VwGH 95/18/0405

VwGH95/18/040521.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache 1. der KD, 2. des ID,

3. des GD und 4. des VD, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Oktober 1994, Zlen. IV-797.371/FrB/94, IV-807.192/FrB/94, IV-807.195/FrB/94 und IV/807.193/FrB/94, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Anträgen vom 6. Mai 1994 begehrten die Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG für die Dauer eines Jahres.

Dieser Antrag wurde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner ständigen Rechtsprechung an, daß die Frist des § 36 Abs. 2 FrG mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1995, Zl. 94/18/0068, mwN). Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin ist am 9. Mai 1994 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt, die Anträge des Zweit-, Dritt- und des Viertbeschwerdeführers langten am 10. Mai 1994 bei der Bundespolizeidirektion Wien ein. Da somit bezüglich aller Beschwerdeführer jener Zeitraum bereits abgelaufen ist, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 36 Abs. 2 FrG höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtstellung der Beschwerdeführer nicht mehr verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, mwN).

Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch die Beschwerdeführer daran hindert, neuerliche Anträge gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu stellen.

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