Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §21 Abs1;
ForstG 1975 §21;
ForstG 1975 §22 Abs1;
ForstG 1975 §22 Abs3;
ForstG 1975 §22 Abs4;
ForstG 1975 §22;
ForstG 1975 §24 Abs1;
ForstG 1975 §24 Abs2;
ForstG 1975 §24;
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §27 idF 1987/576;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §28 Abs2;
ForstG 1975 §28;
ForstG 1975 §30 Abs2 litc idF 1987/576;
ForstG 1975 §31 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §21 Abs1;
ForstG 1975 §21;
ForstG 1975 §22 Abs1;
ForstG 1975 §22 Abs3;
ForstG 1975 §22 Abs4;
ForstG 1975 §22;
ForstG 1975 §24 Abs1;
ForstG 1975 §24 Abs2;
ForstG 1975 §24;
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §27 idF 1987/576;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §28 Abs2;
ForstG 1975 §28;
ForstG 1975 §30 Abs2 litc idF 1987/576;
ForstG 1975 §31 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. November 1991 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Bannlegung von dem Bund (Österreichische Bundesforste) gehörenden Waldflächen. Der Antrag der österreichischen Bundesforste, die durch die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten den Begünstigten aufzuerlegen, wurde abgewiesen.
Gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhoben die Österreichischen Bundesforste Berufung. Über Veranlassung der belangten Behörde übermittelte die Bezirkshauptmannschaft den - bis dahin übergangenen - Begünstigten unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung sowie weitere Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist und dem Einlangen von Stellungnahmen der Begünstigten stellte die Bezirkshauptmannschaft diesen ihren Bescheid vom 26. November 1991 zu. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Begünstigte, darunter auch die Beschwerdeführer, Berufung. Im wesentlichen wurde vorgebracht, die österreichischen Bundesforste hätten ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes, die sich insbesondere aus dessen Schutzwaldeigenschaft ergebe, nicht entsprochen. Die im Schutzwald vorgeschriebenen Maßnahmen seien ausreichend, eine Bannlegung daher nicht erforderlich. Es sei ein Wall zur Abwehr herabstürzender Stämme und Steine errichtet worden, der den Schutz der Siedlungen gewährleiste.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Forsttechnik ein. Dieser führte im wesentlichen aus, sämtliche zur Bannlegung beantragten Flächen lägen auf einem nach Westen steil (durchschnittlich 80 % Neigung) zur Ortschaft Weiten abfallenden Hangbereich. Die vorhandenen Waldbestände mit hoher Schutzfunktionswertigkeit stockten auf einem sehr seichtgründigen Waldboden über kristallinem Schiefer. Häufig reichten diese kristallinen Schiefer über den Waldboden hinaus und bildeten Felsköpfe oder Felsbänder. Im Bereich der Siedlung Am Schuß und südlich davon habe die Schutzfunktion eine mittlere Wertigkeit, nur im Bereich V ebenfalls eine hohe Wertigkeit. Nach dem kürzlich fertiggestellten Landesschutzwaldsanierungskonzept sei dem gesamten betroffenen Hangbereich die höchste Dringlichkeit im Hinblick auf Sanierungsbedürftigkeit in Verbindung mit einem besonderen öffentlichen Interesse an der Sicherung und Verbesserung der Schutzwirkung dieser Waldflächen zugewiesen worden. Im einzelnen seien folgende Verhältnisse festgestellt worden: Vom Waldgrundstück Nr. 819/1 KG M. sei ein Viertel im Jahr 1980 geschlägert worden. Darauf sei eine Naturverjüngung aus Kiefern und Buchen sowie vereinzelt sonstigem Laubholz angewachsen. Sonstige Blößen seien mit Fichte und Kiefer aufgeforstet worden. Im westlichen Teil stocke ein 100-140jähriger Nadellaubmischwald mit 8/10 Buche, 1/10 Kiefer und 1/10 sonstigem Laubholz. Im südlichen Teil befinde sich