Normen
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §55 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs4;
StGG Art2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §55 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs4;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und den mit dieser vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrerin i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Bund; bis zu ihrer Ruhestandsversetzung war die Beschwerdeführerin als "lebende Subvention" der Handelsakademie und Handelsschule der Marktgemeinde S, Burgenland, zur Dienstleistung zugewiesen. Sie unterrichtete dort Biologie, Ökologie, Warenkunde, Wirtschaftsgeographie, Staatsbürgerkunde und Rechtslehre.
Mit Schreiben vom 20. November 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Dienstbehörde erster Instanz ihre "Einstufung zu überprüfen" und bescheidmäßig darüber abzusprechen, weil sie trotz höherwertiger Verwendung (L 1) nur in L 2 eingestuft sei und ihr "die Entlohnung der Verwendungsgruppe L 1 in Form einer Ausgleichszulage" rückwirkend zustehe.
Nachdem die Dienstbehörde erster Instanz über diesen Antrag nicht entschied, bewirkte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.
Diese entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Es wird gemäß § 73 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in Zusammenhalt mit § 59 Absatz 3 ff. Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, beide in der derzeit geltenden Fassung festgestellt, daß Ihnen keine Dienstzulage auf die Verwendungsgruppe L 1 gebührt."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 1974 mit Bescheid der belangten Behörde zum Fachlehrer in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden. In der Folge sei sie bescheidmäßig mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 in den Bereich des Landesschulrates Burgenland versetzt und der Handelsakademie und Handelsschule der Marktgemeinde S, Burgenland, als "lebende Subvention" zugewiesen worden. Dort habe sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
Biologie/Ökologie/Warenkunde/Wirtschaftsgeographie/Warenkunde sowie Staatsbürgerkunde/Rechtslehre unterrichtet. Sie habe nun geltend gemacht, daß ihre Einstufung in L 2a 2 aus heutiger Sicht unrichtig sei und ihr die Entlohnung der Verwendungsgruppe L 1 in Form einer "Ausgleichszulage" rückwirkend zustünde und habe daher um Überprüfung ihrer Einstufung ersucht.
Nach der Anlage zu Abschnitt IIIa des GÜG für die Lehrer-Dienstzweigeordnung, Teil B, habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllt und sei entsprechend dieser Einstufung verwendet worden. Es sei zutreffend, daß § 59 in den Abs. 3 ff GG 1956 eine Ergänzungszulage auf die jeweils höhere Verwendungsgruppe für den Fall vorsehe, daß der/die Bedienstete auf dem entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werde und die hiefür vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfülle. Für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 sehe nun § 59 Abs. 4 GG 1956 in den dort taxativ aufgezählten Fällen eine Dienstzulage im Unterschiedsbetrag auf die Verwendungsgruppe L 1 vor. Somit seien die Umstände, die zum Anspruch auf eine Ergänzungszulage führten, ausdrücklich im Gesetz genannt. Bei der großen Anzahl der geregelten Fälle müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Hiezu komme, daß in zahlreichen Gehaltsgesetz-Novellen immer wieder große Anpassungen an geänderte Verhältnisse vorgenommen würden. Demnach sei eine Zulagenregelung für die von der Beschwerdeführerin behauptete höherwertige Verwendung nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, gebühren Lehrern für die Ausübung von bestimmten Funktionen bzw. für die Besorgung bestimmter höherwertiger Lehraufgaben die in den einzelnen Bestimmungen geregelten Dienstzulagen.
So gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA vorgesehen sind, und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, für die Dauer einer solchen Verwendung nach Abs. 3 der genannten Bestimmung eine Dienstzulage.
