VwGH 94/18/0068

VwGH94/18/006828.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 7. Oktober 1993, Zl. XI-U-12-1993, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem am 15. September 1993 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 14. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes in der Dauer eines Jahres.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Die im Beschwerdefall mit dem Antrag angestrebte "bestimmte Zeit" des Abschiebungsaufschubes betrug ein Jahr und zwar - mangels anderer Anknüpfungspunkte - gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde.

Da dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist und sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende, am 7. Februar 1994 zur Post gegebene Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, mwN). Festgehalten wird, daß der vorliegende Beschluß einer allfälligen neuerlichen Antragstellung im Sinne des § 36 Abs. 2 FrG nicht entgegensteht.

W i e n , am 28. April 1995

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