VwGH 95/21/1123

VwGH95/21/112317.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1995, Zl. IV-778.088-FrB/95, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Antrag vom 11. Februar 1994 begehrte der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner ständigen Rechtsprechung an, daß die Frist des § 36 Abs. 2 FrG mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. Dezember 1995, Zlen. 95/18/0405 - 0408).

Der Antrag des Beschwerdeführers ist am 11. Februar 1994 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt. Da somit jener Zeitraum bereits abgelaufen ist, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 36 Abs. 2 FrG höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, m.w.N.).

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.

Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu stellen.

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