Normen
B-VG Art130 Abs2;
SpielautomatenG NÖ 1982 §8 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
SpielautomatenG NÖ 1982 §8 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1993 wurde ein im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlicher "verbotener Geldspielautomat (Pokerautomat ohne Gerätenummer)", welcher in einem näher beschriebenen Gasthaus aufgestellt gewesen sei, gemäß § 8 Abs. 1 lit. a NÖ Spielautomatengesetz (LGBl. Nr. 7071-2) und § 39 (Abs. 1) VStG zur Sicherung des Verfalles beschlagnahmt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1254/93, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 lit. a des NÖ Spielautomatengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem verbotene Spielautomaten aufstellt oder betreibt. Nach § 8 Abs. 3 leg. cit. können Spielautomaten, die entgegen diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deshalb für rechtswidrig, weil eine Subsumtion unter § 8 Abs. 1 lit. a des NÖ Spielautomatengesetzes "denkunmöglich" sei, zumal an dem in Rede stehenden Spielautomaten kein Stecker montiert gewesen sei.
Es entspricht aber der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0330), daß der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Ein solcher Verdacht ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn durch einfache Manipulation am Gerät (hier: Montage des Steckers) dieses betriebsfertig gemacht werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es hätte "auf jeden Fall einer Begründung" bedurft, warum nach § 39 Abs. 1 und nicht nach § 39 Abs. 3 VStG vorgegangen worden sei.
Gemäß § 39 Abs. 3 VStG kann die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
Diese Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 2. Halbband,
8. Auflage, FN 6 zu § 39 VStG, sowie Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, zu § 39 Abs. 3 VStG).
Daß von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, hat doch die Beschlagnahme (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den (allenfalls weiteren) Betrieb des in Rede stehenden Geldspielautomaten zu verhindern (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1983, Zl. 83/01/0103).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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