Normen
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §6 Abs1 lita;
AlVG 1977 §6 Abs1 litb;
AlVG 1977 §7;
ASVG §117;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §105;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §6 Abs1 lita;
AlVG 1977 §6 Abs1 litb;
AlVG 1977 §7;
ASVG §117;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §105;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Antrag den Aufenthaltszweck "Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Fahrzeugstahlbauschlosser" nenne. Der Beschwerdeführer sei seit 26. Juni 1993 in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und beziehe seit dieser Zeit abwechselnd Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Notstandshilfe. Es könne "daher" nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden, der aber "sehr wohl durch die Aufnahme einer regelmäßigen Beschäftigung zu bewirken" wäre.
Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich und durch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin Beziehungen zur Republik Österreich bestünden, im Hinblick auf obigen Sachverhalt überwögen jedoch die öffentlichen gegenüber den bestehenden privaten Interessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat sich nicht mit der Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Mittel auseinandergesetzt. Sie ging - ersichtlich an dem Wort "daher" - in Verkennung der Rechtslage davon aus, daß Arbeitslosen-, Krankengeld bzw. Notstandshilfe nicht geeignet seien, den Lebensunterhalt zu sichern. Bei diesen Leistungen handelt es sich um solche, auf welche aufgrund vorangegangener Arbeitstätigkeit nach dem Versicherungsprinzip ein Rechtsanspruch besteht (s. §§ 6 Abs. 1 lit. a und b, 7 ff und 33 ff AlVG 1977, 117 ff ASVG, 105 GSVG). Auch die Notstandshilfe ist, zum Unterschied von der Sozialhilfe, keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung, wenn auch mit Fürsorgeelementen. Sie zählt deshalb zu den Mitteln, welche geeignet sind, den Lebensunterhalt zu sichern (vgl. zum Begriff "eigene Mittel" das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0549, u.a.).
Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der aus der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsache auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, welche über ein angegebenes Einkommen von S 25.000,-- monatlich verfüge und welche Hauseigentümerin sei. Der Beschwerdeführer hat somit - im Fall der Anwendbarkeit österreichischen Rechts (vgl. § 18 IPRG) - bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs. 2 ABGB seit der Heirat erworben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0584). Bloß ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß sich die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers bereits mit der im Akt einliegenden Erklärung vom 11. August 1994 verpflichtete, für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers uneingeschränkt aufzukommen, bis er dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde.
Dadurch, daß sich die belangte Behörde mit diesen Umständen, welche ebenfalls geeignet sein können, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu sichern, in keiner Weise auseinandergesetzt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid überdies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Da eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der von dem Beschwerdeführer beantragen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Der Beschwerdeführer wird zum allgemeinen Kostenantrag "zuzüglich Umsatzsteuer" darauf hingewiesen, daß neben dem Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht zusteht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686).
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