Normen
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 6 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer Ende Juli 1991 einen Asylantrag gestellt. Der Aufenthalt in Österreich sei ihm bis zum Abschluß des Asylverfahrens gestattet worden. Im Oktober 1991 sei er im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg erstmals wegen unbefugter Gewerbeausübung (Handel mit Bildern) negativ in Erscheinung getreten. Am 4. April 1992 sei er im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Villach wegen dieses Deliktes aufgegriffen und sei ihm für den Fall neuerlicher strafbarer Handlungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden.
Am 3. August 1992 sei er bei der Einreise aus Italien in Österreich in Schubhaft genommen worden. Er habe sich mit einem österreichischen Reisepaß, lautend auf eine andere Person, ausgewiesen. Außerdem habe er einen auf eine Frau lautenden nigerianischen Reisepaß, der offensichtlich total gefälscht und mit einem gefälschten österreichischen Einreisesichtvermerk versehen war, bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, beide Pässe gefunden zu haben.
Im September 1992 sei der Beschwerdeführer vom Gendarmerieposten Brunn beanstandet worden, weil er zwei ihm gehörende Fahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt habe.
Der am 20. Oktober 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes sei abgewiesen worden. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer postalische Ladungen nicht beachtet und auch einer fernmündlichen Aufforderung, in dieser Angelegenheit zum Amt zu kommen, nicht Folge geleistet.
Im Oktober 1992 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Vorschriften - Verwendung eines nichtzugelassenen Kraftfahrzeuges (§ 36a KFG) und Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung (§ 64 KFG) - bestraft worden. Am 6. Dezember 1992 sei er wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Schnellfahren, 80 kmh) und § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung des Alkotestes) bestraft worden.
Der Beschwerdeführer habe den Ladungen des Landesgerichtes Klagenfurt keine Folge geleistet, sodaß gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Als er wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels beanstandet und auf diese Fahndung zur Aufenthaltsermittlung hingewiesen worden sei, habe er sich sehr aggressiv und ordinär verhalten. Er sei deshalb mit Organstrafverfügung bestraft worden. Vom Landesgericht Klagenfurt sei er am 9. Juli 1993 wegen §§ 229, 231 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt worden.
Am 29. Juli 1993 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Der Berufungsbescheid über die Abweisung seines Asylantrages sei ihm am 7. August 1993 zugestellt worden.
Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei in erster Instanz abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei zumindest wegen zwei schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (Verweigerung des Alkotestes, Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung) bestraft worden. Dazu komme aber auch noch, daß der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und wegen Gebrauchs eines fremden Ausweises verurteilt worden sei. Wenngleich diese Verurteilung nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle, sei von besonderer Bedeutung, daß sich der Beschwerdeführer mit dem Reisepaß eines österreichischen Staatsbürgers nigerianischer Herkunft am 3. August 1992 aus Italien kommend die Einreise verschafft habe. Durch die damit verbundenen unrichtigen Angaben über seine Identität habe der Beschwerdeführer jedenfalls, mag er auch damals zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sein, den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gesetzt. Betrachte man nun noch die anderen Tathandlungen, und zwar die wiederholte Übertretung der Gewerbeordnung, möge es sich dabei im einzelnen um keine schwerwiegende Übertretung gehandelt haben, so zeige das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers, daß sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde und damit auch den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Da dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Österreich lediglich während des Asylverfahrens gestattet worden sei, habe er nicht damit rechnen dürfen, auch nach Abschluß dieses Verfahrens eine weitere Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Dies umso weniger, als gegen ihn vor Abschluß des Asylverfahrens ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei und er in einen sehr schwerwiegenden, wenn auch nicht konkretisierbaren, Verdacht der Schleppertätigkeit geraten sei.
Im Hinblick auf die im Juli 1993 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei von einem Eingriff im Sinne des § 19 FrG zu sprechen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.
Der durch die Ehe entstandenen Bindung komme angesichts der sehr geringen sozialen Integration des Beschwerdeführers gegenüber den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine gleichwertige Relevanz zu. Den öffentlichen Interessen sei daher das Übergewicht einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei nur im Wege gewagter Interpretationen festzustellen, womit die belangte Behörde in Summe ihren Bescheid begründe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ihre Erwägungen auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Bescheides hinreichend dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend, weil ihm nicht vorgehalten worden sei, daß er "in einem sehr schwerwiegenden, wenn auch nicht konkretisierbaren Verdacht der Schleppertätigkeit geraten" sei. Er führt weiters aus, daß die belangte Behörde nicht erkennen lasse, wie weit dieser Verdacht die Entscheidung mitbestimmt habe.
Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde den genannten Verdacht nicht als tragende Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Selbst wenn ihm daher dazu kein Parteiengehör gewährt worden wäre, hätte dies auf den Verfahrensausgang keine Auswirkungen, sodaß keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge.
In der Beschwerde bleiben die rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 64 KFG und § 5 Abs. 2 StVO unbestritten. Es handelt sich hiebei um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0587), sodaß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt ist. Ebenfalls unbestritten blieb die Feststellung, daß der Beschwerdeführer sich bei der Einreise aus Italien mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepaß ausgewiesen hat. Damit verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG. Diese bestimmten Tatsachen im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. rechtfertigten nicht nur die in dieser Bestimmung umschriebene Annahme, sondern lassen auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als dringend geboten erscheinen. Weder das behauptete Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung noch die Ausübung einer Beschäftigung sprechen gegen die Berechtigung der in § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme und gegen die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen.
Die Beschwerde bringt weiters vor, daß die belangte Behörde die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Angehörigen des Fremden zu ermitteln habe. Wäre die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich ergeben, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Fortkommen und in ihrer persönlichen Existenz massiv beeinträchtigt, wenn nicht gefährdet werde, sollte der Beschwerdeführer in Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes abgeschoben werden, fiele doch damit für sie jegliche finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer weg.
Der Beschwerdeführer übersieht damit, daß er seiner Unterhaltsverpflichtung auch vom Ausland aus nachkommen kann (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0062).
Die belangte Behörde hat bei ihrer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG die Ehe des Beschwerdeführers berücksichtigt, ihr indes angesichts der kurzen Dauer zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Was die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet anlangt, so ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, einen Aufenthalt, den er sich nur durch einen unberechtigten Asylantrag verschafft hat, im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen. Im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das den genannten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende verpönte Verhalten des Beschwerdeführers und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zukommt, ist es nicht rechtswidrig, wenn das Ergebnis der Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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