ein 100-150jähriger Altkiefernbestand mit vereinzelten oder gruppenweisen Buchen und Eichen. Die vorhandenen Kiefern wiesen auf Grund ihres Alters sowie vor allem des in den letzten Jahren immer stärker werdenden Kieferntriebsterbens einen sehr schlechten Zustand auf. Vereinzelt und gruppenweise seien Bäume bereits abgestorben. Das Waldgrundstück Nr. 819/3 weise ähnliche Verhältnisse wie das vorgenannte Waldgrundstück auf. Das Waldgrundstück Nr. 291 KG W. sei fast ausschließlich mit einem 150 Jahre alten Weißkiefernbestand bestockt. Die Kiefern wiesen vor allem durch das Kiefernsterben einen sehr schlechten Gesundheitszustand auf. Die darunter liegende Siedlung "Am Schuß" sei erst in den letzten Jahren entstanden; zum Schutz vor Steinschlag, Erosion und umfallenden Bäumen sei ein Damm mit einer Höhe von 2 bis 3 m errichtet worden. Hinsichtlich der Schutzfunktionswirkung dieses Dammes sei ein Gutachten vom forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt worden. Der Hang sei von zahlreichen Felspartien mit darunter liegenden Geröllhalden durchzogen. Im Ortsraum von Weiten lägen zwischen den vorhandenen Häusern und dem Steilhang zumeist mehr oder weniger weite Gartenstreifen, schutztechnische Bauten bestünden hier nicht. Auf Grund der fehlenden Erschließung und der ausgesprochen schwierigen Geländeverhältnisse (Steilheit, Felsenanteil) seien in den letzten Jahrzehnten keinerlei Nutzungen vorgenommen worden.
Auf Grund der vorgefundenen örtlichen Verhältnisse müsse davon ausgegangen werden, daß die verfahrensgegenständlichen Waldflächen durch die abtragenden Kräfte, insbesondere Wasser und Schwerkraft, gefährdet seien und eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erforderten. "Insbesondere" handle es sich um Wälder in felsigen, seichtgründigen und schroffen Lagen, bei denen eine Wiederbewaldung nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich sei. "Andererseits" seien gefährliche Abrutschungen, insbesondere der gebildeten Geröllhalden zu befürchten. Darüber hinaus dienten diese Wälder auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Verkehrsanlagen. Die mit den vorgeschriebenen Maßnahmen verbundenen Nachteile der eingeschränkten Waldbewirtschaftung seien als geringer einzuschätzen als das zu schützende öffentliche Interesse (Bannzweck). Dieser Bannzweck liege - wie die örtliche Begehung ergeben habe - einerseits darin, daß die vorhandenen Bestände die darunter liegenden Häuser und deren Bewohner vor Felssturz, Steinschlag und Erosion schützten und andererseits darin, daß vor den Gefahren geschützt werde, die sich aus dem sehr schlechten Zustand des Waldes (Kieferntriebsterben) sowie aus dessen durch die ausgesprochen ungünstigen Geländeverhältnisse bedingte mangelhafte Bewirtschaftung ergäben.
Nach dem Gutachten des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung sei im Zuge der Erschließung der Grundstücke Nr. 817/1, 816/23, 816/24, 816/14, 816/16, 816/28, 816/8, 816/9 und 816/13 KG M. längs eines mehr oder weniger steil einfallenden, bestockten Hanges ein Wall (Damm) errichtet worden. Dieser durchschnittlich 2 m hohe Wall sei auf Grund seiner Höhe geeignet, abrollende Steine kleinerer und mittlerer Größe sicher abzufangen. Im Hinblick auf die geologische Zusammensetzung des Hanges (kristalline Schiefer) und den Zustand des darauf stockenden Bestandes, eines am Beginn der Zerfallsphase befindlichen Weißkiefernwaldes, sei im Zusammenhang mit vom Wind geworfenen Bäumen mit dem Abgehen größerer Gesteinspartien zu rechnen. Sowohl diese in Umfang und Größe kaum zu bestimmenden Felstrümmer als auch die vom Wind geworfenen oder gebrochenen Baumstämme könnten diese Barriere überwinden, wie Beispiele (Schnabelberg, Waidhofen) zeigten.
