Normen
AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1994 wird eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen, also hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1994, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Mai 1994, Zl. 9-J/Apl.-1994, traf die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gemäß § 81 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-8, (JG) folgende Verfügungen:
"Im Hegering Lilienfeld wird im Jagdjahr 1994 für sämtliche Jagdgebiete der Abschuß von zusammen 2 Hirschen der Klasse I und 2 Hirschen der Klasse II verfügt.
Ausgenommen von der Verfügung des gemeinsamen Abschusses von Hirschen der Klasse I und II sind die Jagdgebiete Genossenschaftsjagdgebiet Lilienfeld n1 und das Eigenjagdgebiet Lilienfeld n2.
Ausgenommen von der Verfügung des gemeinsamen Abschusses von Hirschen der AKL I ist das Jagdgebiet Eigenjagdgebiet Lilienfeld n3-Teilgebiet R.
Die Erlegung eines Hirsches der Klasse I und II darf nur im Rahmen des zahlenmäßig verfügten Hirschabschusses erfolgen. Falls in einem Jagdgebiet ein Hirsch der Klasse I und II erlegt wurde, darf in diesem Jagdgebiet kein weiterer Hirsch der Klasse I oder II erlegt werden.
Die Erlegung eines Hirsches der Klasse I oder eines Hirsches der Klasse II ist unverzüglich dem Hegeringleiter zu melden und ist das erlegte Wildstück über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der Verständigung, an einem zugänglichen im Bereich der Gemeinde gelegenen Ort, zur Überprüfung bereit zu halten.
Der Hegeringleiter ist verpflichtet, von jeder Erlegung eines Hirschen der AKL I oder II unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu verständigen und nach erfolgter Erfüllung der Abschußverfügung ohne Aufschub alle Jagdausübungsberechtigten hievon in Kenntnis zu setzen. Danach ist der weitere Abschuß von Hirschen der Klasse I und II für alle Jagdgebiete des Hegeringes Lilienfeld, unter Bedachtnahme auf die Jagdgebiete, die von dieser Verfügung ausgenommen sind, untersagt."
Diesen Bescheid berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Bescheid vom 25. Mai 1994 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, "daß im ersten Absatz des Bescheidspruches die Anzahl der zum verfügten Abschuß angeführten Hirschen insgesamt "3 Hirschen der Klasse I und 3 Hirschen der Klasse II" zu lauten hat".
Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Mai 1994, Zl. 9-J-83132/Apl., sprach die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 81 Abs. 3 und 6 JG - unter anderem - folgendes aus:
"Aufgrund des von Ihnen als Jagdpächter für das Eigenjagdgebiet Lilienfeld n4 für das Jahr 1994 vorgelegten Abschußplanes für Schalenwild entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nach durchgeführtem
Ermittlungsverfahren wie folgt:
...
II.: Beim Abschußplan für Rotwild ergeht folgende
Verfügung:
- a) Der Antrag auf Verfügung eines Abschusses von einem Hirschen der AKL I und zwei Hirschen der AKL II wird abgewiesen und wird übereinstimmend mit dem unter Zahl 9-J/Apl.-1994 am 4.5.1994 ergangenen Bescheid über die Abschußregelung für Rotwild im Hegering Lilienfeld das von Ihnen jagdlich bewirtschaftete Eigenjagdrevier Lilienfeld n4 in die gemeinsame Abschußverfügung einbezogen, wonach insgesamt 2 Hirschen der AKL I und 2 Hirschen der AKL II innerhalb der in die Regelung einbezogenen Jagdreviere (Eigenjagdgebiete Lilienfeld n5, n6, n3 und n7) erlegt werden dürfen.
- b) Der Abschuß von 15 Tieren und 15 Kälbern wird hiermit im Sinne des vorliegenden Abschußplanes verfügt, während Ihrem Abänderungsantrag vom 26.4.1994 um Herabsetzung der Stückzahl auf je 10 Tiere und Kälber keine Folge gegeben wird.
..."
Die angeführten Bescheide vom 4. Mai 1994 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1994 wurde "die Berufung gegen den Abschußplan 1994 und den Einbezug in einen gemeinsamen Abschuß als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Mai 1994, 9-J-83132/Apl. zur Gänze und vom 4. Mai 1994, 9-J/Apl.-1994 bezüglich des Einbezuges in einen gemeinsamen Abschuß von Hirschen der AKL I und II im Hegering Lilienfeld bestätigt".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1994 wurde "der Berufung bezüglich der Abschußbeschränkung auf nur einen Trophäenträger der AKL I oder II stattgegeben und der 4. Absatz im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Mai 1994, 9-J/Apl.-1994, dahingehend abgeändert, daß er lautet:
"Die Erlegung eines Hirsches der Altersklasse I oder II darf nur im Rahmen des zahlenmäßig verfügten Hirschabschusses erfolgen. Der Abschuß wird mit der Auflage verfügt, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt."
