VwGH 94/18/1137

VwGH94/18/113718.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994, Zl. 104.006/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin lediglich über ein Einkommen von S 13.543,15 (monatlich) verfüge, das zur Deckung des Lebensunterhaltes von fünf Personen herangezogen werde. Bei dieser Sachlage könne nicht von einer tatsächlichen Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vorliege, "welcher direkte Anwendung durch § 5 Abs. 1 AufG findet".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, daß die belangte Behörde "von einem völlig anderen Sachverhalt" ausgegangen sei als die Behörde erster Instanz, die ihre abweisliche Entscheidung darauf gestützt habe, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Es hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Kenntnisnahme des "nunmehr geänderten Sachverhaltes" geben müssen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, daß nicht - wie von ihr angenommen - fünf, sondern lediglich drei Personen durch das Einkommen der Beschwerdeführerin zu versorgen seien. Darüber hinaus wäre das 13. und 14. Monatsgehalt als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen gewesen.

2.1. Soweit die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf den von der belangten Behörde als maßgeblich angesehenen, "völlig anderen Sachverhalt" erkennbar eine ihrer Meinung nach im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG bedeutsame Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend macht, kann ihr nicht beigepflichtet werden.

"Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährt wird (vgl. dazu etwa die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0401, und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520, und das zur Erlassung einer Ausweisung ergangene hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0013).

Bei der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG wegen einer nicht gesicherten, für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich einerseits und der Versagung einer solchen Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG wegen Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle andererseits handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, sondern um die eine (einzige) Angelegenheit der Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Tatbestände der nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft und des Nichtverfügens über ausreichende Mittel zum Unterhalt sind (lediglich) Gründe, die der Behörde für die Versagung der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 94/18/1143).

"Sache" i.S. des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG war demnach die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit "Versagung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz". Im Rahmen dieser Sache war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch - wie geschehen - unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG, abzuändern. Dies freilich - wie erwähnt - nur unter der Voraussetzung der Einräumung von Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang.

2.2. Die belangte Behörde durfte sich vorliegend zwar auf ein von der Beschwerdeführerin mit ihrem Bewilligungsantrag bekanntgegebenes (und entsprechend belegtes) Einkommen in der Höhe von ca. S 13.543,-- als zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbare Mittel stützen. Allerdings waren die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, daß sie mit ihrem Ehegatten und ihren drei mj. Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, keineswegs eine ausreichende Grundlage, um daraus - wie es die belangte Behörde getan hat - ohne weiteres den Schluß zu ziehen, es werde der genannte Betrag für den Unterhalt aller fünf Personen herangezogen. Zur verläßlichen Feststellung, ob dieser Sachverhalt zutrifft, wäre es, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die in der Berufung enthaltene Aussage, das Einkommen sei ausreichend, um den Unterhalt sicherzustellen, für die belangte Behörde erforderlich gewesen, durch Gewährung des Parteiengehörs in diesem wesentlichen Punkt Klarheit zu schaffen.

3. Da die belangte Behörde dies verabsäumt hat und nicht auszuschließen ist, daß sie bei einem Unterbleiben dieses Versäumnisses - immerhin behauptet die Beschwerde, diesfalls wäre festzustellen gewesen, daß nicht fünf, sondern nur drei Personen mit dem besagten Betrag zu "versorgen" seien - zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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