Die Beschwerdeführer legten eine von einem Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft und ständig gerichtlich beeidetem Sachverständigen verfaßte "Sachverhaltsdarstellung und gutachtliche Stellungnahme" vor, dessen Inhalt sie zum Inhalt ihrer Stellungnahme erhoben. Der Privatgutachter trat der Auffassung des Amtssachverständigen unter anderem mit folgenden Hinweisen entgegen: Die in Bann gelegten Hangteile wiesen wohl an einigen eng begrenzten Stellen Neigungen von 100 % oder etwas darüber auf, in vielen Bereichen jedoch stiegen die in Bann gelegten Waldflächen vom Tal aus nur sanft an. Ein als durchschnittliche Neigung bezeichneter Wert sei für den vorliegenden Bewertungszweck nicht von entscheidender Aussagekraft. Es müsse jedoch festgehalten werden, daß die durchschnittliche Neigung der betroffenen Flächen deutlich unter den im Amtsgutachten angeführten 80 bis 100 % liege. Die Böden der betroffenen Flächen seien an mehreren Stellen flachgründig; dennoch trete das Grundgestein nur an einzelnen Stellen zu Tage. Die vereinzelt sichtbaren Formationen lägen nicht parallel zur Hangfläche. Dieser Umstand spreche gegen die angeführten Gefährdungen durch Erdanrutschungen. Die Hänge, auf denen die betroffenen Bestände stockten, reichten im Süden bis 150 m über den Talboden. Der Hang unterhalb des Schießgrub sei im Großteil seiner Länge, jedenfalls über der Siedlung "Am Schuß", in einer Höhe von ungefähr 100 m über dem Talboden von einem Forstweg, der in einer Seehöhe zwischen 440 und 460 m verlaufe, unterteilt. Oberhalb des eben beschriebenen Forstweges in Bewegung geratene Massen würden auf dem Forstweg zum Stillstand kommen. Eine von oberhalb des Weges ausgehende Gefahr werde für die Unterlieger bereits durch den Weg gebannt. Der Privatgutachter habe keine Felspartien oder Geröllhalden, die im Amtsgutachten erwähnt würden, angetroffen. Voraussetzung der Widmung jener Flächen, auf denen die Siedlung "Am Schuß" in den letzten Jahren errichtet worden sei, als Baugrund sei die Errichtung eines ca. 3 m hohen Schutzdammes gewesen, der die Siedlung vor Steinschlag schützen solle. Im vorliegenden Fall fühle sich keiner der Begünstigten gefährdet und es seien auch keine gefährdenden Vorfälle überliefert. An drei Stellen sei Fels angeschnitten worden, um ausreichende Wegbreite zu erhalten. Die verbliebenen Anschnitte müßten regelmäßig von gelockerten Steinsbrocken befreit werden. Diese Situation rechtfertige keine Bannlegung. Wenn man die Bannlegung mit der Möglichkeit begründe, daß sich aus einer der zu Tage tretenden Urgesteinsrippen ein Stein löse und zu Tal stürze, müßten im Waldviertel oder im Dunkelsteinerwald sämtliche oberhalb von Häusern, Siedlungen und Verkehrsanlagen liegenden Hänge in Bann gelegt werden. Die Gefahr von Erdabrutschungen in einem Ausmaß, daß im Tal liegende Häuser gefährdet sein könnten, sei nicht vorhanden. Was unter "ähnliche Gefährdungen" zu verstehen sei, werde nicht erläutert. Insgesamt habe der Privatgutachter bei Begehung der Waldflächen keine Situation vorgefunden, aus der geschlossen werden könnte, daß eine Gefahr für die Begünstigten bestünde. Theoretisch sei überall dort, wo Fels zu Tage trete, eine Abspaltung von Gesteinsbrocken, beispielsweise durch Frost, möglich, ohne daß deshalb bereits eine Bannlegung der darunter stockenden Bestände gerechtfertigt wäre. Es sei weiters auf den schlechten Waldzustand hinzuweisen, der unter anderem auf Versäumnisse in der Waldpflege und Bewirtschaftung zurückzuführen sei.
Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen ein. Dieser legte unter anderem dar, er habe von einer durchschnittlichen Neigung von 80 % gesprochen; ein Blick auf die Österreichische Karte 25 bzw. 50 zeige, daß nur in einzelnen Bereichen die Waldflächen vom Tal aus sanft anstiegen. Es seien die gesamten Hangverhältnisse ausschlaggebend und nicht nur Teilbereiche wie z.B. der Talfuß, da gerade Steine schon bei relativ kleiner Größe und geringer Neigung weite flache Strecken überwinden könnten, wenn der darüberliegende Hangabschnitt entsprechend steil ausgebildet sei. Flache Hangbereiche hätten insofern Berücksichtigung gefunden, als die daran angrenzenden Grundstücke "von der Liste der Begünstigten zu streichen wären". Der Umstand, daß die Gesteinsformationen aus dem Berg herauskragen, habe im Zusammenhang mit Gefährdung durch Erdabrutschungen nur "bedingte Gültigkeit". Für Erdabrutschungen sei primär die Steilheit des Geländes, die Mächtigkeit des Bodens, der Bodentyp mit seinem Skelettanteil sowie Art und Zustand der erosionsmindernden bzw. -verhindernden Vegetation ausschlaggebend. Mit dem Hinweis auf ausreichenden Schutz durch den vorhandenen Forstweg werde verkannt, daß der Bannwald bei dieser Forststraße ende. Ob sich der Begünstigte gefährdet fühle, sei nicht wesentlich; maßgeblich sei, ob im Zuge des Verfahrens die Voraussetzungen für die Bannlegung festgestellt werden könnten. Es könne nicht im Sinne des Forstgesetzes liegen, daß eine Bannlegung erst dann durchzuführen sei, wenn schon etwas passiert sei.
In Stellungnahmen zu den ergänzenden Darlegungen des Amtssachverständigen wurde die Einholung eines geologischen Amtssachverständigengutachtens zur Frage der Bodenbeschaffenheit beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde nach Maßgabe eines beiliegenden Lageplanes Teile der Waldgrundstücke Nr. 291 KG W und 819/1 KG M auf unbestimmte Zeit in Bann. Bannzweck sei der Schutz von menschlichen Siedlungen vor Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch auf den näher bezeichneten Grundstücken der Begünstigten. Es wurden folgende Vorschreibungen erlassen:
1. Fällungen sind nur einzelstammweise bzw. kleinhorst- oder streifenweise zulässig. Im Fall einer streifenweisen Nutzung dürfe die Breite der einzelnen Nutzungsflächen 15 m nicht überschreiten.
2. Jede flächige Nutzung sei nur im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion Melk zulässig.
3. Im Zuge von Schlägerungs- oder Rückungsmaßnahmen in eine labile Lage gebrachte Felsen, Steine und Geröll seien unverzüglich zu räumen oder vor Absturz zu sichern.
4. Entstehende Blößen ab einer Größe von 300 m2, die sich binnen fünf Jahren nach ihrer Entstehung nicht von selbst wiederbewalden, seien spätestens im Frühjahr des 6. Jahres mit standortgemäßen Baumarten, das sind Buche, Eiche, Bergahorn, Esche und Weißkiefer, künstlich wiederzubewalden.
5. Die Errichtung von Wildgehegen sei nicht zulässig.
Die Regelung der Entschädigung des Bannwaldeigentümers werde einem späteren Verfahren vorbehalten.
In der Begründung vertrat die belangte Behörde nach Hinweisen auf den Verfahrensgang und zusammenfassender Wiedergabe von Befund und Gutachten der Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen unter anderem die Auffassung, bei der Abwägung der Glaubwürdigkeit der Gutachten des Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen werde dem ersteren größeres Gewicht beigemessen, weil das Amtssachverständigengutachten vom Gutachten des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie durch die Österreichkarten 25 und 50 gestützt werde. Die beiden Karten bestätigten die im Amtssachverständigengutachten angeführten Neigungsverhältnisse und widerlegten die Angaben im Privatgutachten über sanftere Neigungsverhältnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Österreichischen Bundesforste haben Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde im Ergebnis geltend, die Bannlegung sei unzulässig, weil sich die Verpflichtung des Waldeigentümers, den im konkreten Fall erlassenen Vorschreibungen zu entsprechen, schon aus der Eigenschaft des betreffenden Waldes als Schutzwald und den Verpflichtungen, die für die Österreichischen Bundesforste aufgrund des Bundesforstegesetzes bestünden, ergebe. Es sei nicht Zweck der Vorschriften der §§ 27 ff ForstG, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, jene Kosten, die durch die Schutzwaldbewirtschaftung entstünden, gemäß § 31 Abs. 1 ForstG auf die Begünstigten zu überwälzen. Die Österreichischen Bundesforste hätten ihren Verpflichtungen bei der Behandlung des Schutzwaldes nicht entsprochen; darauf sei der schlechte Zustand des Waldes zurückzuführen. Hätten die Österreichischen Bundesforste ihren Verpflichtungen entsprochen, gäbe es keinen Anlaß, eine Bannlegung zu fordern. Die belangte Behörde übersehe, daß nach § 31 Abs. 2 ForstG die Entschädigung insoweit entfalle, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.
