Normen
ABGB §1297;
ABGB §1298;
ABGB §1299;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
ABGB §1297;
ABGB §1298;
ABGB §1299;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
Spruch:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 45 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0184, wurde die vom Beschwerdeführer am 5. April 1995 zur Post gegebene Beschwerde gegen den am 21. Februar 1995 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995 als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellt nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, und bringt hiezu im wesentlichen folgendes vor:
"Die Angaben in der Beschwerde über den Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides am 21.02.1995 erfolgte jedoch irrtümlich. Tatsächlich wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde von dieser am 21.02.1995 zur Post gegeben und langte beim Beschwerdeführer am 22.02.1995 ein. Die unrichtige Angabe über die Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde kann lediglich auf einen Irrtum durch Verwechslung der Poststempel auf dem Briefumschlag oder einen Tippfehler zurückgeführt werden.
Beweis: in Kopie beiliegender Briefumschlag
Bei der Angabe des Datums 21.02.1995 handelte es sich daher um einen offensichtlichen, und damit berichtigungsfähigen Irrtum, der erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 06.07.1995 erkannt werden konnte. Nunmehr steht einer Berichtigung jedoch dieser Beschluß entgegen."
Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des durch den genannten Beschluß abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. d (richtig: Z. 4) VwGG, weil der Gerichtshof sich durch den den Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides betreffenden offensichtlichen Irrtum, der damit anscheinend abgelaufenen Beschwerdefrist und daher der erfolgten Zurückweisung mit der Beschwerde nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe und damit den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei. Im Falle des Erkennens des Irrtums wäre der Zurückweisungsbeschluß überhaupt nicht erlassen worden.
Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, daß gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei nur dann zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer NICHT von der Partei VERSCHULDETEN irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht.
Diese Vorschrift geht der vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorschrift des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vor, denn im Falle einer Fristversäumnis ist es dem Gerichtshof verwehrt, sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen, weshalb eine aus dem Beschwerdeinhalt resultierende eventuelle Verletzung des Parteiengehörs zum Zeitpunkt der Prüfung der Beschwerdezulässigkeit nicht entstehen kann.
Die Zurückweisung beruhte ausschließlich auf der Angabe des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer selbst
Stützt sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides, so kann, wenn sich diese Angabe als unzutreffend erweist, nicht von einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über eine Fristversäumnis gesprochen werden, sondern nur von einer irrigen Fristangabe durch den Beschwerdeführer (vgl. der hg. Beschluß vom 8. April 1986, Zl. 86/14/0039, 0040).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Aus dieser Vorschrift folgt, daß sich ein Beschwerdeführer schon anläßlich der Erhebung der Beschwerde über alle für die Frage der Rechtzeitigkeit seiner maßgeblichen Tatsachen ausreichend informieren und diese in der Beschwerde vortragen muß. Daß der Antragsteller bei derart entsprechender Vorbereitung der Beschwerde nicht hätte erkennen und in der Beschwerde vortragen können, die Beschwerde sei erst am 22. Februar 1995 beim Beschwerdeführer eingelangt, läßt sich sachverhaltsbezogen dem Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entnehmen. Schon deshalb kann der Gerichtshof nicht davon ausgehen, die angeblich irrige Annahme der Versäumnis der Beschwerdefrist sei nicht vom Antragsteller verschuldet worden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zlen. 93/14/0184, 0185, 0186).
Denn wenn ein Rechtsanwalt die Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides absendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm Kraft seines Berufes obliegt und für deren Verletzung er gemäß §§ 1297 und 1299 ABGB einzustehen hat. Daß er in dem vorliegenden Fall ohne sein Verschulden zu der Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hätte er gemäß § 1298 ABGB zu beweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/16/0136). Hiebei wird das Verschulden des Rechtsanwaltes auch nicht dadurch gemindert oder aufgehoben, daß die unrichtige Angabe bloß durch Verwechslung der Poststempel auf dem Briefumschlag oder einem Tippfehler beruhte.
Die unrichtige Angabe des Zustelldatums in der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter ist als Verschulden der Partei im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu werten (vgl. aus vielen den hg. Beschluß vom 8. April 1986, Zl. 86/14/0039, 0040).
Da somit die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG nicht gegeben sind, mußte der Antrag abgewiesen werden.
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