VwGH 95/11/0083

VwGH95/11/00831.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1995, Zl. 164401/2-IV/10/ZUW, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
ZDG 1986 §7 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §7 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76c Abs2 idF 1994/187;
VwRallg;
ZDG 1986 §7 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §7 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76c Abs2 idF 1994/187;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 6. Mai 1957 geborene Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 (als Einjährig-Freiwilliger) Grundwehrdienst. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1992 wurde aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. März 1992 seine Zivildienstpflicht festgestellt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, 2 und 5, sowie § 9 Abs. 1 und 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF" einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für die Dauer vom 6. Juni 1995 bis 30. September 1995 zugewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit dem Argument, daß er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das 35. Lebensjahr vollendet habe.

Damit ist er im Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675, sind zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

Nach § 7 Abs. 2 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, beträgt die Dauer des ordentlichen Zivildienstes elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Abs. 1 erster Satz nicht anzuwenden. Gemäß § 76c Abs. 2 ZDG in der Fassung der Novelle 1994 trat (u. a.) § 7 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordendlichen Zivildienstes ist mangels zuvor erfolgter Zuweisung mit Vollendung des 35. Lebensjahres, somit mit 6. Mai 1992 erloschen. In diesem Zeitpunkt stand keine dem oben zitierten § 7 Abs. 2 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1994 entsprechende gesetzliche Bestimmung in Kraft. Insoweit sich die belangte Behörde offensichtlich auf sie (im Hinblick auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes in der Begründung des angefochtenen Bescheides) stützt, ist ihr zu entgegenen, daß diese Bestimmung nicht so verstanden werden kann, daß dadurch eine vor dem 1. Jänner 1994 erloschene Verpflichtung zur Zivildienstleistung wieder auflebt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0139). § 7 Abs. 2 dritter Satz ZDG in der Fassung der Novelle 1994 ist somit auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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