VwGH 91/19/0107

VwGH91/19/010714.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde 1. des Gabriel O in N und 2. des Johannes O in E, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1990, Zl. Agrar-4400447/1-I/Mö-1990, betreffend Eintragung in das Fischereibuch, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 29. April 1991 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde unter anderem dahin zu ergänzen, daß das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen sei (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Mit dem innerhalb der gesetzten Frist eingebrachten Schriftsatz vom 17. Mai 1991 machten die Beschwerdeführer als "Bezeichnung der Rechtsverletzung gem. § 28 Abs 1 Z 4 VwGG" folgendes geltend:

"1. INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DES ANGEFOCHTENEN

BESCHEIDES

Der angefochtene Bescheid leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit soweit er sich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 FG idF. oÖLGBL 16/90 stützt:

'soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.'

Ebenso leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sofern er sich auf § 7 Abs. 9 2. Satz idgF oÖ LGBL 16/90 stützt: 'Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.'

Schließlich leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sofern er sich auf Art. II Abs 2 oÖ LGBL 16/90 stützt.

Schließlich ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig da die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlagen.

2. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE

Der angefochtene Bescheid verstößt gegen das Gesetz, da die belangte Behörde zur 'Feststellung, daß zur Klärung der strittigen Vorfrage der Grenzen der zur Eintragung beantragten Fischereirechte die ordentlichen Gerichte zuständig sind' nicht zuständig ist.

3. VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein gesetzwidriges Verfahren, insbesondere Verfahrensverstöße gegen §§ 4 - 6 AVG und § 38 AVG zugrunde."

Mit diesem Vorbringen kamen die Beschwerdeführer dem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag in Ansehung der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderten bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht nach. Damit wurde lediglich dargetan, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, nicht aber ist daraus erkennbar, in welchem subjektiven öffentlichen Recht die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein sollen, zumal der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Wendung, es werde "festgestellt, daß zur Klärung der strittigen Vorfrage der Grenzen der zur Eintragung beantragten Fischereirechte die ordentlichen Gerichte zuständig sind", kein eigener normativer Gehalt zukommt. Auch aus dem übrigen Inhalt der Beschwerde geht nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, in welchen Rechten sich die Beschwerdeführer verletzt erachten (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 243 f, angeführte Rechtsprechung).

Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelbehebung gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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