VwGH 95/02/0529

VwGH95/02/052929.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache 1. des Dr. WR in W, 2. des YG und 3. des AH in W, alle vertreten durch Dr. WR, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 2. Oktober 1995, Zl. E 13/02/95.053/2, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 1995 wurde die gemäß § 51 Fremdengesetz (FrG) bei der belangten Behörde eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m.

§ 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, der einschreitende Rechtsanwalt (= Erstbeschwerdeführer) verweise im Beschwerdeschriftsatz darauf, daß der Zweitbeschwerdeführer durch den Drittbeschwerdeführer, einen Flüchtlingsberater einer näher genannten Organisation, vertreten worden sei und die Vollmacht des Drittbeschwerdeführers bei der belangten Behörde ausgewiesen sei. Der Drittbeschwerdeführer werde durch den als Rechtsanwalt einschreitenden Erstbeschwerdeführer vertreten, wobei der Erstbeschwerdeführer auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO und § 10 AVG verwiesen habe. Im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See liege eine mit 19. Mai 1995 datierte Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers, wonach der Drittbeschwerdeführer "zur Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren vor den österreichischen Behörden bevollmächtigt" werde, sowie eine Ermächtigung, für den Zweitbeschwerdeführer sämtliche Schriftstücke, insbesondere Entscheidungen, Ladungen und Verständigungen, entgegenzunehmen. Der Drittbeschwerdeführer habe im Verfahren auch weitere Eingaben eingebracht. Mit Schriftsatz vom 18. August 1995 habe der Erstbeschwerdeführer der genannten Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben, daß er die rechtsfreundliche Vertretung des Zweitbeschwerdeführers übernommen habe. Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom 28. August 1995 zufolge habe der Erstbeschwerdeführer dieser Behörde im Zuge einer telephonischen Rücksprache mitgeteilt, er sei vom Drittbeschwerdeführer bevollmächtigt worden, weshalb er Subvertreter des Zweitbeschwerdeführers sei.

Da der angeführten Vollmachtsurkunde keine Substitutionsermächtigung zu entnehmen sei, sohin Zweifel am Bestand einer Vollmacht des Erstbeschwerdeführers vorgelegen seien, habe die belangte Behörde diesen mit Schreiben vom 20. September 1990 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung aufgefordert.

Hierauf habe der Erstbeschwerdeführer - ohne andere Vollmachtsurkunden vorzulegen - mit Schriftsatz vom 29. September 1995 geantwortet und gleichzeitig auf die vom Zweitbeschwerdeführer dem Drittbeschwerdeführer erteilte Vollmacht verwiesen, welche auch "beinhalte, daß sich der Bevollmächtigte selbst eines Bevollmächtigten bedienen" könne.

Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde - nur dieser sei im Anlaßfall zur Auslegung des Inhalts und Umfangs der Vollmachtsbefugnis heranzuziehen - sei der Drittbeschwerdeführer zur Vertretung des Zweitbeschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren vor österreichischen Behörden bevollmächtigt, wozu die belangte Behörde auch die Schubhaftbeschwerde zähle. Eine Substitutionsermächtigung sei in dieser (einzigen) Vollmachtsurkunde nicht enthalten. Der Drittbeschwerdeführer sei daher zur Substitution nicht berechtigt gewesen. Es könne daher eine Vertretungsbefugnis des als Rechtsanwalt einschreitenden Erstbeschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Daß die Substitution "unvermeidlich" gewesen sei, werde weder behauptet, noch sei dies für die belangte Behörde erkennbar gewesen. Ein "Notfall" oder eine Gestattung im nachhinein durch den Zweitbeschwerdeführer, der am 6. August 1995, also noch "vor der Übernahme der Vertretung" durch den Erstbeschwerdeführer, in die Türkei abgeschoben worden sei, sei nicht einmal behauptet worden.

Mangels einer dem Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer erteilten Substitutionsermächtigung und mangels (direkter) Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers durch den Zweitbeschwerdeführer habe der Erstbeschwerdeführer die Schubhaftbeschwerde nicht mit Wirkung für den Zweitbeschwerdeführer einbringen können. Ob der Drittbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer einen Unterauftrag oder eine Untervollmacht erteilt habe, sei irrelevant, weil der Drittbeschwerdeführer nicht vom Zweitbeschwerdeführer zur Substitution ermächtigt worden sei und der Zweitbeschwerdeführer im nachhinein einer Substitution nicht zugestimmt habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit entsprechenden Gegenanträgen.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:

