VwGH 96/02/0103

VwGH96/02/010329.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Besein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Ing. W in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Jänner 1996, Zl. MA 65-PB/66/95, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4;
JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von 11 Stunden gemäß § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 94d Z. 6 StVO - bezogen auf Gemeindestraßen - abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder 2. nachweist, daß ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. November 1995, Zl. 95/03/0130, klargestellt, das im § 45 Abs. 4 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle enthaltene

Tatbestandsmerkmal "in dem ... Gebiet wohnt" entspreche

inhaltlich dem "in dem ... Gebiet wohnhaft sein ..." im Sinne

des § 45 Abs. 4 StVO vor der erwähnten Novelle, welches dahingehend zu verstehen sei, daß der Antragsteller im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben müsse; hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragstellers sei durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben müsse.

Daß der Beschwerdeführer diesen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im 9. Wiener Gemeindebezirk hat, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen: In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde insoweit ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß er seit seiner Pensionierung "sehr häufig, regelmäßig bzw. überwiegend" an einer näher angeführten Adresse in Wien 9 wohne. Weiters gebe er an, in Wien eine Eigentumswohnung zu haben, wo auch im Moment der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst angegeben habe, habe er den Großteil seines Privat- und Arbeitslebens an seinem Hauptwohnsitz in Oberösterreich, Bezirk Perg, verbracht, wo er Liegenschaftsbesitzer und in zwei Betrieben Mitbesitzer und Gesellschafter sei. Dementsprechend werde er auch dort vom zuständigen Finanzamt steuerlich veranlagt und auch sein Fahrzeug sei bei der dortigen Bezirkshauptmannschaft zugelassen.

Diesen Indizien für das Fehlen eines Mittelpunktes seiner Lebensinteressen im 9. Wiener Gemeindebezirk vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Selbst wenn man daher im Sinne des Beschwerdevorbringens davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer in diesem Gebiet seinen "Wohnsitz" hat, ist für ihn nichts gewonnen, weil die belangte Behörde im Ergebnis jedenfalls das Fehlen des Kriteriums, daß der Antragsteller den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem Gebiet haben muß, zu Recht verneint hat.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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