VwGH 95/21/0495

VwGH95/21/049517.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1995, Zl. 300.279/4-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Februar 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14. Dezember 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 leg. cit. der 16. November 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 21. November 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung seines Verlängerungsantrages hätte es nur dann bedurft, wenn sogleich mit dem Verlängerungsantrag auch ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung der Frist gestellt worden wäre.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Begehren geltend gemacht wird, diesen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

2. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 14. Dezember 1994 abgelaufen sei, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 21. November 1994 gestellt wurde, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes zutreffend.

3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, § 6 Abs. 3 leg. cit. bringe nicht klar den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, somit die Verfassungsgemäßheit dieser Gesetzesbestimmung bezweifelt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof diesem Standpunkt nicht anzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, daß die Regelung des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung den dem Gesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschreiten würde; er sieht daher keine Veranlassung die vom Beschwerdeführer allenfalls angestrebte Überprüfung der Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

4. Insoweit die Beschwerde eine Ergänzungsbedürftigkeit der betroffenen Feststellungen dahingehend erblickt, ob die rechtsunkundige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand belehrt worden ist oder nicht, genügt der Hinweis, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Weitergewährung seines Aufenthaltsrechtes dient. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).

5. Daß sich die belangte Behörde bei ihrer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung ausschließlich auf die verspätete Antragstellung gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit, da allein schon die Nichteinhaltung der Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. zwingend zur Versagung der vom Inland aus beantragten Aufenthaltsbewilligung führen mußte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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