Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 23. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 iVm § 21 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung folgende rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen zugrunde:
- 1.) X-851-1991: Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG, S 2.000,-- Geldstrafe. Gemäß Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, vom 15.1.1991, lenkte E am 20. Dezember 1990 um 22.35 Uhr einen Pkw, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein.
- 2.) X-2303-1991: Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG, S 2.000,-- Geldstrafe. Der Anzeige des Gendarmeriepostens Altach vom 30.1.1991, kann entnommen werden, daß E am 19.12.1990 gegen 22.00 Uhr in Altach einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, wobei er wiederum nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war.
- 3.) X-26217-1992: Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO, S 9.000,-- Geldstrafe. E lenkte am 13.12.1992 in alkoholisiertem Zustand einen Pkw. Der Atemalkoholgehalt betrug 0,67 mg pro Liter. Dies kann der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, vom 13.12.1992, entnommen werden.
- 4.) X-11652-1993: Übertretung nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO, S 1.800,-- Geldstrafe.
- 5.) X-22203-1993: Übertretungen nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO, 4 Abs. 1 lit. a und 99 Abs. 2 lit. a StVO, 4 Abs. 5 und 99 Abs. 3 lit. b StVO, 31 Abs. 1 i.V.m. 99 Abs. 2 lit. e StVO und 7 Abs. 1 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO, insgesamt S 20.000,-- Geldstrafe. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Hohenems vom 9.11.1993, kam E am 8. November 1993 um 23.50 Uhr in Hohenems ins Schleudern und fuhr ein Verkehrszeichen um. Anschließend durchstieß er einen Gartenzaun und streifte einen Baum. Er setzte sodann die Fahrt fort. Ein durchgeführter Alkotest ergab einen Wert von 0,54 mg pro Liter.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkohlisiertem Zustand stelle einen schweren Rechtsbruch dar. Alkoholisierte Lenker seien in hohem Maß an Verkehrsunfällen mit schwersten Sach- und Personenschäden beteiligt. Fremde, die auch durch beträchtliche Geldstrafen nicht davon abgehalten werden könnten, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, stellten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Aber auch die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Übertretung des § 4 StVO sei keineswegs als unerhebliche Verwaltungsübertretung anzusehen. Weiters stelle auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die belangte Behörde komme daher zu dem Ergebnis, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 18 Abs. 1 FrG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheine eine positive Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt, auch wenn er seit einem Jahr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sei. Dagegen spreche vor allem, daß der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren nicht weniger als vier gravierende Verwaltungsübertretungen begangen habe. Zudem sei zwischen den beiden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO auch ein Jahr ohne einschlägige Übertretung gelegen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit ca. vier Jahren in Österreich auf und gehe einer geregelten Arbeit nach. Seine drei mj. Kinder lebten bei seinen Eltern in der Türkei; er bestreite deren Unterhalt. In Österreich hielten sich außer einem Bruder keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf. Der demnach mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf § 19 FrG zulässig, da angesichts der gravierenden Verwaltungsübertretungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei.
Der Grad der Integration des Beschwerdeführers sei nicht allzu hoch, zumal er keine familiären und sonstigen Bindungen geltend gemacht habe. Die Tatsache, daß er mit seinem Einkommen für seine drei mj. Kinder in der Türkei aufkomme, falle nicht ins Gewicht, da er die Mittel für deren Lebensunterhalt auch in einem anderen Land besorgen könne. Auf der anderen Seite ließen die vier gravierenden Verwaltungsübertretungen den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Daran ändere auch nichts, daß er sich innerhalb des letzten Jahres wohlverhalten habe. Diese Zeit sei zu kurz, um die Annahme zu entkräften, daß er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Insgesamt betrachtet seien daher die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht so schwer zu gewichten wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.
Die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheine im Hinblick auf die zahlreichen Verfehlungen und die höchstmögliche Zeitdauer einer solchen Maßnahme angemessen und erforderlich, da die Gefahr für die öffentliche Ordnung für diesen Zeitraum als gegeben angenommen werden müsse.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und deshalb dessen Aufhebung begehrt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die auf der maßgeblichen Sachverhaltsannahme (oben I.1.) gründende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß die rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO (zweimal) und des § 64 Abs. 1 KFG (zweimal) den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG und in der Folge jenen des § 18 Abs. 1 leg. cit. verwirklichten, unbekämpft. Gleiches trifft für die Auffassung der belangten Behörde zu, daß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig sei. Der Gerichtshof hegt gegen die Rechtsanschauung der belangten Behörde im Hinblick auf die von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Bedenken.
2.1. In bezug auf die nach § 20 Abs. 1 FrG gebotene Abwägung weist der Beschwerdeführer auf das Bestehen familiärer Bindungen zu seinem mit ihm gemeinsam lebenden Bruder hin. Hinsichtlich der von ihm für seine Kinder erbrachten Unterhaltsleistungen meint der Beschwerdeführer auf seinen Arbeitsplatz in Österreich angewiesen zu sein. Aufgrund seiner mangelhaften Schulausbildung und der in der Türkei herrschenden Arbeitslosigkeit sei es für ihn schwierig bzw. ausgeschlossen, die Mittel für den Lebensunterhalt seiner Kinder in seiner "Heimat oder in einem anderen Land" aufzubringen. Bei richtiger Abwägung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auf dessen Lebenssituation wesentlich schwerwiegender seien als allfällige nachteilige Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die aus einem ca. vierjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Beschäftigung in Österreich abgeleitete Integration zu Recht als nicht allzu hoch gewertet. An dieser Wertung ändert der Umstand, daß der Beschwerdeführer dem Beschwerdevorbringen zufolge mit seinem in Österreich aufhältigen Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebt und insoweit - anders als im angefochtenen Bescheid angenommen - über familiäre Bindungen verfügt, nichts Wesentliches, ist doch unbeschadet dessen im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung, daß die drei Kinder des Beschwerdeführers, aber (nach den Beschwerdeangaben) auch dessen Eltern in der Türkei leben und man von insoweit zumindest gleich starken familiären Bindungen auszugehen hat wie an den einen in Österreich lebenden Bruder.
Was die die Erbringung der Unterhaltsleistungen seinen Kindern gegenüber und die behaupteten Schwierigkeiten anlangt, diese Leistungen auch nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erbringen zu können, ist der Beschwerdeführers auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Fremde seiner Unterhaltsverpflichtung auch von einem anderen Land aus nachkommen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0324). Daß dies im Einzelfall mit Erschwernissen verbunden sein mag, muß in Kauf genommen werden.
Den somit insgesamt nicht allzu hoch ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehen die in der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründeten maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber. Im Hinblick auf die nicht zu verkennende Neigung des Beschwerdeführers, sich über wesentliche straßen- und kraftfahrrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen, und die damit gegebene erhebliche Beeinträchtigung der besagten öffentlichen Interessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Gegenüberstellung der privaten und familiären Interessenlage einerseits und der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen andererseits letztere als schwerer wiegend erachtete und solcherart die Zulässigkeit dieser Maßnahme auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG bejahte.
3.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren "weder angemessen noch erforderlich" sei.
3.2. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Beurteilung durch die belangte Behörde dahin, daß - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - der Wegfall der für die Erlassung der des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe, nämlich der Gefährdung der von ihr genannten öffentlichen Interessen, vorhersehbarerweise nicht vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen sei, stößt sachverhaltsbezogen auf keine Bedenken. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, kommt der Tilgungsfrist nach § 55 VStG im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0150, mwN).
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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