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 226, 227/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerde aufgefordert, bezeichnete der Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte wie folgt:
"Durch die angefochtenen Bescheide vom 6.12.1994, GZ VI/4-J-183/2 und vom 12.12.1994, GZ VI/4-J-183/1 wurde ich
a) im Recht auf Beurteilung meiner Verwaltungssache durch unbefangene Sachverständige gemäß §§ 7 und 52 AVG 1950 und
b) im Recht auf Verfügung eines gemeinsamen Abschusses für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete nur unter der Bedingung, daß die Flächenstruktur meines Revieres eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulasse, gemäß § 81 Abs. 6 NÖ JG 1995 verletzt."
Durch diese vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0241).
Soweit sich der Beschwerdeführer "im Recht auf Beurteilung meiner Verwaltungssache durch unbefangene Sachverständige gemäß §§ 7 und 52 AVG 1950" verletzt erachtet, ist er darauf zu verweisen, daß mit diesem Vorbringen kein Beschwerdepunkt im Sinne der Z. 4 des § 28 Abs. 1 VwGG geltend gemacht, sondern ein Beschwerdegrund im Sinne der Z. 5 der genannten Bestimmung, nämlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, ausgeführt wird.
Als Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG verbleibt somit die behauptete Verletzung im Recht auf Verfügung eines gemeinsamen Abschusses nur unter der genannten Bedingung.
Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich demnach im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes auf die Frage zu beschränken, ob die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer gepachtete Eigenjagdgebiet in die Abschußregelung nach § 81 Abs. 6 JG einbeziehen durfte.
Diese Frage wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1994 entschieden, sie war jedoch nicht (mehr) Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 1994.
In Ansehung des letztgenannten Bescheides fehlt es somit an der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Der Beschwerdeführer hat daher in diesem Punkt dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.
Aus diesem Grund war das Verfahren in Ansehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1994 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/19/0107).
Im übrigen, also in Ansehung des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1994, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 81 Abs. 6 JG sieht vor, daß für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden kann, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob das Jagdgebiet des Beschwerdeführers als ein solches zu qualifizieren ist, das wegen seiner Flächenstruktur eine eigenständige Wildbeschwirtschaftung für Rotwild nicht zuläßt. Die belangte Behörde bejaht diese Frage. Gestützt auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen kam sie zum Ergebnis, daß im gegenständlichen Jagdgebiet mit einer Fläche von 983,75 ha aufgrund der Flächenstruktur, insbesondere aufgrund der Form des Revieres mit einer durchschnittlichen Breite von 1,4 km (maximal 2,8 km) keine eigenständige Rotwildbewirtschaftung möglich sei. Der Amtssachverständige habe dies - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1994 aus - "schlüssig und konsequent" damit begründet, daß der natürliche Aktionsradius des Rotwildes bei 4 km liege. Hiebei sei jedoch in diesem Revier zusätzlich eine enorme Beunruhigung des Wildes bedingt durch Tourismus (Sessellift, Hüttenbetrieb bis in die Nachtstunden) gegeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst in seinen Schriftsätzen immer wieder bestätigt, daß das Rotwild die Reviergrenzen überschreite.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, daß "in anderen Bezirken etwa im Bezirk Scheibbs Reviere mit Flächen unter 1000 ha selbstverständlich eine selbständige Rotwildbewirtschaftung zugestanden wird", nur im Bezirk Lilienfeld würden aufgrund von persönlichen Interessen des in erster Instanz befaßten Amtssachverständigen Sonderregelungen verfügt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die Frage, ob und in welchen Fällen in anderen Bezirken von § 81 Abs. 6 JG Gebrauch gemacht wird, ist für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides nicht von rechtlicher Bedeutung. Im übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, daß die von ihm als "in erster Instanz befaßter Amtssachverständiger" bezeichnete Person im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 29. April 1994 ausdrücklich erklärt hat, wegen Befangenheit keine Stellungnahme abzugeben. Daß die vom Beschwerdeführer bekämpfte Regelung aufgrund der persönlichen Interessen dieser Person verfügt worden sei, kann angesichts der detaillierten sachlichen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollzogen werden.
Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, daß sich "die Sachverständigenbegutachtungen" ausschließlich mit der Flächengröße, nicht jedoch der Flächenstruktur auseinandergesetzt hätten. Dieses Vorbringen geht im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1994 völlig fehl.
Sachliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachtens des Amtssachverständigen vermag der Beschwerdeführer nicht vorzutragen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine derartigen Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0008, in dem die Anwendbarkeit des § 81 Abs. 3 NÖ JG 1974 in der Fassung LGBl. 6500-7 hinsichtlich der Rotwildbewirtschaftung auf das gegenständliche Jagdgebiet bejaht wurde). Da sich somit keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben, kann schon aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit des Amtssachverständigen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 94/03/0231).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1994 richtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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