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
- 1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
- 2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
- 3. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt nach Abs. 4 der genannten Bestimmung für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei richtig, daß § 59 in den Abs. 3 ff GG 1956 eine Ergänzungszulage für die jeweils höhere Verwendungsgruppe nur für den Fall vorsehe, daß der/die Bedienstete auf dem entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werde und die hiefür vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfülle. Der angefochtene Bescheid übersehe aber, daß die Beschwerdeführerin laut Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1974 diese Voraussetzungen erfülle und daher auch bis zu ihrer Pensionierung ausschließlich an Handelsakademien und Handelsschulen unterrichtet habe, sodaß ihr eine Entlohnung der Verwendungsgruppe L 1 in Form der entsprechenden Dienst- bzw. Ergänzungszulage gebühre. Der angefochtene Bescheid stehe fälschlich auf dem Standpunkt, daß für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 nach § 59 Abs. 4 GG eine Dienstzulage im Unterschiedsbetrag auf die Verwendungsgruppe L 1 nur in den taxativ aufgezählten Fällen zustünde. Da nun die Fachgruppe, in welcher die Beschwerdeführerin unterrichtet habe, in dieser Aufzählung nicht enthalten sei, müsse davon ausgegangen werden, daß es eine Zulagenregelung für die von der Beschwerdeführerin behauptete höherwertige Verwendung nicht gebe. Diese Interpretation sei nicht gesetzeskonform, weil eine große Anzahl von Fällen geregelt worden sei und nicht zwingend davon ausgegangen werden dürfe, der Gesetzgeber habe eine abschließende Regelung treffen wollen und es daher in den ausdrücklich nicht geregelten Fällen keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage gebe. Das Gesetz und die Erläuternden Bemerkungen gäben keine Begründung dafür, weshalb die Fachgruppe, in welcher die Beschwerdeführerin unterrichtet habe, von der Zulagenregelung ausgenommen sein sollte. Die Rechtsauffassung im angefochtenen Bescheid widerspreche auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, würde doch die Verweigerung einer Dienstzulage auf die Verwendungsgruppe L 1 dazu führen, daß für ein und dieselbe erbrachte Leistung eine schlechtere Entlohnung erfolge. § 59 Abs. 4 GG 1956, in dem die Fälle aufgezählt seien, in denen eine Dienstzulage im Unterschiedsbetrag auf die Verwendungsgruppe L 1 gebührte, erschiene aus dieser Sicht verfassungswidrig.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerdeführerin will der Bestimmung des § 59 Abs. 4 GG 1956 aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Bedeutung dahingehend beimessen, es stünde allen Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 - sofern sie in einer sonst von L 1-Lehrern ausgeübten Lehrtätigkeit verwendet werden - unabhängig von der Schultype und den unterrichteten Gegenständen ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage, die daher auch als Ergänzungszulage bezeichnet wird, zu. Diese Rechtsauffassung findet aber im Gesetz keine Deckung. Die Beschwerdeführerin verkennt vielmehr den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der darin zu sehen ist, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Eine Rechtslücke ist auch - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - im Hinblick auf die große Anzahl der geregelten Fälle und die zahlreichen Novellen nicht anzunehmen.
Bereits davon ausgehend muß das Begehren der Beschwerdeführerin - ungeachtet ihrer tatsächlichen Verwendung - erfolglos bleiben, weil - wie sie selbst einräumt - es an einer ausdrücklichen besoldungsrechtlichen Norm mangelt, in der ihr geltend gemachter Anspruch Deckung findet.
Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch im Fehlen einer besonderen Regelung für den Fall der Beschwerdeführerin im GG 1956 keine Verfassungswidrigkeit erblicken. Der Gesetzgeber ist nämlich durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede qualitative Mehrleistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Zulage oder Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
z. B. VfSlg. 9607/1983, 11.193/1986, 11.288/1987 und 12.154/1989). Vor dem Hintergrund dieses nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz eröffneten weiten Gestaltungsspielraumes und nach dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bestehenden Regelungen über die Dienstzulage, insbesondere auch nicht gegen § 59 GG 1956, der von seinem Wortlaut her eine klare und unmißverständliche Aussage über die abzugeltenden qualitativen Mehrdienstleistungen trifft. Eine solche Dienstzulage ist eben nur für die im Gesetz taxativ aufgezählten Fälle vorgesehen, zu denen der Fall der Beschwerdeführerin aber nicht gehört.
Da bereits diese Überlegungen auf Grund der vorliegenden Unterlagen gezeigt haben, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin abzuweisen.
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