VwGH 95/07/0218

VwGH95/07/021812.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der E in Z, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 2. Oktober 1995, Zl. UVS-9/58/6-1995, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom 31. August 1994 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "F-AG" zu verantworten, daß es durch Mitschuld der Firma F-AG zu einer erheblichen Gewässerverunreinigung auf der Grundparzelle Nr. 435/5, KG M., auf dem Grundstück des J.N., gekommen sei.

Infolge auffallender Sorglosigkeit der Firma F-AG und durch mangelhaften Anschluß eines Öltanks (ein technisch erforderliches Magnetventil sei gar nicht und eine Schlauchverbindung nur mangelhaft angebracht gewesen) für die Firma U-GesmbH und der darauf folgenden Übergabe einer funktionstüchtigen Betankungsanlage am 30. März 1993 sei zwischen dem Übergabedatum und dem 25. April 1993 eine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers im Trinkwasserschongebiet der Trinkwasserversorgungsanlage P. entstanden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 31 Abs. 1 i. V.m. § 137 Abs. 5 lit. b WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen, verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Tankanlage sei entgegen der Aussage des Zeugen A.U. sen. nicht funktionsbereit übergeben worden. Dies habe der Vertreter der U-GesmbH anläßlich einer Verhandlung vor der BH am 16. Juni 1993 persönlich bestätigt. Die F-AG habe lediglich Teile der Installierungsarbeiten durchgeführt. Die Monteure seien nicht von einer funktionsbereiten Anlage ausgegangen. Das Sachverständigengutachten des Herrn K. werde bezweifelt, zumal dieser in der Sache befangen sei. Herr K. habe zugleich ein Gutachten für den Haftpflichtversicherer der U-GesmbH abgegeben, welche naturgemäß andere Interessen vertrete.

Nach der Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 12. Juni und am 3. August 1995 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis wie folgt:

"Frau (Beschwerdeführerin) ..., hat als Vorstand der Fa. F-AG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß es infolge auffallender Sorglosigkeit der Fa. F-AG zu einer erheblichen Gewässerverunreinigung auf der Grundparzelle Nr. 435/5, KG M., auf dem Grundstück des J.N., gekommen ist. Ein Dieselöltank (Fassungsvermögen 25.000 l), der ohne wasserrechtliche Bewilligung auf nicht befestigtem Boden aufgestellt war, wurde von der Fa. F-AG mangelhaft angeschlossen (ein vorhandenes Saugventil hat nicht funktioniert; ein technisch erforderliches Magnetventil war nicht und eine Schlauchverbindung nur mangelhaft angebracht). Dieser Öltank wurde für die Fa. U-GesmbH am 30. März 1993 funktionstüchtig hergestellt und entstand durch einen Dieselkraftstoffaustritt von einer Menge von ca. 3.500 l am 25. April 1993 eine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers im Trinkwasserschongebiet P.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf vier Tage herabgesetzt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, A.U. jun. habe im März 1993 an die Firma F-AG telefonisch den Auftrag erteilt, die bestehende Tankanlage der Bäckerei U-GesmbH im Ort M. zum neuen Aufstellungsort nahe der B 311 außerhalb des Ortes zu übersiedeln. Diesen Auftrag habe der kaufmännische Mitarbeiter Sch. entgegengenommen. Diese Übersiedlung sei früher als geplant fällig geworden, weil durch Bauarbeiten am Nebenobjekt der Tank nicht mehr sicher gewesen sei. Am 25. März 1993 habe die F-AG den Dieseltank abgeschlossen, am 30. März 1993 am neuen Standort wieder angeschlossen. Die Fa. R-Beton habe den Tank ausgepumpt, die Anlage überführt und am selben Tag wieder mit Diesel befüllt. Als dieser am 30. März 1993 von den Monteuren der F-AG A.W. und P.Z. installiert worden sei, sei diesen klar gewesen, daß die Anlage in der geschilderten Form nicht bewilligungsfähig sei. Die Anlage sei auf unbefestigtem Boden aufgestellt worden, obwohl eine Betonwanne erforderlich gewesen wäre. Weiters seien die alten und bereits jahrelang verwendeten Bestandteile der Tankanlage und der Zapfsäule in der selben Form wieder installiert worden. Ein für den Fall eines Ölaustrittes erforderliches Schnellschlußventil (Magnetventil) sei nicht angebracht und eine Schlauchverbindung nur mangelhaft angeklemmt gewesen. Die Anlage sei betriebsfertig hergestellt und eine Funktionsprobe durchgeführt worden (einige Liter Diesel seien in einen Kanister herausgetankt worden). Eine Druckprüfung der Anlage sei nicht erfolgt; ebenso sei ein vorhandenes Saugventil, das in der Folge versagt habe, nicht überprüft worden. Abschließend sei lediglich der vorhandene Kugelhahn geschlossen worden. Die Monteure hätten sich nach Abschluß der Arbeiten die Arbeitsstunden und das Materiel im Büro der U-GesmbH bestätigen lassen und hätten zu erkennen gegeben, daß der Auftrag erfüllt sei.