Nach § 21 Abs. 1 ForstG sind Schutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutze des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Dazu zählen nach der taxativen Aufzählung in § 21 Abs. 2 ForstG u. a. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist (lit. c) und Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind (lit. d).
Nach § 22 Abs. 1 ForstG hat der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Waldeigentümer den Wald, wenn die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vorliegen, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln. Zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 ist der Eigentümer eines Schutzwaldes gemäß Abs. 3 leg. cit. insoweit verpflichtet, als diese aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.
Für den vorliegenden Fall ist hervorzuheben, daß die Schutzwaldeigenschaft an die Gefährdung des Standortes und das sich daraus ergebende Erfordernis besonderer Waldbehandlung anknüpft (vgl. § 21 Abs. 1 ForstG). Schutzobjekt ist die Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen. Aus der Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald ergeben sich - neben den allgemeinen forstrechtlichen Pflichten - besondere Verpflichtungen des Eigentümers (vgl. §§ 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1, 2 ForstG); dies jedoch nur in den Grenzen wirtschaftlicher Zumutbarkeit (vgl. § 22 Abs. 3 ForstG). Jenseits der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - im "Schutzwald außer Ertrag" - können besondere Verpflichtungen des Waldeigentümers (abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Fällen, wie etwa bei Förderungsmaßnahmen, Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung und von Forstschutzpflichten) nur unter den Voraussetzungen und unter dem Titel der Bannlegung begründet werden.
Nach § 27 Abs. 1 ForstG sind Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald). Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind nach der beispielsweisen Aufzählung im Abs. 2 leg. cit. unter anderem der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen (lit. a) und der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben (lit. g).
Nach § 28 Abs. 1 ForstG besteht die Bannlegung in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
Die Bannlegung knüpft somit an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gemäß § 28 ForstG vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen. Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs. 1 ForstG genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch die Vorschreibungen, die die Bannlegung ausmachen, in einen solchen Zustand gebracht wird, daß von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte ausgehen können. Eine Bannlegung kann daher auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw. seinem Zustand ergeben, erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. März 1995, Zl. 94/10/0106 und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0126).
Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen somit an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind mit verschiedenen Auswirkungen verbunden. Aus diesem System des Gesetzes folgt, daß die Eigenschaft als Schutzwald und die Bannlegung einander nicht ausschließen; dies bedeutet, daß die Vorschriften der §§ 21 ff über den Schutzwald und die Vorschriften der §§ 27 ff über den Bannwald nebeneinander anzuwenden sind, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Waldes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sowohl der Schutzwaldeigenschaft als auch der Bannlegung vorliegen. Mit anderen Worten: Es kann ein Wald sowohl Schutzwald als auch Bannwald sein. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kann somit nicht - wie es der Beschwerde vorzuschweben scheint - allgemein gesagt werden, daß die Eigenschaft als Schutzwald einer Bannlegung entgegenstehe (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 90/10/0053, wonach eine Bannlegung von Schutzwäldern ... zulässig ist).
In der Frage, ob dem Waldeigentümer im Zuge der Bannlegung - und daher verbunden mit der Entschädigungsregelung des § 31 ForstG - solche Maßnahmen auferlegt werden dürfen, zu denen er (ebenso) aufgrund der Eigenschaft des betreffenden Waldes als Schutzwald verpflichtet ist, ist auf folgendes Bedacht zu nehmen: Eine Anordnung, aus der sich allgemein die Subsidiarität der einen oder anderen Regelung ergäbe, enthält das Gesetz nicht. Für den Bereich der Entschädigung ist jedoch angeordnet, daß diese insoweit entfällt, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist (§ 31 Abs. 2 ForstG). Angesichts dieser Regelung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen Dritter, insbesondere der Begünstigten, keine Bedenken dagegen, daß eine Bannlegung - die Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erforderlichkeit nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen vorausgesetzt - auch solche Maßnahmen umfaßt, zu denen der Waldeigentümer auch auf Grund anderer forstrechtlicher Vorschriften, etwa jener über die Schutzwaldbewirtschaftung, verpflichtet ist. Einerseits ist nur im Rahmen des Verfahrens über eine Bannlegung den Begünstigten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, mit deren Hilfe sie ihr Interesse an der Bannlegung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr durchsetzen können (vgl. § 30 Abs. 2 lit. c ForstG); andererseits stellt § 31 Abs. 2 ForstG sicher, daß die Begünstigten nicht zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen werden, zu deren Durchführung oder Duldung der Waldeigentümer nach anderen Vorschriften, etwa jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist.
