VwGH 94/18/1033

VwGH94/18/10331.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 24. Oktober 1994, Zl. Fr-352/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 1993 von Ungarn aus unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und unmittelbar danach betreten worden. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG sei damit erfüllt. Der Beschwerdeführer besitze keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, weil er nicht unmittelbar aus dem Irak gekommen sei. Er sei zunächst in die Türkei gereist und habe sich dort einige Tage aufgehalten. Er habe die Absicht gehabt, in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei, er vertritt jedoch die Auffassung, er habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1991, sodaß zufolge § 9 Abs. 1 leg. cit. die Bestimmungen des § 17 FrG auf ihn nicht anzuwenden seien.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nur jenem Asylwerber zu, "der gemäß § 6 eingereist ist". Diese Voraussetzung ist unter Zugrundelegung der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er fällt nicht unter § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Irak); § 6 Abs. 2 leg. cit. kommt für ihn deshalb nicht in Betracht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, daß ihm die Einreise formlos gestattet worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0743, mwN).

Ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - in den von ihm durchreisten Drittländern der Gefahr der Rückschiebung in den Irak ausgesetzt war, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ebenso unerheblich wie die Frage, in welchen Staaten er im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 15. Dezember 1994).

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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