VwGH 95/18/0748

VwGH95/18/074818.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Dezember 1994, Zl. Fr 2158/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zaire, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1994 nach Österreich eingereist. Er habe seinen eigenen Angaben zufolge bei der Grenzkontrolle einen nicht auf seinen Namen lautenden Reisepaß vorgewiesen. Damit sei der Beschwerdeführer nicht mit einem gültigen Reisedokument und sohin nicht entsprechend den Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes eingereist (§ 17 Abs. 2 Z. 6 FrG). Der Mißachtung der die Einreise regelnden Vorschriften komme aus der Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung großes Gewicht zu, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG vorlägen.

Der Beschwerdeführer habe kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 Asylgesetz 1991, da er nicht direkt aus dem Staat gekommen sei, in dem er behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben der als maßgeblich festgestellte Sachverhalt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich unter Verwendung eines auf eine andere Person ausgestellten Reisepasses und der daraus abgeleitete Schluß, daß der Beschwerdeführer unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes eingereist sei (vgl. § 2 Abs. 1), unbekämpft. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen binnen eines Monats nach seiner Einreise betreten wurde, stößt die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach im Beschwerdefall der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 erster Fall FrG verwirklicht sei, auf keine Bedenken. Im Hinblick darauf braucht nicht geprüft zu werden, ob im Beschwerdefall - wie von der belangten Behörde angenommen - auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG erfüllt ist.

2. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der Gerichtshof mit der belangten Behörde der Ansicht, daß den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584). Von daher gesehen ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von dem ihr bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG eingeräumten Ermessen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0215) nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

3. Anders als die Beschwerde meint, hindert § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992 vorliegend die Erlassung der Ausweisung nicht. Der Beschwerdeführer ist weder direkt aus dem Staat, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, nämlich Zaire, gekommen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991) noch wurde ihm die Einreise nach Österreich formlos gestattet (§ 6 Abs. 2 leg. cit.). Ist er aber - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht "gemäß § 6 eingereist", so kommt ihm im Grunde des § 7 Abs. 1 leg. cit. eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu und sind gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in der vorzitierten Fassung die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 FrG auf ihn anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1033).

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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