Normen
ABGB §3;
B-VG Art49 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §51e Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
WeinG 1985 §28a Abs1 Z2;
ABGB §3;
B-VG Art49 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §51e Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
WeinG 1985 §28a Abs1 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufrechterhalten wurde, sowie hinsichtlich des Ausspruches über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1. Wein, und zwar
a) Blauer Portugieser Landwein aus Flaschenvorrat von 1200 Flaschen zu je 1 Liter und 670 Flaschen zu je 2 Liter,
- b) 2900 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 5,
- c) 2800 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 6,
- d) 2900 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 633,
- e) 2900 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 634,
- f) 2900 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 635,
- g) 2900 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 636,
- h) 1500 Liter Zweigelt Landwein aus Faß 638,
- i) 1200 Liter Zweigelt Landwein aus Faß 640,
- j) 800 Liter Zweigelt Landwein aus Faß 643 und
- k) 780 Liter Blauer Portugieser Landwein aus Faß 644,
dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Z. 2 und 10 des Weingesetzes 1985 entsprochen habe, weil er kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Landwein entspreche, in Verkehr gebracht,
2. 2400 Liter Rotwein Landwein aus Faß 2, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Z. 10 des Weingesetzes 1985 entsprochen habe, weil dieser mangelnden Landwein- und Rotweincharakter aufgewiesen habe, in Verkehr gebracht,
3. 1500 Liter Zweigelt Landwein aus Tank 673, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Z. 10 des Weingesetzes 1985 entsprochen habe, weil er mangelnden Landwein-, Sorten- und Rotweincharakter aufgewiesen habe und
4. Wein, und zwar
a) Blauer Portugieser Landwein 1200 Flaschen zu je 1 Liter und 670 Flaschen zu je 2 Liter,
- b) Rotwein Landwein 2400 Liter aus Faß 2,
- c) Zweigelt Landwein 1500 Liter aus Faß 638 und
- d) Zweigelt Landwein 1200 Liter aus Faß 640,
dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Z. 6 des Weingesetzes 1985 entsprochen habe, da der Wein einen zu geringen Gehalt an titrierbarer Säure aufgewiesen habe, in Verkehr gebracht.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen nach
1. §§ 23 Abs. 1, 28a Abs. 1 Z. 2 und 10, 65 Abs. 3 Z. 2 des Weingesetzes 1985,
2. §§ 23 Abs. 1, 28a Abs. 1 Z. 10, 65 Abs. 3 Z. 2 des Weingesetzes 1985,
3. §§ 23 Abs. 1, 28a Abs. 1 Z. 10, 65 Abs. 3 Z. 2 des Weingesetzes 1985 und
4. §§ 23 Abs. 1, 28a Abs. 1 Z. 6, 65 Abs. 3 Z. 2 des Weingesetzes 1985, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde für jedes ihm zur Last gelegte Delikt eine Geldstrafe von
S 1.000,--, sohin insgesamt S 17.000,--, verhängt und ausgesprochen, daß er zu den Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz einen Beitrag von S 1.700,-- zu leisten habe. Die Vorschreibung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis mit
S 42.627,-- bezifferten Untersuchungskosten wurde ersatzlos gestrichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der durch den angefochtenen Bescheid unverändert bestätigt wurde, ist bei den Normen, die der Beschwerdeführer übertreten habe, auch § 28a Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1985 angeführt. Nach dieser Bestimmung darf Wein unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebracht werden, wenn der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten und Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG, wonach der Wein "kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Landwein entsprach", läßt nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer auch gegen § 28a Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1985 verstoßen hat. Es findet sich auch in der Begründung und im sonstigen Akteninhalt kein Anhaltspunkt für einen solchen Verstoß. Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, und bildet die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 941 f angeführte Rechtsprechung). § 28a Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1985 bildet einen eigenen Tatbestand. Seine Mitzitierung führt daher zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 51e VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 in Geltung. An dieser Fassung des § 51e VStG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid zu messen; die VStG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1995, welche rückwirkend mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt wurde, hat bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides außer Betracht zu bleiben. Wird nämlich das die Rechtsgrundlage eines Bescheides bildende Gesetz nach der Erlassung des Bescheides mit rückwirkender Kraft, bezogen auf einen vor der Erlassung des Bescheides gelegenen Zeitpunkt, geändert, dann ist bei der Prüfung des Bescheides die rückwirkende Änderung des Gesetzes außer Betracht zu lassen und die Rechtmäßigkeit des Bescheides auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Slg. N.F. 12.197/A und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der im Beschwerdefall relevante Abs. 2 des § 51e VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 lautete:
"(2) Wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, dann ist eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde."
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei gemäß § 51e VStG insbesondere deswegen abgesehen worden, weil sich die Behörde auf das Vorliegen der mängelfreien Sachverständigengutachten bei ihrer Entscheidung in rechtlich unbedenklicher Weise habe stützen dürfen und der Beschwerdeführer die ihn betreffende Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren durch Beibringung eines qualifizierten Gegengutachtens bzw. konkreter Behauptungen, worin die Unrichtigkeit der Analysen gelegen sein solle, unterlassen habe.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht, es gebe kein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf das sich die Strafbehörde erster Instanz hätte stützen können. Der Beschwerdeführer bestritt, daß die verfahrensgegenständlichen Weinproben zu beanstanden seien.
Der Beschwerdeführer hat somit (auch) die Begehung der Tat bestritten. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor.
Das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Punktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig, hinsichtlich seines übrigen Inhaltes als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebühren waren lediglich S 360,-- für drei Ausfertigungen der Beschwerde und S 90,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.
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