VwGH 95/12/0005

VwGH95/12/000525.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des E in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Dezember 1994, Zl. 114013/III-32/94, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs3;
GehG 1956 §20c;
StGB §223 Abs2;
StGB §313;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs3;
GehG 1956 §20c;
StGB §223 Abs2;
StGB §313;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Inspektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war vor seiner mit 31. Dezember 1993 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erfolgten Ruhestandsversetzung im Bereich der Post- und Telegraphendirektion Tirol tätig.

Die Dienstbehörde erster Instanz wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GG 1956 mit Bescheid vom 22. März 1994 im wesentlichen wegen einer Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 22. März 1993 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung und des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. August 1993, wonach der Beschwerdeführer des Verstoßes gegen die im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 festgelegten Dienstpflichten für schuldig befunden worden war, ab, weil beim Beschwerdeführer im Hinblick auf sein bisheriges Dienstverhältnis nicht mehr davon gesprochen werden könne, daß er treue Dienste im Sinne des § 20c GG 1956 geleistet habe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, er habe 35 Jahre ohne Beanstandungen im Beschäftigungsverhältnis gestanden; die inkriminierende Handlung habe er erst im 37. Dienstjahr begangen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte er sich mustergültig verhalten und seine Pflicht stets ordnungsgemäß erfüllt. Die einmalige Dienstverfehlung, wegen der er sowohl strafrechtlich als auch disziplinär verurteilt worden sei, könne die mehr als 35 Jahre ordnungsgemäße Dienstverrichtung nicht auslöschen. Die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung würde eine zusätzliche Disziplinierungsmaßnahme bedeuten, die über das gesetzliche Maß hinausginge bzw. eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung bedeuten, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben wäre und von Willkür gesprochen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des bereits Dargestellten im wesentlichen weiter ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß über den Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom 18. Juli 1988 wegen des Verstoßes gegen die im § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt worden sei. Anlaß hiefür sei gewesen, daß sich der Beschwerdeführer am 17. Mai 1988 nach Kassenschluß mit einem auf den nächsten Tag vordatierten Scheck selbst S 2.000,-- ausbezahlt und diesen Scheck entgegen den Bestimmungen unverrechnet in der Amtskasse hinterlegt habe. Die in der Berufung angeführte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte 35 Jahre lang ohne Unterbrechung und ohne Beanstandung im Beschäftigungsverhältnis gestanden und hätte sich mustergültig verhalten, habe sich somit als unrichtig erwiesen. Auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. März 1993 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung im Sinne des § 313 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je S 350,--, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Beschwerdeführer habe sich als Leiter des Postamtes T ein Sparguthaben in der Höhe von S 35.668,16 mit dem Vorsatz, sich daran unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem er am 12. September 1992 ohne Wissen des Sparers das Gesamtguthaben in der genannten Höhe von der vor Jahren beim Postamt T vergessenen Prämien-Treuesparkarte abgehoben und es anschließend auf ein anderes Prämiensparbuch eingezahlt habe. Überdies habe er bei der Schließung der Treuesparkarte auf dem Rückzahlungsschein die Unterschrift des Empfängers gefälscht, indem er unter Verstellung seiner Handschrift mit dem Namen des Empfängers unterschrieben habe. Wegen dieses Fehlverhaltens sei über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. August 1993 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 verhängt worden. Hiebei sei ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 festgelegten Dienstpflichten des Beamten verletzt habe.

Vom Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 1994 nachweislich verständigt worden, er habe jedoch hiezu keine Stellungnahme abgegeben.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, sowohl das der Disziplinarverfügung vom 18. Juli 1988 als auch das dem Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 17. August 1993 zugrunde liegende Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes und damit während seiner aktiven Dienstzeit gesetzt. Aus diesem Grund könne beim Beschwerdeführer nicht von der Erbringung "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GG 1956 gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Anwendung der "Kann-Bestimmung" des Gesetzes, die sachlich ungerechtfertigte Differenzierung, der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie die willkürliche Vorgangsweise sei im gegenständlichen Fall folglich nicht gegeben. Der Hinweis in der Berufung, die Nichtzuerkennung der Jubiläumszuwendung würde Strafcharakter aufweisen, gehe deshalb ins Leere, weil im Gegenstand nur das Vorliegen treuer Dienste zu prüfen gewesen sei (Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230, Slg. N. F. Nr. 11.934/A).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beamten kann gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe die Rechtsfrage falsch gelöst, weil für die Beurteilung der "sogenannten treuen Dienste" nur ein Zeitraum von 35 Jahren heranzuziehen gewesen wäre. Die inkriminierende Handlung habe er aber erst im 37. Dienstjahr gesetzt; bis dahin habe er sich lediglich der im angefochtenen Bescheid genannten "Bagatellverfehlung" schuldig gemacht, für die er einen Verweis erhalten habe. Weiters macht der Beschwerdeführer eine angeblich sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung im Verhältnis zu anderen Beamten der Post- und Telegraphendirektion Tirol geltend und verweist darauf, daß er ja ohnehin nach diesem Vorfall (- nach der Darstellung des Sachverhaltes in der Beschwerde ist damit die disziplinäre Verurteilung zu einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemeint, nach deren Verhängung sich der Beschwerdeführer "in den Krankenstand und anschließend in die Pension begab" -) seinen Dienst nicht mehr, sondern die Pension angetreten habe.

Der vorgebrachte Sachverhalt gibt dem Verwaltungsgerichtshof vorerst Anlaß, darauf hinzuweisen, daß für vergleichbare Verfehlungen im Postbereich durchaus die Disziplinarstrafe der Entlassung vom Verwaltungsgerichtshof als angemessen erachtet wurde (vgl. Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186, vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0361, vom 11. November 1994, Zl. 93/09/0316).

Abgesehen von diesem Aspekt und dem Umstand der Verfehlung aus dem Jahre 1988, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als Bagatelle zu werten ist, irrt der Beschwerdeführer grundlegend, wenn er meint, bereits nach 35 Jahren einen Quasi-Anspruch auf Jubiläumszuwendung zu haben. Aus § 20c Abs. 1 GG 1956 ergibt sich vielmehr eindeutig, daß als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung 40 Jahre treue Dienste gefordert sind. Die Regelung des § 20c Abs. 3 GG 1956 stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben. Aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß diesfalls der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der treuen Dienste die gesamte Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer meint, ein Zeitraum von 35 Jahren zugrunde zu legen ist.

Was den Hinweis auf eine angebliche Gleichheitswidrigkeit betrifft, ist dem Beschwerdeführer, dessen Vorbringen auf einer als grundlegend falsch zu wertenden Haltung beruht, entgegenzuhalten, daß jeder Fall für sich auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen ist. Selbst allenfalls rechtswidrige Entscheidungen in anderen Fällen können niemals einen Anspruch auf gleiches Fehlverhalten der Behörde vermitteln (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 6692/1973 und 7962/1976 sowie beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Slg. N. F. Nr. 10.390/A).

Die Beschwerde erweist sich daher von vornherein als unberechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG abzuweisen.

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