In den anschließenden Wochen sei die Tankanlage laufend von der U-GesmbH benutzt und mit 10.000 l Diesel nachgetankt worden. Am 25. April 1993 (vermutlich am Nachmittag) habe sich nach einem Druckanstieg im Inneren des Tankes aufgrund der Sonneneinstrahlung die nur mit einer Schelle befestigte Schlauchverbindung zwischen Tank und Zapfsäule gelöst. Durch Kommunizierung sei in der Folge eine Dieselmenge von 3.561 l auf den unbefestigten Boden ausgeflossen und habe zu einer erheblichen Verunreinigung des Erdreiches und des Grundwassers im dortigen Trinkwasserschongebiet der Versorgungsanlage P. geführt.

Wenn von der Beschwerdeführerin bestritten werde, daß die Anlage funktionstüchtig hergestellt und als solche übergeben worden sei, habe das diesbezügliche Beweisergebnis eindeutig gezeigt, daß die Anlage von den Monteuren A.W. und P.Z. so hergestellt worden sei, daß sie funktioniere. Eine formelle Übergabe der Tankanlage sei nicht erfolgt. Eine solche würde in der Regel nur mit Übergabeprotokoll vorgenommen werden, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei. Die Monteure seien jedoch offensichtlich davon ausgegangen, daß die Anlage in der von ihnen hergestellten Form betrieben werde. Bei der vorliegenden gravierenden Anhäufung von Sorgfaltswidrigkeiten sei von auffallender Sorglosigkeit im Sinne des § 137 Abs. 5 lit. b i.V.m. § 31 Abs. 1 WRG 1959 auszugehen. Die auffallende Sorglosigkeit ergebe sich insbesondere daraus, daß seitens der F-AG der Auftrag zur Verlegung des Dieseltanks überhaupt entgegengenommen worden sei, obwohl sie nur zur Installation von Heizungsanlagen, nicht aber von Tankanlagen, befugt sei. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die F-AG verantwortlich. Das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ treffe nur dann kein Verschulden i.S. des § 5 Abs. 1 VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermöge, daß Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1982, 81/11/0080). Im vorliegenden Fall seien von der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht worden, wonach sie Maßnahmen getroffen hätte, um derartige Sorgfaltswidrigkeiten ihrer Mitarbeiter zu unterbinden. Insgesamt sei daher die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 5 lit. b WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt.

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Ob der beschwerdegegenständliche Dieselöltank von der F-AG an die werkbestellende U-Ges.m.b.H. im Sinne zivilrechtlicher Vorschriften bereits übergeben war, ist für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte, von der F-AG bewirkte Gewässerverunreinigung nicht entscheidungswesentlich. Durch die von der F-AG vorgenommene betriebsfertige mangelhafte Installierung des Dieselöltanks ohne wasserrechtliche Bewilligung auf unbefestigtem Boden wurde von dieser eine Maßnahme gesetzt, bei der eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, 90/07/0159).

