Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21. Juni 1988 ab. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die Beschlagnahme des Spielapparates "Fun World Coinmaster Joker Card" gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 in Verbindung mit § 4 und § 9 Abs. 3 des burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/1984, angeordnet worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, das genannte Gerät sei nicht von seiner Firma sondern von der Firma X selbst in ihren Betriebsräumlichkeiten aufgestellt, beaufsichtigt und betrieben worden. Diese Firma habe für das TV-Tisch-Gerät "Fun-World" um eine Konzession angesucht und eine solche von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf für das aufgestellte Gerät erhalten. Die Konzessionsgebühren seien von der genannten Firma bezahlt worden, die auch die Lustbarkeitsabgabe an die Gemeinde bezahlt habe. Das beschlagnahmte Gerät sei vom Beschwerdeführer an die Firma X vermietet worden. Es sei nicht uneingeschränktes Eigentum des Beschwerdeführers. An den beschlagnahmten Gerät sei nicht manipuliert worden. Der Beschwerdeführer sei bereit, der Behörde die Geräteschlüssel zur Überprüfung und zur Beweissicherung zu übergeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme lägen nicht vor, weil für das Gerät durch die Bezirkshauptmannschaft eine Konzession ausgestellt und die Konzessionsgebühren kassiert worden seien.
Dazu stellte die belangte Behörde fest, die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf habe mit Bescheid vom 26. November 1987 dem X die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Spielapparates "TV-Tischgerät, Fun World" in seinem Gastgewerbebetrieb erteilt. Nach der technischen Beschreibung dieses Spielapparates handle es sich um einen solchen, bei dem nach Einwurf einer oder mehrerer Münzen ermöglicht werde, auf einem Bildschirm sich bewegende Ziele oder Punkte mittels am Gerät befindlicher Hebel, Drehknöpfe und Druckknöpfe ins gegnerische Tor zu schießen. Die Spieldauer hänge von der bei Tortreffern registrierten Punktezahl oder einer Zeitschaltuhr ab. Die Veränderung von Spielen sei zum Teil sehr leicht durch Austausch kleiner Bausteine durchführbar. Der Antragsteller habe ausdrücklich erklärt, der beantragte Spielapparat sei kein Geldspielapparat.
Am 13. April 1988 hätten Gendarmeriebeamte in den Betriebsräumlichkeiten des X einen Spielapparat mit der Bezeichnung des beschlagnahmten Gerätes vorgefunden. X habe als Zeuge dazu ausgesagt, daß dieser Spielapparat auf Drängen des Beschwerdeführers von diesem persönlich im Lokal in Y aufgestellt worden sei. Ein Mietvertrag bestehe nicht, vielmehr sei mündlich vereinbart worden, daß der Beschwerdeführer den Spielapparat gegen Überlassung eines Teiles der Einnahmen im Lokal des X aufstellen dürfe. Die Monatsabrechnung scheine in der Buchhaltung des X auf. Die Gendarmerie habe den vorgefundenen Geldspielapparat vorläufig beschlagnahmt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde die endgültige Beschlagnahme verfügt.
Die belangte Behörde führte Beweisaufnahme durch Amtssachverständigen des Maschinenbaus durch und stellte danach fest, daß die am Gerät angebrachten Amtssiegel unbeschädigt gewesen seien. Es seien drei Ringschlüssel vorhanden gewesen. Beim Einschalten des Gerätes habe sich ein Pokerspiel mit Spielkarten und Gewinnangaben in Schillingbeträgen auf dem Bildschirm dargestellt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Gerätes (Spieltasten, die nicht für Geschicklichkeitsspiele, sondern nur für Geldspiele geeignet seien) sowie aus dem zum Zeitpunkt der Überprüfung im Gerät programmierten Pokerspiel gehe eindeutig hervor, daß es sich um einen Geldspielapparat im Sinne des burgenländischen Spielapparategesetzes handle. Aus diesem Gutachten ergäbe sich auch eindeutig, daß es sich bei dem beschlagnahmten Gerät nicht um den auf Grund der Erklärung des Antragstellers X vom 28. Oktober 1987 bewilligten Spielapparat handle.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesvorschriften wurde im angefochtenen Bescheid schließlich ausgeführt, es handle sich bei dem beschlagnahmten Gerät um einen Spielapparat, der nach seiner Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lasse und dessen Aufstellung und Betrieb nach § 4 des burgenländischen Spielapparategesetzes verboten sei. Der Beschwerdeführer habe den Spielapparat gegen Überlassung eines Teiles der Einnahmen im Lokal des X mit dessen Zustimmung aufgestellt. Aufsteller sei daher der Beschwerdeführer. Das beschlagnahmte Gerät sei sowohl für Pokerkartenspiele als auch für bewilligungsfähige Spiele geeignet und nach der technischen Beschreibung der Austausch der Spiele durch einfache Manipulation am Gerät möglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, daß durch derartige Manipulationen das Pokerspiel wieder durch ein an sich zulässiges Spiel ersetzt und dadurch die allfällige Verhängung des Verfalls als Nebenstrafe vereitelt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen ist im § 39
VStG 1950 geregelt, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:
"Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen."