Zur Klarstellung ist allerdings zu bemerken, daß § 31 Abs. 2 ForstG auf den Zustand des Waldes abstellt, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 ForstG zu beurteilen ist. Nicht zielführend wäre somit der Einwand, der die Erforderlichkeit der Maßnahme begründende Zustand wäre bei anderer Waldbehandlung in der Vergangenheit nicht eingetreten; denn dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß auf eine hypotetisch zu beurteilende Waldentwicklung Bedacht zu nehmen wäre. Es könnte somit eine Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen im Rahmen einer Bannlegung weder mit dem Hinweis aufgezeigt werden, die entsprechenden Verpflichtungen ergäben sich bereits aus anderen forstrechtlichen Vorschriften, noch mit der Behauptung, die vorgeschriebenen Maßnahmen wären nicht erforderlich geworden, wäre der Wald in der Vergangenheit anders behandelt worden. Es erübrigt sich daher auch, im vorliegenden Zusammenhang auf die Auffassung der Beschwerde einzugehen, aus dem Bundesforstegesetz ergäben sich besondere, von den allgemeinen forstgesetzlichen Verpflichtungen abweichende Vorschriften über die Waldbehandlung.
Soweit die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid vorwirft, es sei nicht auf § 31 Abs. 2 ForstG Bedacht genommen worden, ist darauf hinzuweisen, daß der Bescheid über die Bannlegung u. a. zwar bindend die Eigenschaft als Begünstigter festlegt, im angefochtenen Bescheid aber keine Entschädigung festgesetzt und somit auch nicht über die Frage eines Entfalles der Entschädigung nach § 31 Abs. 2 ForstG abgesprochen wird. Erst in einem allfälligen gesonderten Verfahren über die Entschädigung wird die Frage zu lösen sein, ob der Waldeigentümer zu bestimmten Maßnahmen schon aufgrund anderer Vorschriften verpflichtet wäre. Im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Wiederbewaldung wird sich dabei auch die Frage nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (vgl. § 22 Abs. 3 ForstG) stellen.
Die Beschwerde ist aber im Recht, soweit sie Verfahrens- und Begründungsmängel geltend macht. Im Sinne des § 60 AVG muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Ein Bescheid, mit dem eine Bannlegung verfügt wird, entspricht den Anforderungen an ein gesetzmäßiges Verfahren nur dann, wenn auf einer schlüssig und vollständig ermittelten Tatsachengrundlage die Schlußfolgerung beruhen kann, die Bannlegung sei im Sinne des § 28 Abs. 1 ForstG nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich, um bestimmte, im Bannzweck umschriebene Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Dabei hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgebend ist das Vorhandensein einer Gefahr; zu ermitteln ist daher, ob nach den gegenwärtigen örtlichen Verhältnissen der Eintritt von Schadensereignissen zu befürchten ist. Der angefochtene Bescheid enthält in dieser Richtung keine eigenständigen Tatsachenfeststellungen; aus der weitgehend wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und dem Hinweis, diesem werde größeres Gewicht als den Äußerungen des Privatgutachters beigemessen, ist zu folgern, daß die belangte Behörde von jenen Tatsachen ausging, die im Befund des Amtssachverständigen dargelegt sind, und auch die vom Amtssachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen ihrem Bescheid zugrundelegte. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung hätte die belangte Behörde diesfalls unter anderem nur dann entsprochen, wenn der erhobene Befund vollständig wäre und dargelegt würde, auf welchem Weg der Sachverständige aufgrund des erhobenen Befundes zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist.
Weiters hat sich die Behörde im Rahmen ihrer Begründungspflicht mit Einwendungen und der Frage des Beweiswertes von Beweismitteln, die eine Partei zur Entkräftung von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen beibringt, auseinanderzusetzen.
