Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer lediglich über ein (Brutto-) Einkommen von S 15.130,-- (monatlich) verfüge, das zur Deckung des Lebensunterhaltes von vier Personen herangezogen werden solle. Bei dieser Sachlage könne nicht von einer Sicherung seines Lebensunterhaltes ausgegangen werden; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde, die sich auf den von der erstinstanzlichen Behörde nicht herangezogenen Versagungsgrund des § 5 Abs. 1, letzter Satzteil AufG stützte, verabsäumt hat, ihm entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis ihrer Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Hätte ihm die belangte Behörde Parteiengehör gewährt, so hätte er dargelegt, daß das monatliche Gesamteinkommen seiner Familie nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - S 15.500,--, sondern vielmehr S 35.000,-- betrage und der Familie keine Wohnungskosten erwachsen, weil dem Beschwerdeführer eine Dienstwohnung zur Verfügung stehe.
Im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist dem Fremden das Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang zu gewähren. Die belangte Behörde durfte sich vorliegend zwar auf das vom Beschwerdeführer mit seinem Bewilligungsantrag bekanntgegebene (und entsprechend belegte) Einkommen in der Höhe von S 15.130,-- (brutto) als zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbare Mittel stützen. Allerdings war die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach er mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, keinesfalls eine ausreichende Grundlage, um daraus - wie es die belangte Behörde getan hat - ohne weiteres den Schluß zu ziehen, es werde der genannte Betrag für den Unterhalt aller vier Personen herangezogen. Zur verläßlichen Feststellung, ob dieser Sachverhalt zutrifft, wäre es, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die in der Berufung enthaltene Aussage, das Einkommen sei ausreichend, um den Unterhalt sicherzustellen, für die belangte Behörde erforderlich gewesen, durch Gewährung des Parteiengehörs in diesem wesentlichen Punkt Klarheit zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 94/18/1137).
Da die belangte Behörde dies verabsäumt hat und nicht auszuschließen ist, daß sie bei einem Unterbleiben dieses Versäumnisses zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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