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9 Abs. 1 VStG soll die strafrechtliche Verantwortung einer physischen Person für jene Fälle sicherstellen, in denen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ansich eine - strafrechtlich nicht erfaßbare - juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit träfe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, Slg. Nr. 10.716/A).

Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht bemängelten Feststellung, wonach die F-AG nicht zur Installation von Tankanlagen befugt war und - wie in der Beschwerde ausgeführt - "sich grundsätzlich nicht mit der Herstellung und Errichtung von Tankanlagen" beschäftigt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei die Schuldform der auffallenden Sorglosigkeit vorzuwerfen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, daß die Beschwerdeführerin Sorge getragen hätte, daß die hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften von der F-AG bei Durchführung der Arbeiten eingehalten wurden. Auch in der Beschwerde findet sich kein gegenteiliges Vorbringen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/07/0075).

Zum Spruch des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin als Vorstand der F-AG - und somit als Außenvertretungsbefugte - zur Verantwortung gezogen wird. Einer Zitierung des § 9 VStG (auch) als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG im Spruch eines Straferkenntnisses bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/18/0008).

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach § 137 Abs. 9 WRG 1959 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Beim vorliegenden Delikt handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Frist zur Verfolgungsverjährung läuft daher gemäß § 31 Abs. 2 VStG erst mit Eintritt des Erfolges, also dem Eintritt der Gewässerverunreinigung am 25. April 1993. Mit Ladungsbescheid der BH vom 19. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin die Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht. Dies stellt eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar. Es wurde somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung eine Verfolgungshandlung gesetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, SlgNF Nr. 11.525/A).

Auch wenn der Auftrag an die F-AG nur die "Montage des Dieseltanks mit bestehenden Teilen" umfaßt hätte, würde dies an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Werkunternehmers, die im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - im unsachgemäßen Anschluß eines zur Abgabe von Dieselkraftstoff bestimmten, funktionstüchtigen Öltanks besteht, nichts ändern. Eine Einvernahme des zum Beweis des behaupteten Auftragsumfanges beantragten Zeugen N.W. war somit nicht erforderlich.

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die Beweise nicht richtig gewürdigt, ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Würdigung der Beweise, aufgrund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine die Beschwerdeführerin belastende und nicht ihre Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnisse in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, zu § 45 Abs. 2 AVG, S. 327 f., E. 180 und 183b referierte hg. Judikatur). Eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zeigt aber die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht auf. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Anlage von den Monteuren der F-AG nicht in funktionstüchtiger Weise hergestellt worden sei, ist die Aussage des Monteurs A.W. in der Verhandlung vom 3. August 1995 entgegenzuhalten, wonach die Anlage im Grunde genommen funktionstüchtig gewesen sei. Die Anlage sei so hergestellt worden, daß man tanken habe können. Den Monteuren war auch bewußt, daß die Anlage zur Betankung geeignet war, führten sie doch eine Betriebsprobe durch, indem sie einige Liter Dieselöl in einen Kanister tankten.

Die Beschwerdeführerin führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiter aus, dem Verfahren sei ein Sachverständiger beigezogen worden, der auch bereits von der Haftpflichtversicherung der U-GesmbH als Privatsachverständiger herangezogen worden war, sodaß dessen Unvoreingenommenheit jedenfalls schon aufgrund dieser Vorbefaßtheit über Auftrag der U-GesmbH bzw. deren Haftpflichtversicherung in Abrede zu stellen gewesen wäre.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/07/0157). Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde der im Erstverfahren herangezogene Sachverständige P. aus den in der Beschwerde angeführten Gründen lediglich als Zeuge einvernommen. Eine gutachterliche Äußerung im Berufungsverfahren hat der Amtssachverständige Ing. I. erstattet. Die Umstände, die der Zeuge P. anläßlich der Sachverhaltsaufnahme am Tatort vorbrachte, wurden aber von der Beschwerdeführerin im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht bestritten.

Der allgemein gehaltenen Rüge im Zusammenhang mit der Strafhöhe kommt mangels hinreichender Begründung keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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