VwGH 89/18/0081

VwGH89/18/008126.5.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Dr. HS, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide 1) der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989, Zl. MA 70- 11/243/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, 2) des Landeshauptmannes von Wien vom 14. März 1989, Zl. MA 70-11/244/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefaßt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich u.a. folgendes:

In Verwaltungsstrafsachen gegen AW, die von der Bundespolizeidirektion Wien wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 geführt wurden, erschien die Beschuldigte in Begleitung des Rechtsanwaltsanwärters DDr. GG, der in der Kanzlei des Beschwerdeführers beschäftigt war und eine Legitimationsurkunde im Sinne des § 31 Abs. 3 ZPO besaß, beim Bezirkspolizeikommissariat Margarethen. Ob bei dieser Behörde dieser Rechtsanwaltsanwärter selbst oder der Rechtsanwalt, bei dem er beschäftigt war, nämlich der Beschwerdeführer, als Bevollmächtigter der Frau W bezeichnet wurde, läßt sich ohne Einsicht in die Verwaltungsstrafakten nicht feststellen, ist aber für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unentscheidend. Nach dem Beschwerdevorbringen wurden nämlich von der ersten Instanz in den Verwaltungsstrafverfahren "alle sonstigen Erledigungen anstandslos durchgeführt", das heißt der Beschwerdeführer selbst als Machthaber der Frau W behandelt. In deren Namen ergriff der Beschwerdeführer auch gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Dezember 1988, Zl. Pst 5554/Mg/88, worin AW sowohl einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 schuldig erkannt worden war, Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte das Amt der Wiener Landesregierung - das einerseits als Hilfsorgan der Landesregierung, andererseits als Hilfsorgan des Landeshauptmannes tätig wurde - den Beschwerdeführer auf, er möge binnen gesetzter Frist seine Bevollmächtigung der Berufungsbehörde nachweisen. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist fruchtlos verstreichen. Hierauf gingen die zur Berufungsentscheidung berufenen Behörden (im Hinblick auf die Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 somit die Landesregierung, im Hinblick auf die Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 somit der Landeshauptmann) in zwei getrennten Bescheiden mit Zurückweisung der Berufung als unzulässig vor, da dem Erfordernis des § 10 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden war.

Gegen diese beiden Bescheide erhebt der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Durch die Nichtanerkennung seiner Bevollmächtigung hätten die belangten Behörden den Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Vertretung vor Verwaltungsbehörden gemäß den Bestimmungen der RAO, des AVG und des VStG verletzt. Im übrigen widerspräche die Vorgangsweise der belangten Behörden dem Gebot des Art. 126b Abs. 5 B-VG (diese letzterwähnte Zitierung ist für den Verwaltungsgerichtshof unverständlich; die zitierte Verfassungsstelle behandelt die Maßstäbe für die Überprüfung unter anderem der Staatswirtschaft des Bundes durch den Rechnungshof).

Da die beiden angefochtenen Bescheide, die dem Beschwerdeführer in seiner behaupteten Eigenschaft als Rechtsvertreter der AW zugestellt wurden, nach ihrem Inhalt ausschließlich Entscheidungen über die Berufung der AW treffen, konnte der Beschwerdeführer durch sie in keinem seiner Rechte verletzt sein. Keiner der beiden angefochtenen Bescheide spricht über das Recht des Beschwerdeführers ab, seine Mandanten vor Verwaltungsbehörden zu vertreten. Es liegt somit ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde vor, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Wien, am 26. Mai 1989

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