Der Beschwerdevertreter (Erstbeschwerdeführer) hat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers mit dem Hinweis "dieser vertreten durch (Name und Anschrift des Drittbeschwerdeführers), dessen Vollmacht der belangten Behörde ausgewiesen, alle vertreten durch (Name und Anschrift des Erstbeschwerdeführers)" sowie den ergänzenden Hinweis "Vollmacht erteilt" erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte im Hinblick auf die bereits vor der belangten Behörde aufgetretenen Zweifel betreffend die Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers (Beschwerdevertreters) durch den Zweitbeschwerdeführer und wegen der nicht eindeutigen Formulierung des Vertretungsverhältnisses des Beschwerdevertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Beschwerdevertreter (= Erstbeschwerdeführer) einen Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG. Darin wurde dem Beschwerdevertreter aufgetragen nachzuweisen, ob er insbesondere hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers legitimiert ist, im Rahmen einer Bevollmächtigung einzuschreiten.

Mit Eingabe vom 14. Februar 1996 teilte der Beschwerdevertreter mit, daß er bevollmächtigt sei, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vertreten und berief sich auf die "erteilten Vollmachten". Da der Zweitbeschwerdeführer mittlerweile zwangsweise außer Landes geschafft worden sei, könne "auch eine - offenkundig gemeinte - schriftliche Vollmachtsurkunde nicht nachgereicht werden".

Weder der Drittbeschwerdeführer noch der Erstbeschwerdeführer sind Partei im behördlichen Verfahren betreffend die Schubhaft des Zweitbeschwerdeführers. Vielmehr hat sich der Drittbeschwerdeführer auf eine ihm erteilte schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Zweitbeschwerdeführers "im fremdenpolizeilichen Verfahren vor österreichischen Behörden" berufen, die er auch in schriftlicher Ausfertigung der Behörde vorlegte. Auch der Erstbeschwerdeführer trat im Verwaltungsverfahren als im Wege einer behaupteten Substitutionsvollmacht vom Drittbeschwerdeführer beauftragter Vertreter des Zweitbeschwerdeführers auf. Durch die Zurückweisung der vor der belangten Behörde erhobenen Beschwerde nach § 51 FrG konnten daher weder der Erst- noch der Drittbeschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, sodaß es ihnen bereits an der Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlt (vgl. auch den hg. Beschluß vom 26. Mai 1989, Zlen. 89/18/0081, 0082).

Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht nur an den Erstbeschwerdeführer - offenbar wegen dessen behaupteter Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde -, sondern auch an den durch schriftliche Vollmacht (einschließlich Zustellbevollmächtigung) ausgewiesenen Drittbeschwerdeführer erfolgte, liegt ein gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer wirksam erlassener Bescheid der belangten Behörde vor.

Auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdevertreter (Erstbeschwerdeführer) gerichteten Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG wäre es an diesem gelegen gewesen, durch geeignete Nachweise darzutun, daß er hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt ist. Wegen des eindeutigen Wortlautes der den Verwaltungsakten zuliegenden schriftlichen Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers an den

Drittbeschwerdeführer ("... zur Vertretung in

fremdenpolizeilichen Verfahren vor den österreichischen Behörden") ist daraus eine über ein verwaltungsbehördliches Verfahren selbst hinausgehendes Vollmachts- und Vertretungsverhältnis auch für ein verwaltungsGERICHTLICHES Verfahren zwischen dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht erkennbar. Selbst wenn der Drittbeschwerdeführer daher unter Berufung auf diese Vollmacht den Erstbeschwerdeführer (Rechtsvertreter) - wie u.a. in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde behauptet wird - beauftragt haben sollte, für den Zweitbeschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wäre dadurch für den Zweitbeschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen.

Mit der - bereits dargelegten - Ergänzung des Beschwerdevertreters im Zuge des vom Gerichtshof aufgetragenen Mängelbehebungsverfahrens ist diesem jedoch kein Nachweis darüber gelungen, daß ihm tatsächlich vom Zweitbeschwerdeführer eine Vollmacht zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt worden wäre. Der schlichte Hinweis des Beschwerdevertreters auf eine insbesondere seitens des Zweitbeschwerdeführers erteilte Vollmacht - ohne Berufung auf einen weiteren geeigneten Nachweis - war angesichts der vom Gerichtshof unter Hinweis auf die nach der Aktenlage bestehenden Zweifel am Vorliegen einer vom Zweitbeschwerdeführer erteilten Vollmacht nicht ausreichend (vgl. den hg. Beschluß vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0008).

Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Da - wie bereits ausgeführt - eine Zurechnung der für den Zweitbeschwerdeführer vorgenommenen Prozeßhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer nicht möglich ist, sind diesem auch die Kosten des durch die Beschwerdeführung ausgelösten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorzuschreiben. Im übrigen gründet sich die Kostenvorschreibung auf die §§ 47 ff. insbesondere § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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