Im Beschwerdefall setzte die Entscheidung - bei Bedachtnahme auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Bannzwecke - unter anderem die im Rahmen einer Prognoseentscheidung getroffene Beurteilung voraus, nach den im einzelnen festgestellten örtlichen Verhältnissen bestünden im Bereich der Liegenschaften der Begünstigten Gefahren durch Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch, denen durch die vorgeschriebenen Maßnahmen vorgekehrt werde.
Weder Befund und Gutachten des Amtssachverständigen noch die darauf aufbauenden Darlegungen der Begründung entsprechen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren. Die Darlegungen des Befundes beschränken sich im erwähnten Zusammenhang auf räumlich nicht weiter konkretisierte Hinweise auf die Steilheit des Geländes (durchschnittlich 80 % Neigung), die Seichtgründigkeit des Waldbodens, das Vorhandensein von Felsköpfen, Felsbändern und Geröllhalden und einen schlechten Waldzustand. Das Gutachten besteht im erwähnten Zusammenhang lediglich aus dem Hinweis, es seien (andererseits) "gefährliche Abrutschungen insbesondere der gebildeten Geröllhalden zu befürchten", und es liege der Bannzweck darin, "daß die vorhandenen Bestände einerseits Schutz vor Felssturz, Steinschlag, sowie Erosionen für die darunterliegenden Häuser, die darin wohnenden Menschen, sowie die vorhandene Bundesstraße" bietet. Darüberhinaus liege der Bannzweck "auch im Schutz vor Gefahren, der sich aus dem sehr schlechten Zustand des Waldes (Kieferntriebsterben) sowie aus seiner Bewirtschaftung, bedingt durch die ausgesprochen ungünstigen Geländeverhältnisse ergibt".
Den Darlegungen des Amtssachverständigen sind weder eine ins einzelne gehende Beschreibung des in Rede stehenden Geländes noch irgendwelche fachlich fundierten Hinweise auf Erfahrungswerte oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu entnehmen, die es erlaubten, an Hand ins einzelne gehender Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse die zu treffende Prognoseentscheidung zu überprüfen; die Auffassung, es drohten "gefährliche Abrutschungen insbesondere der gebildeten Geröllhalden" und der mit der Beschreibung des Bannzweckes verbundene pauschale Hinweis auf "Schutz vor Felssturz, Steinschlag, sowie Erosionen für die darunterliegenden Häuser, die darin wohnenden Menschen sowie die vorhandene Bundesstraße" stellt sich bei dieser Sachlage als Behauptung dar, die sich einer nachprüfenden Kontrolle auf ihre Schlüssigkeit entzieht. Im erwähnten Zusammenhang ist nur beispielsweise darauf hinzuweisen, daß der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme erklärte, es seien "für die Erdabrutschungen primär die Steilheit des Geländes, die Mächtigkeit des Bodens, der Bodentyp mit seinem Skelettanteil sowie Art und Zustand der erosionsmindernden bzw. -verhindernden Vegetation ausschlaggebend"; eine ins einzelne gehende Beschreibung der erwähnten Gegebenheiten und eine Darlegung der konkreten Schlußfolgerungen, die aus dem erhobenen Befund im Zusammenhang mit der hier maßgebenden Frage bestimmter (konkreter) Gefahren für die Liegenschaften der Begünstigten zu ziehen sind, enthält jedoch auch die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht. Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Amtssachverständigen zu einer entsprechenden Ergänzung von Befund und Gutachten zu veranlassen oder erforderlichenfalls einen anderen Sachverständigen beizuziehen; für den Standpunkt der belangten Behörde ist daher auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, daß sich auch der Privatgutachter damit begnügt hat, den von ihm angezweifelten Feststellungen und Schlußfolgerungen des Amtssachverständigen bloße Gegenbehauptungen entgegenzusetzen, die ebenfalls auf ihre Schlüssigkeit hin nicht überprüft werden können.
Die Darlegungen von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen und die darauf aufbauende Begründung des angefochtenen Bescheides sind somit nicht geeignet, dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle auf dessen Richtigkeit zu ermöglichen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf dem § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der für den Schriftsatzaufwand geltend gemachte Betrag den in der zitierten Verordnung festgesetzten Pauschalbetrag übersteigt und - über den Beschwerdeschriftsatz und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides hinaus - die Einbringung weiterer Schriftsätze und die Beibringung weiterer Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
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