VwGH 95/19/1758

VwGH95/19/175825.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995, Zl. 111.773/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - ihren Angaben nach "mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" - abweisenden erstinstanzlichen Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich zwischen 10. Jänner 1994 und 5. Juli 1994 mit Touristensichtvermerken in Österreich aufgehalten. Am 8. August 1994 habe sie den gegenständlichen Antrag - ihren Angaben folgend - vom Ausland aus gestellt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin neuerlich ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich dort seither illegal auf. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung sei auch ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Interessen gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt die Beschwerdeführerin die Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides. Da die belangte Behörde den Abweisungsgrund geändert habe, hätte sie nicht bloß die Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde abweisen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers - nunmehr gestützt auf den richtigen Versagungsgrund - abzuweisen. Dem ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, der Berufung werde nicht Folge gegeben, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0185, u.a.). Im vorliegenden Fall bringt der Spruch des angefochtenen Bescheides unmißverständlich zum Ausdruck, daß die belangte Behörde - ebenso wie die erstinstanzliche Behörde - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat, wobei, wie die Beschwerdeführerin durch Interpretation des Bescheides im Lichte seiner Begründung selbst erkennt, lediglich der - gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch aufgenommene Versagungsgrund - ausgetauscht worden ist. Da der Bescheidwille der belangten Behörde unzweifelhaft erkennbar ist, liegt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach sie im Anschluß an ihre - im Ausland erfolgte - Antragstellung ohne österreichischen Sichtvermerk wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich dort seither illegal aufhält, nicht entgegen. Die Meinung der Beschwerdeführerin, wonach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht verwirklicht sein könne, wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist, trifft nicht zu. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298). Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach ein nahtloser Anschluß an den Touristensichtvermerk zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht gefordert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293), auch auf jene Fälle zu übertragen ist, in denen vor (zur) Antragstellung eine kurzfristige Ausreise und eine daran anschließende Wiedereinreise erfolgt. Jedenfalls die Wiedereinreise wäre sichtvermerksfrei oder, falls es sich bei der Beschwerdeführerin, wofür Anhaltspunkte vorliegen, um eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien handelt, im Hinblick auf die Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 20. Dezember 1965, BGBl. Nr. 365/1965, durch BGBl. Nr. 386a/1992 gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien, illegal erfolgt.

Eine sichtvermerksfreie Einreise würde den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, eine Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet jenen des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0319) verwirklichen. Eine - allenfalls unrichtige - Versagung der Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Z. 6 statt richtig auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, vermag den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen (vgl. für die umgekehrte Konstellation das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231).

Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden käme hier bei beiden Sichtvermerksversagungsgründen nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).

Die Möglichkeit einer Antragstellung im Inland nach § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 war für die Beschwerdeführerin, die nie eine Aufenthaltsbewilligung hatte, nicht gegeben und steht daher einer Anwendung der in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgründe jedenfalls nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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