Normen
VwRallg;
ZDG 1986 §7 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §7 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76c Abs2 idF 1994/187;
VwRallg;
ZDG 1986 §7 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §7 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76c Abs2 idF 1994/187;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der am 27. September 1958 geborene Beschwerdeführer trat am 2. Jänner 1990 auf Grund eines Einberufungsbefehles des Militärkommandos Steiermark vom 2. Oktober 1989 seinen ordentlichen Präsenzdienst an. Am 10. Jänner 1990 wurde er aus diesem Präsenzdienst vorzeitig entlassen.
Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 12. April 1991 wurde der Beschwerdeführer von der Wehrpflicht befreit und erklärt, daß er zivildienstpflichtig sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1991 wurde gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 ZDG von Amts wegen die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 15. Mai 1994 ausgesprochen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 ZDG einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 1. Juni 1994 an zugewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in erster Linie damit, daß er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 35. Lebensjahr vollendet habe.
Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675, sind zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. Nach § 7 Abs. 2 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, beträgt die Dauer des ordentlichen Zivildienstes elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Abs. 1 erster Satz nicht anzuwenden. Nach der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 5 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1994 richtet sich die Dauer der zu leistenden Dienstzeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides. Gemäß § 76c Abs. 2 leg. cit. traten u.a. § 7 Abs. 2 und 5 rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ist mangels zuvor erfolgter Zuweisung mit Vollendung des 35. Lebensjahres, somit mit 27. September 1993 erloschen. Zu diesem Zeitpunkt stand keine dem oben zitierten § 7 Abs. 2 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1994 entsprechende gesetzliche Bestimmung in Kraft. Diese von der belangten Behörde nach der in ihrer Gegenschrift nachträglich gegebenen Begründung herangezogene Bestimmung kann aber nicht so verstanden werden, daß dadurch eine vor dem 1. Jänner 1994 erloschene Verpflichtung zur Zivildienstleistung wieder auflebt. Aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens in den Bestand einmal erlangter Rechtspositionen, aber auch im Hinblick auf ein verfassungskonformes Verständnis des Gesetzes, muß davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er eine Regelung schaffen wollte, wonach auch Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1994 ihr
35. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden, zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden können.
§ 7 Abs. 2 zweiter Satz ZDG war auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik dieser Bestimmung, die in Ansehung des von der belangten Behörde angenommenen Wiederauflebens einer bereits untergegangenen Zivildienstpflicht auch durch die Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 5 nicht ausgeräumt wird, weil dort nur von einer Sanierung verfassungswidriger Folgen der ZDG-Novelle 1994 im Hinblick auf die Dauer des zu leistenden Zivildienstes die Rede ist. In gleicher Weise erübrigt sich ein Eingehen auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer für einen längeren als vier Monate dauernden Zivildienst zugewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid war aus dem oben genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil diesbezüglich nur ein Betrag von S 270,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 30,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
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