hirsche der Klasse III
7 Tiere
7 Kälber
Ansonsten gilt der im Abschußplan für Schalenwild beantragte Abschuß als Abschußverfügung. Die eigenständige Bewirtschaftung oder der Abschuß eines Hirsches der Klasse I und der Klasse II wird abgewiesen und auf die gemeinsame Abschußverfügung verwiesen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes L VIII gegen diese Bescheide erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden habe. Zu diesem Zeitpunkt könne aber, da ein Abschuß in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn nicht mehr möglich sei, dem Antrag in der Berufung "aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen" nicht Folge gegeben werden, selbst wenn die fachlichen Voraussetzungen dafür gegeben wären. Die Abschußverfügung nach dem JG stelle eine Art behördliche Bewilligung dar, da sie auf dem Abschußplan beruhe, der gemäß § 80 lit. d JG den Antrag für den im Jagdjahr durchzuführenden Abschuß zu enthalten habe. Der Charakter einer Abschußverfügung als Bewilligung werde besonders dadurch deutlich, daß der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Abschußplan mehr begehrt habe, als ihm dann tatsächlich von der Behörde erster Instanz zugesprochen worden sei. Da der Abschußplan 1995 für das betreffende Jagdjahr zu erstellen sei und nur für dieses seine Wirkung entfalte, sei aufgrund des Zeitablaufes von seiten der Berufungsbehörde eine nachträgliche Genehmigung im Entscheidungszeitpunkt (Jagdjahr 1996) nicht mehr möglich gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch den angefochtenen Bescheid
"a) im Recht auf Beurteilung meiner Verwaltungssache durch unbefangene Sachverständige gemäß §§ 7 und 52 AVG 1950 und
b) im Recht auf Verfügung eines gemeinsamen Abschusses für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete nur unter der Bedingung, daß die Flächenstruktur meines Revieres eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulasse, gemäß § 81 Abs. 6 NÖ JG 1995 verletzt" worden.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Das Beschwerdevorbringen zur Darstellung des Beschwerdepunktes ist dahin zu verstehen, daß damit - bloß - die Verletzung im Recht auf Verfügung eines gemeinsamen Abschusses nur unter der genannten Bedingung behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1996, Zlen. 95/03/0238, 0239).
Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten. Es ist daher eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A).
Diese Prüfung ergibt, daß die belangte Behörde mit der oben skizzierten Begründung ihres Bescheides die Rechtslage verkannt hat. In dem zum Salzburger Jagdgesetz 1977 ergangenen Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 84/03/0111, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß der Abschußplan einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung diene. Dem Vorbringen, es hätte im März 1994 ein Abschußplan für 1993 nicht mehr erlassen werden dürfen, weil dieser im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr vollziehbar gewesen sei, komme keine Berechtigung zu. Diese Grundsätze müssen auch für die Erlassung der Abschußverfügung nach § 81 JG gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 JG (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden. Die Berücksichtigung einer derartigen Kontinuität kommt etwa auch im § 80 lit. c JG zum Ausdruck, wonach der Abschußplan den durchgeführten Abschuß der letzten drei Jahre zu enthalten hat.
Im Beschwerdefall ist der belangten Behörden wohl einzuräumen, daß die Erfüllung einer das Jagdjahr 1995 betreffenden Abschußverfügung im Jahr 1996 nicht mehr möglich ist; dies enthob sie jedoch im Sinne des oben Gesagten nicht ihrer Verpflichtung, als Berufungsbehörde im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung des erstinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu prüfen, und zwar aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A).
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine derartige Prüfung nicht vorgenommen hat, war ihr Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)