Nach § 9 Abs. 3 des burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/1984 können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen, Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem Bescheid aufgestellt oder betrieben werden, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes dürfen Spielapparate nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgestellt oder betrieben werden.
Nach § 4 des Gesetzes sind unter anderem die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten verboten. § 1 Abs. 3 enthält die Legaldefinition von Geldspielapparaten wie folgt:
"Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird."
Der Beschwerdeführer rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der beschlagnahmte Apparat sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 26. November 1987 zur Aufstellung und zum Betrieb des X bewilligt worden. Dieses Vorbringen erweist sich als aktenwidrig, weil der genannte Bescheid sich auf ein Gerät "TV-Tischgerät, Fun World, B nn" bezieht. Dagegen handelt es sich bei dem beschlagnahmten Spielapparat um einen solchen der Bezeichnung "Fun World Coinmaster Joker Card" mit der Seriennummer NN. Damit erweist sich aber auch schon die Behauptung des Beschwerdeführers, die genannte Bewilligung beziehe sich auf den beschlagnahmten Apparat, als unbegründet.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß sich die erteilte Bewilligung nicht auf den gegenständlichen Spielapparat beziehe. Aus der ausgestellten Plakette ergebe sich, daß eindeutig eine Bewilligung für das beschlagnahmte Gerät vorhanden sei. Wie bereits zur Rechtsrüge des Beschwerdeführers ausgeführt, liegt die von ihm behauptete diesbezügliche Aktenwidrigkeit nicht vor, sondern ist vielmehr das Beschwerdevorbringen selbst aktenwidrig.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß ihm das Gutachten des Amtssachverständigen über die Prüfung des Gerätes erst durch den angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gelangt sei. Bei seiner Zuziehung zur Befundaufnahme und Erteilung des Parteiengehörs zum Gutachten hätte er nachweisen können, daß es sich beim beschlagnahmten Spielapparat nicht um einen Geldspielapparat handle.
Dazu ist zunächst festzustellen, daß dem Beschwerdeführer bereits am 26. Juli 1988 Parteiengehör durch niederschriftliche Vernehmung gewährt worden ist. Aus der Anzeige vom 18. Mai 1988 ergibt sich aber eindeutig, daß der Vorwurf erhoben wurde, der beschlagnahmte Spielapparat sei als Geldspielapparat im Sinn des burgenländischen Spielapparategesetzes verwendet worden. Auf die Begehung dieser Tat wurde der Beschwerdeführer auch im Ladungsbescheid vom 15. Juli 1988 hingewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, als Beschuldigter vernommen, nicht eingewendet, bei dem gegenständlichen Apparat handle es sich nicht um einen Geldspielautomaten. Er hat vielmehr ausschließlich vorgebracht, daß er das Gerät an den Lokalinhaber (X) vermietet hätte.
Vor allem aber ist im Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 die Behörde nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1979, Zl. 463/79, Slg. N.F. Nr. 9923/A). Daß die Durchführung der Beschlagnahme eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme darstellte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet. Im Falle vorangegangener Einräumung des Parteiengehörs hätte die Sicherungsmaßnahme schon deshalb scheitern können, weil, wie die belangte Behörde unbekämpft festgestellt hat, eine Veränderung am Geldspielapparat nicht auszuschließen ist.
Die Beschwerde mußte daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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